Gebäudemodernisierungsgesetz: Was das GModG für den Immobilienverkauf bedeutet

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in wesentlichen Teilen in Kraft. Für einen Immobilienverkauf zählt nicht nur, welche Heizung vorhanden ist. Entscheidend sind Einbauzeitpunkt, Gebäudetyp, Energieausweis, anstehende Beschlüsse und die Frage, welche Kosten ein Käufer realistisch übernehmen muss.

Gebäudemodernisierungsgesetz: Was das GModG für den Immobilienverkauf bedeutet

Das Wichtigste vorab

GModG und Immobilienverkauf auf einen Blick

Gesetzesstand

Seit 29. Juli 2026 in KraftDas bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde umbenannt und umfassend geändert. Weitere Regelungen folgen gestaffelt.

65-Prozent-Regel

Einheitliche Vorgabe entfallenBeim Heizungsersatz sind wieder mehrere Techniken möglich; für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten jedoch besondere Brennstoffvorgaben.

Biotreppe

10 % ab 2029Für bestimmte nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Anlagen steigt der vorgeschriebene Anteil schrittweise auf 60 Prozent ab 2040.

Verkauf

Unterlagen statt PauschalurteilEinbaujahr, Energieausweis, Verbrauch, Wartung, WEG-Beschlüsse und absehbare Maßnahmen bestimmen die Einordnung für Käufer.
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Ist das GModG beschlossen und in Kraft?
  2. 02Was ändert sich bei Gas- und Ölheizungen?
  3. 03Welche Heiztechniken bleiben erlaubt?
  4. 04Was bedeutet die Biotreppe?
  5. 05Was bedeutet das GModG für den Immobilienverkauf?
  6. 06Energieausweis und Immobilienanzeigen ab 2027
  7. 07Was gilt bei Eigentumswohnungen und WEG?
  8. 08Was gilt für Vermieter und Mieter?
  9. 09Heizung, Wert und Vermarktung
  10. 10Unterlagen-Checkliste für Verkäufer
  11. 11Welche Fragen sind noch offen?
  12. 12Quellen und rechtlicher Hinweis

Wer 2026 eine Immobilie verkauft, begegnet schnell widersprüchlichen Aussagen: Die 65-Prozent-Regel sei abgeschafft, Gasheizungen seien wieder uneingeschränkt möglich oder ein alter Heizkessel müsse vor dem Verkauf ersetzt werden. Keine dieser Verkürzungen reicht für eine belastbare Kaufentscheidung.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – lässt mehr Heiztechniken zu als die vorherige Fassung des Gebäudeenergiegesetzes. Gleichzeitig entstehen neue Brennstoffvorgaben, Kostenrisiken und ab 2027 veränderte Anforderungen an Energieausweise und Immobilienanzeigen. Beim Immobilienverkauf in Frankfurt sollten diese Punkte vor dem Marktstart geklärt und nicht erst in der Kaufpreisverhandlung diskutiert werden.

Ist das GModG beschlossen und in Kraft?

Ja. Das Änderungsgesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seine wesentlichen Teile gelten seit dem 29. Juli 2026. Das frühere Gebäudeenergiegesetz wurde dabei nicht ersatzlos aufgehoben, sondern umfassend geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt.

Geltendes Recht und spätere Stufen unterscheiden

Die Heizungsänderungen gelten im Wesentlichen bereits. Das große Änderungspaket für Energieausweise gilt ab 1. Januar 2027. Weitere Vorschriften folgen 2028 und 2030. Zusätzlich verlangt § 42a GModG ein gesondertes Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote. Dessen Einzelheiten sind im derzeitigen GModG noch nicht enthalten.

