Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf

Eine vermietete Wohnung wird mit dem bestehenden Mietverhältnis verkauft. Das begrenzt die sofortige Verfügbarkeit und verändert Käuferkreis, Bewertung und Preisstrategie. Einen pauschalen Mieterabschlag gibt es nicht: Entscheidend sind Miethöhe, Vertragslage, Kündigungsschutz, Zustand, WEG-Kosten und die Renditeerwartung der Käufer.

Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf

Das Wichtigste vorab

Vermietete Wohnung verkaufen auf einen Blick

Schwerpunkt

Vermietete Eigentumswohnung verkaufen – „Kauf bricht nicht Miete“Beim Verkauf bleibt das bestehende Mietverhältnis erhalten. Deshalb zählen neben Lage und Zustand vor allem Mietvertrag, Miethöhe, laufende Kosten und die rechtlich gesicherte Verfügbarkeit.

Schwerpunkt

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung§ 577a BGB betrifft bestimmte Umwandlungs- und Veräußerungsfälle. Die Grundfrist beträgt drei Jahre und kann regional verlängert sein; maßgeblich sind Lage, zeitlicher Ablauf und Übergangsrecht.

Schwerpunkt

Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)Das gesetzliche Vorkaufsrecht greift nur in bestimmten Umwandlungs- und Verkaufsfällen. Es entsteht nicht durch ein freiwilliges Vorabangebot, sondern knüpft an einen Kaufvertrag mit einem Dritten an.
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Vermietete Eigentumswohnung verkaufen – „Kauf bricht nicht Miete“
  2. 02Wertminderung durch Vermietung: Warum es keinen festen Abschlag gibt
  3. 03Käuferzielgruppen und Preisstrategie
  4. 04Kündigungssperrfrist nach Umwandlung
  5. 05Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)
  6. 06Steuerliche Aspekte: Die Spekulationssteuer vermeiden
  7. 07Ablauf und Vorbereitung des Verkaufs
  8. 08Fazit: Strategie entscheidet über den Preis
  9. 09Häufige Fragen zum Verkauf einer vermieteten Wohnung

Vermietete Eigentumswohnung verkaufen – „Kauf bricht nicht Miete“

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie wird die Wohnung zusammen mit dem bestehenden Mietverhältnis übertragen. Für Käufer sind deshalb nicht nur Lage, Zustand und Grundriss wichtig, sondern auch Miethöhe, Vertragsinhalt, laufende Kosten und die rechtlich gesicherte Verfügbarkeit.

Der gesetzliche Grundsatz ist in § 566 BGB verankert: „Kauf bricht nicht Miete“. Das bestehende Mietverhältnis bleibt durch den Eigentümerwechsel bestehen. Der Käufer tritt kraft Gesetzes in die daraus folgenden Rechte und Pflichten ein. Er kann den Vertrag weder einseitig ändern noch allein wegen des Eigentümerwechsels kündigen.

Wertminderung durch Vermietung: Warum es keinen festen Abschlag gibt

Eine bestehende Vermietung kann den erzielbaren Preis gegenüber einer rechtssicher bezugsfreien Vergleichswohnung mindern, weil die sofortige Selbstnutzung entfällt und Investoren stärker auf Ertrag und Risiko kalkulieren. Ein pauschaler Abschlag von 20 oder 30 Prozent ist jedoch keine belastbare Bewertungsregel. Der Unterschied fällt je nach Objekt und Mietverhältnis sehr verschieden aus.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Miethöhe und Anpassungsspielraum: aktuelle Nettokaltmiete, Staffeln, Indexierung, letzte Erhöhung und rechtlich möglicher Entwicklungskorridor.
  • Mietverhältnis: Laufzeit, Vertragsnachträge, Zahlungsstand, Kaution und bekannte Auseinandersetzungen.
  • Verfügbarkeit: gesetzlicher Kündigungsschutz, möglicher Härtewiderspruch und gegebenenfalls Sperrfrist nach § 577a BGB.
  • Objekt und WEG: nicht umlagefähige Kosten, Rücklage, Sonderumlagen, Instandhaltungsbedarf und Energiezustand.
  • Käufermarkt: Verhältnis zwischen Kapitalanlegern, Mietern als Kaufinteressenten und Selbstnutzern, die das zeitliche Risiko tragen können.