ZeitpunktFür Eigentümer und Verkäufer besonders relevant
29. Juli 2026Wesentliche Heizungsänderungen treten in Kraft; die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe entfällt.
1. Januar 2027Neue Regeln für Ausstellung, Inhalt und Verwendung von Energieausweisen sowie neue Pflichtangaben für Anzeigen mit neu ausgestellten Ausweisen.
1. Januar 2028Erste besondere Kostenregeln bei vermietetem Wohnraum mit einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung; weitere Vorschriften für bestimmte Gebäude.
1. Januar 2029Start der Biotreppe mit 10 Prozent und der besonderen Kostenbeteiligung an den vorgeschriebenen Brennstoffen.
1. Januar 2030Die Biotreppe steigt auf 15 Prozent; weitere Teile der Novelle treten in Kraft.
2035 und 2040Anstieg der Biotreppe auf 30 beziehungsweise 60 Prozent.

Was ändert sich bei Gas- und Ölheizungen?

Die frühere allgemeine Vorgabe, eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Ebenso wurde § 72 GEG gestrichen, der unter anderem Alters- und Betriebsbeschränkungen für bestimmte Heizkessel enthielt. Das GModG selbst verlangt deshalb nicht, eine funktionierende Gas- oder Ölheizung allein wegen ihres Alters oder wegen eines Eigentümerwechsels auszutauschen.

Das ist jedoch kein Freibrief für jede Anlage. Technische Anforderungen, Immissionsschutz, Wartungs- und Betreiberpflichten sowie mögliche weitergehende Landesregelungen bleiben zu prüfen. § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen. Bei einer konkreten Anlage zählen daher Typ, Baujahr, Leistung, Zustand und Standort.

Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, greift grundsätzlich § 43 GModG. Dann ist nicht der Einbau der Technik verboten; der Betreiber muss aber ab den gesetzlichen Stichtagen bestimmte Anteile der Wärme aus den dort bezeichneten Brennstoffen erzeugen. Das kann die späteren Betriebskosten und die wirtschaftliche Beurteilung beim Verkauf beeinflussen.

Welche Heiztechniken bleiben erlaubt?

§ 42 GModG nennt zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage im Bestand. Dazu gehören Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Solarthermie, feste Biomasse, mehrere Hybridvarianten, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und andere innovative Lösungen.

HeizlösungRechtliche EinordnungVerkaufsrelevante Prüfung
Gas, Heizöl, FlüssiggasWeiterhin möglich; bei Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 grundsätzlich Biotreppe beachten.Einbaujahr, Brennstoffnachweise, laufende Kosten und Netzperspektive.
WärmepumpeWeiterhin möglich.Auslegung, Gebäudestandard, Vorlauftemperatur, Stromanschluss und dokumentierte Leistung.
Fern- oder NahwärmeAnschluss über eine Hausübergabestation ist eine gesetzlich genannte Option.Tatsächliche Anschlussmöglichkeit, Vertrag, Preisstruktur und Zeitplan des Netzbetreibers.
BiomasseGrundsätzlich möglich; § 45 enthält Anforderungen an Anlage und Brennstoff.Lagerung, Emissionen, Lieferbarkeit, Wartung und Betriebskosten.
HybridheizungWärmepumpe oder Solarthermie können mit Gas, Öl, Flüssiggas oder Biomasse kombiniert werden.Anteil der einzelnen Wärmeerzeuger und erforderliche Nachweise.
StromdirektheizungNur unter den Voraussetzungen des § 46 GModG; Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte kleine selbst bewohnte Gebäude.Gebäudehülle, Strombedarf und konkrete Ausnahmevoraussetzungen.

„Erlaubt“ bedeutet nicht automatisch technisch passend oder wirtschaftlich vernünftig. Ein Käufer wird nicht nur fragen, ob eine Anlage rechtlich betrieben werden kann. Er wird wissen wollen, welche Investitionen, Brennstoffkosten und Unsicherheiten während seiner geplanten Haltedauer entstehen.

Gebäudemodernisierungsgesetz: Was das GModG für den Immobilienverkauf bedeutet
Für die Verkaufsunterlagen zählt die konkrete Anlage: Technik, Einbaujahr, Verbrauch, Wartung und geplante Maßnahmen gehören zusammen.

Was bedeutet die Biotreppe?

Die sogenannte Biotreppe steht in § 43 Absatz 1 GModG. Sie gilt grundsätzlich für Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden. Der vorgeschriebene Anteil bestimmter Brennstoffe steigt stufenweise:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent;
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent;
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent;
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent.

Das Gesetz nennt unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und mehrere Arten von Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder der erneuerbare Anteil einer Hybridanlage zur Erfüllung beitragen.

Bei einem irreparablen Heizungsausfall enthält § 43 Absatz 7 zeitlich begrenzte Erleichterungen. Die Regelung verschiebt in den dort beschriebenen Fällen die jeweils anwendbare Pflicht für zwölf Monate. Sie sollte nicht als allgemeine dauerhafte Ausnahme dargestellt werden.

Biotreppe und Grüngasquote sind nicht dasselbe

Die Biotreppe richtet sich an den Eigentümer beziehungsweise Betreiber einer nach dem Stichtag neu eingebauten Anlage. Die zusätzlich angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote soll dagegen die Inverkehrbringer von Brennstoffen betreffen. § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, dazu ein gesondertes Gesetz vorzulegen. Solange dieses Gesetz nicht verkündet ist, sollten Verfügbarkeit und Preisentwicklung nicht als gesichert dargestellt werden.

Was bedeutet das GModG für den Immobilienverkauf?

Das GModG schafft keine neue allgemeine Verkaufssperre und verlangt vor der Beurkundung nicht pauschal einen Heizungstausch. Es verändert aber die Informationen, mit denen Käufer Zustand und Folgekosten beurteilen. Gerade bei älteren Häusern wird aus der Heizungsfrage schnell eine Finanzierungs- und Preisfrage.

Verkäufer sollten deshalb nicht mit Sätzen wie „Gasheizung ist wieder erlaubt“ oder „keine Austauschpflicht mehr“ werben. Beide Aussagen lassen entscheidende Punkte offen. Aussagekräftig ist eine dokumentierte Darstellung:

  • Welche Heizungsart ist eingebaut?
  • Wann wurden Wärmeerzeuger, Speicher und wesentliche Komponenten installiert?
  • Wurde die Anlage vor oder nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut?
  • Welche Wohn- oder Nutzflächen versorgt sie?
  • Welche Verbrauchs- und Wartungsdaten liegen vor?
  • Gibt es Modernisierungsangebote, Beschlüsse oder eine konkrete Netzanschlussperspektive?

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses lassen sich diese Punkte meist unmittelbar beim Eigentümer klären. Bei einer Eigentumswohnung gehören Heizungsanlage und Leitungsnetz häufig zum Gemeinschaftseigentum. Dann sind Protokolle, Beschlusssammlung, Wirtschaftsplan und Informationen der Verwaltung mindestens ebenso wichtig wie der Energieausweis.

Eine vollständig vorbereitete Dokumentation erleichtert auch eine marktbezogene Immobilienbewertung in Frankfurt. Sie ersetzt keine technische Planung, verhindert aber, dass ein Käufer mangels Informationen pauschal den teuersten denkbaren Sanierungsfall in sein Angebot einrechnet.

Was ändert sich beim Energieausweis und in Immobilienanzeigen?

Für Verkäufe bleibt der Energieausweis zentral. Liegt kein gültiger Ausweis vor, muss grundsätzlich einer ausgestellt werden. Verkäufer oder Makler müssen ihn spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss des Kaufvertrags übergeben. Die ausführliche Abgrenzung zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis erläutert unser Ratgeber zum Energieausweis beim Immobilienverkauf.

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Energieausweis digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt; auf Verlangen ist zusätzlich eine Papierfassung zu erstellen. Die Angaben werden erweitert. Unter anderem erscheinen Energieeffizienzklasse, berechnete Primär- und Endenergie, Baujahr des Gebäudes und des Wärmeerzeugers, erneuerbarer Anteil sowie betriebsbedingte Treibhausgasemissionen. Nichtwohngebäude erhalten ebenfalls Energieeffizienzklassen.