Die Wertermittlung vergleicht deshalb nicht einfach einen freien Quadratmeterpreis mit einem pauschalen Prozentsatz. Sie bildet den tatsächlichen Mietvertrag, den marktüblichen Ertrag, die Kosten und die eingeschränkte Verfügbarkeit ab. Gerade in Frankfurt kann eine gut vermietete Wohnung in einer stabilen Lage für Anleger attraktiv sein, während eine sehr niedrige Miete oder eine unsichere Kostenlage den Preis stärker belastet.

Welche Rechtsfragen vor dem Verkauf zu prüfen sind

Für den Verkauf sind zunächst der bestehende Mietvertrag und der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ maßgeblich. Eine zusätzliche Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB kommt nur in bestimmten Umwandlungs- und Veräußerungsfällen hinzu und kann regional verlängert sein. Weil Gebietskulissen, Übergangsregeln und Rechtsprechung zeitabhängig sind, wird der konkrete Fall geprüft – nicht eine pauschale Bundesländerliste übernommen.

Der Verkauf einer vermieteten Wohnung erfordert deshalb eine Preisstrategie, die vom tatsächlichen Mietverhältnis ausgeht und keine künftige Bezugsfreiheit verspricht.

Käuferzielgruppen und Preisstrategie

Eine vermietete Wohnung kann für drei Käufergruppen interessant sein. Die Vermarktung sollte die jeweils entscheidenden Informationen bereitstellen, ohne Rechte des Mieters oder unsichere Zukunftsszenarien als gesichert darzustellen.

Kapitalanleger prüfen Ertrag und Vertragslage

Kapitalanleger prüfen Jahresnettokaltmiete, nicht umlagefähige Kosten, Instandhaltungsrisiko, Finanzierung und realistische Mietentwicklung. Ein bestehender, störungsfrei laufender Mietvertrag kann Stabilität bieten; Einnahmen sind dennoch nicht „garantiert“.

  • Bestehendes Mietverhältnis: Mietbeginn, Zahlungsstand, Kaution und Vertragsnachträge werden vollständig dokumentiert.
  • Kalkulierbarer Ertrag: Eine Bewertung setzt Miete und Kosten in Beziehung zu Lage, Zustand und marktüblicher Rendite. Ein pauschal „solider“ Vervielfältiger gilt nicht für jede Lage und jedes Zinsumfeld.
  • Steuerliche Einordnung: Je nach persönlicher und objektbezogener Situation können Schuldzinsen und Abschreibungen steuerlich zu berücksichtigen sein. Die konkrete Wirkung gehört in die individuelle Steuerberatung.

Einordnung für die Vermarktung: Bei marktgerechter Miete und einem störungsfrei laufenden Mietverhältnis sollte das Exposé den dokumentierten Ertrag, die nicht umlagefähigen Kosten und die Vertragslage nachvollziehbar darstellen. Die wirtschaftlichen Angaben ergänzen die Objektpräsentation.

Selbstnutzer: nur mit offen ausgewiesenem Zeit- und Rechtsrisiko

Selbstnutzer kommen als Käufer in Betracht, wenn sie den bestehenden Mietvertrag und einen ungewissen Einzugstermin akzeptieren. Eine spätere Eigenbedarfskündigung ist kein Bestandteil des Verkaufsversprechens.

  • Eigenbedarf: Der Erwerber kann grundsätzlich erst nach der Eigentumsumschreibung als Vermieter kündigen. Er benötigt einen nachvollziehbaren Bedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Kündigungsfrist, Härtewiderspruch nach § 574 BGB und eine mögliche Sperrfrist nach § 577a BGB bleiben zu prüfen.
  • Finanzierung: Bei einem nicht sicher planbaren Einzug berücksichtigen Banken die laufende Miete und die neue Kreditrate in der Haushaltsrechnung. Das kann den finanzierbaren Kaufpreis begrenzen.

Der Mieter als Käufer

Der Mieter kennt Wohnung und Gebäude bereits und benötigt keine Klärung der Bezugsfreiheit. Er ist deshalb eine eigenständige Zielgruppe – auch wenn nicht in jedem Fall ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht. Kaufpreis, Finanzierung und vollständige Unterlagen werden ebenso sorgfältig geprüft wie bei externen Interessenten.

Preisstrategie aus dem vermieteten Zustand entwickeln

Der Angebotspreis wird aus dem rechtlich und tatsächlich vorhandenen Zustand abgeleitet. Grundlage sind nachhaltiger Ertrag, nicht umlagefähige Kosten, WEG- und Instandhaltungsrisiken sowie Vergleichsangebote für vermietete Einheiten. Eine mögliche spätere Räumung wird nicht vorweggenommen. So erreicht die Vermarktung Käufer, deren Finanzierung und Nutzungsziel zum Objekt passen, und vermeidet spätere Preisnachlässe wegen unrealistischer Ausgangsannahmen.

Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung

Die Sperrfrist nach § 577a BGB gilt nicht automatisch bei jeder vermieteten Eigentumswohnung. Der Grundfall setzt voraus, dass die Wohnung dem Mieter zunächst überlassen, danach Wohnungseigentum begründet und anschließend veräußert wurde. § 577a Abs. 1a BGB erfasst daneben bestimmte Veräußerungen an Personengesellschaften oder mehrere Erwerber. War die Einheit schon vor Beginn des Mietverhältnisses Wohnungseigentum, greift diese besondere Sperrfrist regelmäßig nicht; die übrigen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung bleiben trotzdem bestehen.

Drei Jahre Grundfrist – regional bis zu zehn Jahre

Die gesetzliche Grundfrist beträgt drei Jahre. Die Länder können sie für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern. Deshalb reichen allgemeine Länderlisten für die Prüfung nicht aus: Entscheidend sind die genaue Gemeinde, der Zeitpunkt von Umwandlung und Veräußerung, die Eintragung des Erwerbers sowie mögliche Übergangsregeln.

  • Fristbeginn: Maßgeblich ist im Regelfall der erste Eigentumserwerb nach der Umwandlung, also nicht schon die Unterzeichnung des Kaufvertrags.
  • Weiterverkauf: Ein späterer Erwerber erhält nicht automatisch eine neue vollständige Sperrfrist; der konkrete Erwerbsablauf muss geprüft werden.
  • Wirkung: Während der Sperrfrist kann sich der Erwerber nicht auf Eigenbedarf oder eine wirtschaftliche Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen. Andere Kündigungsgründe werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.

Frankfurt und Hessen: Rechtsstand im Einzelfall prüfen

Die amtliche Information des Landes Hessen weist für erfasste Gemeinden grundsätzlich eine verlängerte Sperrfrist von acht Jahren sowie Übergangsregeln aus. Im Juni 2026 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Wirksamkeit der Verlängerung von November 2025 in einem erstinstanzlichen Verfahren beanstandet. Diese Entscheidung schafft keine pauschale Antwort für jeden Verkauf. Vor einer Eigenbedarfs- oder Verwertungsstrategie sollten deshalb die aktuelle Verordnung, der zeitliche Ablauf und die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsprechung anwaltlich geprüft werden.

Milieuschutz und Aufteilung sind eigene Prüfungen

Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, Genehmigungsvorbehalte bei der Begründung von Wohnungseigentum und die mietrechtliche Kündigungssperrfrist sind unterschiedliche Regelungsbereiche. Sie dürfen nicht zu einem allgemeinen „Verkaufsverbot“ zusammengezogen werden. Für eine bereits bestehende Eigentumswohnung ist daher zuerst zu klären, welche Regel tatsächlich auf das Objekt und den geplanten Verkauf anwendbar ist.

Für die Preisstrategie bedeutet das: Selbstnutzer kommen nur infrage, wenn sie das bestehende Mietverhältnis und einen nicht sicher planbaren Einzug akzeptieren. Kapitalanleger und gegebenenfalls der Mieter selbst sind häufig passender, aber nicht automatisch die einzigen Käufergruppen.

Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)

Das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB gilt nur in bestimmten Fällen. Wurde nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet oder soll es begründet werden und wird die Wohnung anschließend an einen Dritten verkauft, kann der Mieter zu den Bedingungen dieses Kaufvertrags eintreten. Das gesetzliche Recht ist damit etwas anderes als ein freiwilliges Kaufangebot vor Beginn der Vermarktung.

Vor der Beurkundung wird geprüft, ob die Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen und wie der Kaufvertrag den möglichen Vorkaufsfall abbildet. Unterbleiben eine erforderliche Mitteilung oder die Unterrichtung über das Recht, können daraus rechtliche und wirtschaftliche Folgen entstehen.