Für Immobilienanzeigen ist der Ausstellungszeitpunkt des verwendeten Energieausweises entscheidend:

EnergieausweisPflichtangaben in einer kommerziellen Immobilienanzeige
Vor dem 1. Januar 2027 ausgestelltAusweisart, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Ab dem 1. Januar 2027 ausgestelltAusweisart, Ausstellungsdatum, der im Ausweis angegebene Jahres-Primärenergiebedarf, Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger der Heizung.

Ein vor 2027 ausgestellter Energieausweis wird durch die Gesetzesänderung nicht automatisch ungültig. Seine Gültigkeitsdauer beträgt grundsätzlich zehn Jahre. § 112 GModG sorgt dafür, dass für ältere Ausweise weiterhin die dazu passenden bisherigen Anzeigenangaben verwendet werden. Verkäufer sollten daher nicht lediglich eine Standardvorlage übernehmen, sondern Ausstellungsdatum und Felder des konkreten Ausweises prüfen.

Was gilt bei Eigentumswohnungen und WEG?

Das GModG nimmt einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung über eine gemeinschaftliche Zentralheizung nicht ab. Welche Maßnahme beschlossen wird, wie die Kosten verteilt werden und welche Angebote eingeholt werden, richtet sich weiterhin nach dem Wohnungseigentumsrecht, den Unterlagen der Gemeinschaft und dem konkreten Beschluss.

Für den Wohnungsverkauf entsteht dadurch eine zweite Prüfebene. Der Energieausweis beschreibt das Gebäude, bildet aber eine noch nicht umgesetzte Heizungsplanung oder einen anstehenden Sonderbeitrag nicht vollständig ab. Verkäufer sollten daher zusätzlich bereitstellen:

  • Alter und Art der Zentralheizung;
  • Beschlüsse und Angebote zu Austausch oder Anschluss an ein Wärmenetz;
  • Protokolle mit Diskussionen über energetische Maßnahmen;
  • Höhe der Erhaltungsrücklage und bekannte Finanzierungsplanung;
  • bereits beschlossene Sonderumlagen oder Darlehen der Gemeinschaft.

Das gilt besonders bei älteren Beständen und beim Immobilienverkauf im Frankfurter Westend, wo denkmalgeschützte oder gründerzeitliche Gebäude eine objektbezogene Lösung verlangen können. Eine offene Diskussion in einem Protokoll ist noch kein sicherer Kostenbeschluss. Umgekehrt darf ein bereits gefasster Beschluss nicht als bloße Zukunftsidee behandelt werden. Unser Beitrag zur Sonderumlage bei Eigentumswohnungen erklärt die finanzielle Einordnung.

Was gilt für Vermieter und Mieter?

Bei vermietetem Wohnraum können die neuen Regeln die laufende Rendite und damit auch die Kaufentscheidung beeinflussen. Für eine nach § 43 GModG neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung sieht das geänderte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz besondere Kostenregeln vor.

Ab 2028 tragen Vermieter und Mieter grundsätzlich jeweils die Hälfte bestimmter Gasnetzentgelte und – abweichend vom sonstigen Stufenmodell – der Kohlendioxidkosten. Ab 2029 wird grundsätzlich auch ein Teil der Kosten der verpflichtend einzusetzenden Brennstoffe hälftig verteilt, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent. Das Gesetz enthält Übergangs- und Härtefallregelungen, deren Voraussetzungen einzeln nachgewiesen werden müssen.

Für den Einbau einer Wärmepumpe wurde außerdem § 559f BGB eingeführt. Die vollen Kosten können einer Modernisierungsmieterhöhung grundsätzlich nur zugrunde gelegt werden, wenn die dort geforderte Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen wird oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Fehlt der Nachweis, kann nur die Hälfte der auf die Wohnung entfallenden Kosten angesetzt werden. Die allgemeinen Anforderungen und Begrenzungen einer Mieterhöhung bleiben daneben zu beachten.