Wann greift das Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht entsteht nicht bei jedem Verkauf einer vermieteten Wohnung. Es greift nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Umwandlung: Die Wohnung wurde nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt (durch Teilungserklärung im Grundbuch).
  2. Erstverkauf: Die Wohnung wird nach dieser Umwandlung zum ersten Mal an einen Dritten verkauft.

Wichtig: War die Wohnung bereits eine Eigentumswohnung, als der Mieter eingezogen ist, hat er kein Vorkaufsrecht. Auch beim Verkauf eines kompletten Mehrfamilienhauses „en bloc“ (ohne Aufteilung in Einzelwohnungen) entsteht das Recht in der Regel nicht.

Teileigentum und Vorkaufsrecht: Einordnung des BGH

Werden zu Wohnzwecken vermietete Räume formal als Teileigentum gebildet, kann das Vorkaufsrecht nicht allein durch diese Bezeichnung ausgeschlossen sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil VIII ZR 201/23 entschieden, dass in einer solchen Konstellation ein Vorkaufsrecht entsprechend § 577 BGB bestehen kann.

  • Die Entscheidung: Auch wenn formal „Teileigentum“ begründet wurde, steht dem Mieter das Vorkaufsrecht analog zu, sofern die Räume tatsächlich zu Wohnzwecken vermietet sind.

Folge für den Verkauf: Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung, die rechtliche Ausgestaltung und der konkrete Verkaufsfall. Die Bezeichnung in der Teilungserklärung allein genügt nicht für eine sichere Einordnung.

Ablauf bei bestehendem Vorkaufsrecht

Wenn das Vorkaufsrecht besteht, folgt der Ablauf den gesetzlichen Vorgaben:

  1. Kaufvertrag schließen: Zunächst wird der notarielle Kaufvertrag mit dem Dritten geschlossen.
  2. Mitteilung und Unterrichtung: Der Mieter muss unverzüglich über den Inhalt des Vertrags und über sein Vorkaufsrecht unterrichtet werden. Die praktische Abwicklung wird häufig über das Notariat koordiniert.
  3. Ausübungsfrist: Ab Zugang der Mitteilung kann der Mieter das Vorkaufsrecht grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ausüben.
    • Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann das Vorkaufsrecht aus diesem Verkaufsfall grundsätzlich nicht mehr ausgeübt werden.
  4. Ausübung: Übt der Mieter das Recht aus (schriftliche Erklärung genügt), kommt ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Mieter zustande – und zwar zu exakt denselben Konditionen (Preis, Zahlungsziele), die Sie mit dem Dritten vereinbart hatten.

Ausnahmen vom gesetzlichen Vorkaufsrecht

§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt den Verkauf an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen des Haushalts vom gesetzlichen Vorkaufsrecht aus. Daneben gibt es Verkaufsformen, bei denen kein Vorkaufsfall nach § 577 BGB vorliegt. Die konkrete Gestaltung sollte vor der Beurkundung geprüft werden.

  • Verkauf an Familien- oder Haushaltsangehörige: Hier greift die gesetzliche Ausnahme des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Schenkung: Wird die Immobilie verschenkt oder vererbt, entsteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht, da es sich nicht um einen „Verkauf“ handelt.

Der Mieter kann unabhängig davon als möglicher Käufer angesprochen werden, wenn dies zur Verkaufsstrategie passt. Ein solches Gespräch ist jedoch kein Ersatz für das gesetzliche Verfahren: Besteht ein Vorkaufsrecht, knüpft es an den mit einem Dritten geschlossenen Vertrag sowie die anschließende Mitteilung und Unterrichtung an.

Steuerliche Aspekte: Die Spekulationssteuer vermeiden

Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, wird der steuerpflichtige Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Deshalb sollten Anschaffungszeitpunkt, Nutzung und bislang berücksichtigte Abschreibungen vor dem Verkauf geprüft werden.

Nach Ablauf der gesetzlichen Veräußerungsfrist kann ein privater Verkauf steuerfrei sein. Vor Ablauf der Frist kommt es insbesondere auf die Nutzung der Wohnung an.

Die Grundregel: Die 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen.

  • Stichtag: Maßgeblich ist nicht der Tag der Schlüsselübergabe oder der Grundbucheintragung, sondern das Datum der beiden notariellen Kaufverträge (Kauf und Verkauf).
  • Konsequenz: Verkaufen Sie auch nur einen Tag zu früh (z. B. nach 9 Jahren und 364 Tagen), fordert das Finanzamt seinen Anteil. Verkaufen Sie einen Tag nach Ablauf der Frist („10 Jahre und 1 Tag“), ist der gesamte Gewinn in der Regel steuerfrei.

Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren

Auch wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, können Sie steuerfrei verkaufen, wenn Sie die Wohnung zuletzt selbst genutzt haben. Das Gesetz (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) verlangt eine Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Die Selbstnutzung muss keine vollen drei Kalenderjahre umfassen. Erforderlich ist eine zusammenhängende Nutzung, die das Verkaufsjahr und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre berührt.

  • Beispiel: Sie ziehen im Dezember 2023 ein und verkaufen im Januar 2025. Sie haben die Wohnung in den Jahren 2023 (Dezember), 2024 (voll) und 2025 (Januar) genutzt. Obwohl die Wohnzeit nur gut ein Jahr betrug, ist der Verkauf steuerfrei.
  • Wichtig: Diese Regelung gilt auch, wenn Sie die Wohnung Ihren Kindern (für die Sie Kindergeld erhalten) unentgeltlich überlassen haben. Eine Überlassung an andere Verwandte (Eltern, Geschwister) zählt hingegen nicht als Eigennutzung.

Die Berechnung: So ermitteln Sie den steuerpflichtigen Gewinn

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns genügt die Rechnung „Verkaufspreis minus Kaufpreis“ nicht. Zu berücksichtigen sind weitere Anschaffungs- und Veräußerungskosten sowie gegebenenfalls die während der Vermietung in Anspruch genommene Abschreibung.

Die Formel: Verkaufspreis – Anschaffungskosten (Kaufpreis + Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) – Veräußerungskosten (Makler, Notar, Inserate) + in Anspruch genommene Abschreibungen (AfA) = Steuerpflichtiger Gewinn

Einfluss der Abschreibung: Wurde die Gebäudeabschreibung (AfA) während der Vermietung steuerlich berücksichtigt, mindert sie die fortgeführten Anschaffungskosten. Bei einem steuerpflichtigen Verkauf innerhalb der Frist erhöht sich dadurch der rechnerische Veräußerungsgewinn.

  • Die Logik: Der Buchwert der Immobilie ist durch die Abschreibung gesunken. Der Verkaufsgewinn fällt dadurch rechnerisch höher aus, als der reine Blick auf das Bankkonto vermuten lässt.

Freigrenze: Seit 2024 sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 1.000 Euro betragen (zuvor 600 Euro). Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern.

Vorsicht: Gewerblicher Grundstückshandel

Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist ein wichtiges Indiz für einen möglichen gewerblichen Grundstückshandel, aber keine automatische Einstufung allein aufgrund des vierten Verkaufs. Maßgeblich sind Veräußerungsabsicht, zeitlicher Zusammenhang, Nutzung und sämtliche Umstände des Einzelfalls.

  • Steuerliche Folge: Wird ein gewerblicher Grundstückshandel festgestellt, gelten andere ertrag- und gewerbesteuerliche Regeln als beim privaten Veräußerungsgeschäft.
  • Einbeziehung einzelner Einheiten: Auch der Verkauf eines aufgeteilten Mehrfamilienhauses kann mehrere Objekte im Sinne dieser Prüfung betreffen, wenn die Wohnungen einzeln veräußert werden.

Ablauf und Vorbereitung des Verkaufs

Der Verkauf einer vermieteten Wohnung unterscheidet sich operativ vom Verkauf eines leeren Objekts. Während bei Leerstand flexibler vorbereitet und besichtigt werden kann, ist bei vermietetem Eigentum auf die Privatsphäre des Bewohners Rücksicht zu nehmen.

Eine vollständige Vorbereitung schafft eine belastbare Grundlage für Kaufentscheidung und Finanzierung. Neben der Präsentation zählen vor allem nachvollziehbare Miet-, Kosten- und WEG-Unterlagen.

Kommunikation mit dem Mieter abstimmen

Wann der Mieter über die Verkaufsabsicht informiert wird, hängt vom Mietverhältnis, dem Zustand der Wohnung, dem Bedarf an Innenaufnahmen und Besichtigungen sowie von der gewählten Verkaufsstrategie ab. Eine pauschale Vorgabe für einen bestimmten Zeitpunkt gibt es nicht. Spätestens bevor Termine oder Aufnahmen in der Wohnung geplant werden, ist eine klare Abstimmung erforderlich.