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie sollten Käufer daher nicht nur die aktuelle Miete sehen. Erforderlich sind auch Heizungsdaten, Umlagesystem, letzte Abrechnungen, Modernisierungsankündigungen und mögliche Kostenanteile des Vermieters. Mehr zur Verkaufsstrategie steht im Ratgeber vermietete Wohnung verkaufen.

Wie wirkt sich die Heizung auf Wert und Vermarktung aus?

Aus dem GModG folgt kein pauschaler Preisabschlag für eine Gasheizung und kein fester Aufschlag für eine Wärmepumpe. Marktteilnehmer bewerten das Gesamtpaket aus Gebäudehülle, Anlage, Verbrauch, erwarteten Investitionen, Finanzierung und regionaler Infrastruktur. Eine neue fossile Heizung kann technisch zuverlässig sein, zugleich aber künftige Brennstoff- und Netzkosten mitbringen. Eine Wärmepumpe kann attraktiv sein, muss aber zum Gebäude und zur Wärmeverteilung passen.

Für die Vermarktung ist deshalb eine Kostenfrage besser als ein Etikett: Welche Maßnahmen sind technisch konkret absehbar, wann könnten sie anfallen und welche Unterlagen belegen diese Einschätzung? Ungeprüfte Sanierungssummen oder allgemeine Prozentabschläge sind dafür keine belastbare Grundlage.

Als Immobilienmakler in Frankfurt ordnen wir die vorhandenen Unterlagen in die Verkaufsvorbereitung ein und trennen belegte Tatsachen von offenen technischen Fragen. Eine Energieberatung oder Fachplanung ersetzen wir dabei nicht.

Welche Unterlagen sollten Verkäufer vorbereiten?

Checkliste vor dem Vermarktungsstart

  1. Energieausweis prüfen: Gültigkeit, Gebäudebezug, Ausstellungsdatum und die für die Anzeige erforderlichen Felder kontrollieren.
  2. Heizungsanlage dokumentieren: Typenschild, Baujahr, Inbetriebnahme, Rechnungen, Wartungen und Schornsteinfegerunterlagen zusammenstellen.
  3. Verbrauch nachvollziehbar machen: Möglichst vollständige Abrechnungen und besondere Leerstands- oder Nutzungsphasen erläutern.
  4. Modernisierungen belegen: Rechnungen, Fachunternehmererklärungen und Förderunterlagen zu Heizung, Fenstern, Dach oder Dämmung zuordnen.
  5. WEG-Unterlagen ergänzen: Bei Eigentumswohnungen Protokolle, Beschlüsse, Rücklage, Wirtschaftsplan und geplante Maßnahmen prüfen.
  6. Offene Punkte kennzeichnen: Eine angekündigte Fernwärmeprüfung ist kein gesicherter Anschluss; ein Angebot ist kein Beschluss.
  7. Anzeige korrekt erstellen: Pflichtangaben aus genau dem Energieausweis übernehmen, der für das Gebäude vorliegt.

Eine weitergehende Übersicht bietet der Ratgeber zu den wichtigen Unterlagen beim Immobilienverkauf. Bei sanierungsbedürftigen Gebäuden sollten technische Maßnahmen und bekannte Mängel zusätzlich klar getrennt werden.

Welche Fragen sind noch offen?

Das GModG ist geltendes Recht. Trotzdem ist die Regulierung noch nicht vollständig abgeschlossen. Besonders die in § 42a vorgesehene Grüngas- und Grünheizölquote soll erst durch ein weiteres Gesetz konkretisiert werden. Die Bundesregierung soll dieses Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen. Erst dessen endgültiger Text kann zeigen, welche Lieferantenpflichten, Nachweise und Übergänge tatsächlich gelten werden.