  • Zeitpunkt: Planen Sie die Ansprache anhand des konkreten Mietverhältnisses und der nächsten notwendigen Schritte. Eine frühe Information kann sinnvoll sein, ist aber nicht in jeder Konstellation die beste Lösung.
  • Inhalt: Erläutern Sie den Fortbestand des Mietvertrags, den geplanten Ablauf und die voraussichtlichen Termine sachlich. Zusagen zu einer späteren Kündigung oder Bezugsfreiheit gehören nicht in dieses Gespräch.
  • Kaufinteresse: Ob der Mieter als Käufer angesprochen wird, ist eine strategische Entscheidung. Ein freiwilliges Kaufgespräch ersetzt ein möglicherweise bestehendes gesetzliches Vorkaufsrecht nicht.
  • Besichtigungen: Termine, Teilnehmerzahl und Ablauf werden so abgestimmt, dass die Vermarktung möglich bleibt und die Nutzung der Wohnung angemessen berücksichtigt wird.

Das Besichtigungsrecht: Was Sie dürfen – und was nicht

Das Hausrecht liegt beim Mieter. Ein geplanter Verkauf kann einen berechtigten Anlass für Besichtigungen geben, Termine müssen aber rechtzeitig angekündigt und in einem für beide Seiten zumutbaren Rahmen abgestimmt werden.

  • Ankündigung: Der angemessene Vorlauf hängt von Dringlichkeit, Mietvertrag und persönlichen Umständen ab. Starre bundesweite Mindesttage gelten nicht für jeden Fall.
  • Zumutbarkeit: Anzahl, Dauer und Bündelung der Termine werden mit dem Mieter abgestimmt. Große Gruppen sind in einer bewohnten Wohnung regelmäßig unpassend; daraus folgt aber keine allgemeine feste Wochenquote.
  • Uhrzeiten: Termine berücksichtigen Beruf, Familie, Gesundheit und die üblichen Ruhezeiten. Eine einvernehmliche Lösung ist belastbarer als ein schematisches Zeitfenster.

Innenaufnahmen und Datenschutz: Fotos bewohnter Räume können private Lebensbereiche und personenbezogene Informationen sichtbar machen. Aufnahme und Veröffentlichung werden deshalb vorab mit dem Mieter abgestimmt. Personen, Dokumente, Familienfotos und andere identifizierende Details sollten nicht erkennbar sein; persönliche Gegenstände können vor dem Termin entfernt oder im Bild unkenntlich gemacht werden. Ein pauschales Verbot jeder Aufnahme von Möbeln oder Alltagsgegenständen besteht daraus nicht. Entscheidend sind Erforderlichkeit, Datenminimierung und eine tragfähige Rechtsgrundlage für die konkrete Veröffentlichung.

Unterlagen für Käufer und Finanzierung

Kapitalanleger und finanzierende Banken prüfen den dokumentierten Ertrag, laufende Kosten, rechtliche Grundlagen und absehbare Investitionen. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, hängt von Objekt, Finanzierung und Kaufvertrag ab.

Grundlegende Objektunterlagen

  • Grundbuchauszug: Er zeigt Eigentumsverhältnisse und eingetragene Belastungen. Wie aktuell er für Notariat, Prüfung oder Finanzierung sein muss, richtet sich nach dem konkreten Zweck; eine allgemeine gesetzliche Drei-Monats-Grenze gibt es nicht.
  • Energieausweis: Ein erforderlicher Ausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Bei der Eigentumswohnung bezieht er sich regelmäßig auf das Gebäude.
  • Grundriss und Wohnflächenunterlagen: Sie dienen der Prüfung von Zuschnitt, Fläche und Quadratmeterwerten.
  • Grundstücks- und Lageangaben: Flurstück und Grundstücksbezug ergeben sich häufig bereits aus Grundbuch, Teilungserklärung und vorhandenen Plänen. Eine gesonderte aktuelle Flurkarte ist bei einer Eigentumswohnung nicht für jeden Verkauf zwingend, kann aber je nach Finanzierung oder Prüfauftrag angefordert werden.