Auch Förderbedingungen, Brennstoffpreise, Netzentgelte und kommunale Wärmeplanung können sich verändern. Für einen Verkauf sollten diese Punkte deshalb mit einem klaren Stichtag angegeben werden. Eine politische Ankündigung, eine kommunale Vorprüfung und ein rechtlich gesicherter Netzanschluss sind drei unterschiedliche Informationsstände.

Quellen und rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze des GModG und angrenzender Vorschriften mit Stand vom 7. September 2026. Welche Anforderungen für ein konkretes Gebäude, eine Heizungsanlage, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Mietverhältnis gelten, muss anhand der Unterlagen und des Einzelfalls geprüft werden. Die Hinweise ersetzen keine Rechts-, Energie-, Förder- oder Steuerberatung.

Infografiken & Übersichten

Grafiken zum Beitrag

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum GModG beim Immobilienverkauf

Ist das Gebäudemodernisierungsgesetz bereits beschlossen?

Ja. Das Änderungsgesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat in seinen wesentlichen Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft. Weitere Änderungspakete treten am 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 in Kraft.

Muss eine funktionierende Gas- oder Ölheizung wegen des GModG ausgetauscht werden?

Allein wegen des GModG besteht keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Bestandsheizung auszutauschen. Die frühere Vorschrift des § 72 GEG ist entfallen. Andere öffentlich-rechtliche, technische oder landesrechtliche Vorgaben können im Einzelfall trotzdem relevant sein.

Darf nach dem GModG noch eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden?

Ja. Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gehören weiterhin zu den in § 42 GModG genannten Optionen. Wird eine solche Anlage nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, sind grundsätzlich die stufenweise steigenden Vorgaben des § 43 GModG zu beachten.

Was ist die Biotreppe beim GModG?

Die Biotreppe bezeichnet die vorgeschriebenen Anteile bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu in ein Bestandsgebäude eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Gilt die Biotreppe auch für eine bereits vorhandene Heizung?

§ 43 Absatz 1 GModG knüpft an den Neueinbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in einem bestehenden Gebäude nach dem 29. Juli 2026 an. Eine schon zuvor vorhandene Anlage fällt nicht allein wegen ihres Weiterbetriebs unter diese Vorschrift.

Bleibt ein vor 2027 ausgestellter Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt und wird durch die Änderungen zum 1. Januar 2027 nicht automatisch ungültig. Für Immobilienanzeigen mit einem vor 2027 ausgestellten Ausweis gelten nach § 112 GModG weiterhin die dort aufgeführten bisherigen Pflichtangaben.

Welche Angaben müssen ab 2027 in eine Immobilienanzeige?

Bei einem ab dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energieausweis nennt § 87 GModG als Pflichtangaben unter anderem die Ausweisart, das Ausstellungsdatum, den im Ausweis angegebenen Jahres-Primärenergiebedarf, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Für ältere Ausweise gilt die Übergangsvorschrift des § 112 GModG.

Welche Unterlagen sind beim Verkauf wegen des GModG besonders wichtig?

Neben dem gültigen Energieausweis sollten Verkäufer insbesondere Baujahr und Unterlagen der Heizungsanlage, Wartungs- und Schornsteinfegerunterlagen, aktuelle Verbrauchsdaten, Rechnungen über energetische Maßnahmen sowie bei Eigentumswohnungen relevante Beschlüsse, Protokolle und Planungen der Gemeinschaft bereithalten.

Zuletzt fachlich geprüft am

Redaktionsstand: 7. September 2026. Geprüft anhand des am 28. Juli 2026 verkündeten Gesetzes und der aktuellen amtlichen Gesetzesfassungen. Einzelne Änderungen treten erst 2027, 2028 und 2030 in Kraft; die ergänzende Grüngas- und Grünheizölquote ist noch gesondert zu regeln. Die Hinweise ersetzen keine Rechts-, Energie- oder Steuerberatung im Einzelfall.Für die Bebilderung unserer Ratgeber nutzen wir KI-generierte Fotos und Grafiken. Diese sind im Beitrag entsprechend gekennzeichnet.

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