Unterlagen zum Mietverhältnis

  • Mietvertrag und Nachträge: Sie belegen Mietbeginn, Miethöhe und besondere Vereinbarungen wie Staffel- oder Indexmiete.
  • Mietanpassungen: Schreiben und Vereinbarungen dokumentieren die bisherige Entwicklung und den rechtlich möglichen weiteren Rahmen.
  • Zahlungsstand: Er wird nachvollziehbar dokumentiert, ohne nicht erforderliche Kontodaten oder andere private Informationen offenzulegen.
  • Betriebskostenabrechnungen: Sie zeigen Kostenstruktur, Vorauszahlungen und mögliche Nachzahlungen.
  • Kaution: Höhe, Anlageform und Übergabe an den Käufer werden dokumentiert.

Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Sie regeln Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und wesentliche Rechte innerhalb der Gemeinschaft.
  • Beschlusssammlung und Versammlungsprotokolle: Sie zeigen gefasste Beschlüsse, geplante Maßnahmen und mögliche Sonderumlagen.
  • Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Hausgeld: Daraus ergeben sich laufende Belastungen sowie umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten.
  • Erhaltungsrücklage: Stand und geplante Verwendung helfen, künftige Investitionsrisiken einzuordnen.

Mietaufhebungsvertrag wirtschaftlich prüfen

Soll die Wohnung rechtssicher bezugsfrei verkauft werden, kann ein freiwilliger Mietaufhebungsvertrag eine Option sein. Ein Anspruch des Eigentümers auf eine solche Vereinbarung besteht nicht.

  • Mögliche Vereinbarung: Eigentümer und Mieter können eine finanzielle Abfindung dafür vereinbaren, dass das Mietverhältnis freiwillig zu einem bestimmten Datum endet.
  • Die Abwägung: Ein möglicher Mehrwert der Bezugsfreiheit wird objektbezogen ermittelt und mit Abfindung, Leerstand, Renovierung, Zeit und Vollzugsrisiko verglichen. Einen allgemeingültigen prozentualen Mehrerlös gibt es nicht.

Fazit: Strategie entscheidet über den Preis

Beim Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung müssen wirtschaftliche Ziele, das bestehende Mietverhältnis und die Schutzrechte des Mieters gemeinsam berücksichtigt werden. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ bildet dafür die rechtliche Ausgangslage.

Eine Vermarktung an Selbstnutzer ohne klare Einordnung des Mietverhältnisses erzeugt dagegen falsche Erwartungen und kann Finanzierung, Kaufentscheidung und späteren Übergang belasten.

Drei Punkte für die Verkaufsplanung:

  1. Kennen Sie Ihre Zielgruppe: Kapitalanleger, Mieter und einzelne Selbstnutzer bewerten das Objekt unterschiedlich. Leiten Sie den Preis aus dem bestehenden Mietverhältnis ab und prüfen Sie eine Mietaufhebung nur als freiwillige, wirtschaftlich vollständig kalkulierte Option.
  2. Prüfen Sie die zeitliche und örtliche Rechtslage: Für § 577a BGB zählen insbesondere Mietbeginn, Umwandlung, erster Eigentumserwerb, Gemeinde und Übergangsrecht. Für Frankfurt sollte wegen der Entwicklung der hessischen Mieterschutzverordnung im Jahr 2026 eine aktuelle Einzelfallprüfung erfolgen.
  3. Kommunikation und Unterlagen abstimmen: Legen Sie den Zeitpunkt der Mieterinformation anhand des Mietverhältnisses und der Verkaufsstrategie fest. Ein mögliches gesetzliches Vorkaufsrecht wird unabhängig davon nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Vollständige Miet-, Objekt- und WEG-Unterlagen schaffen die Grundlage für Prüfung und Finanzierung.

Vor dem Marktstart sollten Bewertung, Mietverhältnis, steuerliche Ausgangslage, Unterlagen und Käuferansprache zusammengeführt werden. So lässt sich der vermietete Zustand realistisch einpreisen und der Verkaufsablauf nachvollziehbar vorbereiten.

Infografiken & Übersichten

Grafiken zum Beitrag

Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf
Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf
Vermietete Wohnung verkaufen: Wert, Käuferkreis und Ablauf

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Verkauf einer vermieteten Wohnung

Darf ich als Vermieter Besichtigungen durchführen?

Ein beabsichtigter Verkauf kann ein berechtigter Anlass für Besichtigungen sein. Termine müssen rechtzeitig angekündigt und mit dem Mieter in einem zumutbaren Rahmen abgestimmt werden. Starre bundesweite Vorgaben wie exakt drei Tage Vorlauf, feste Uhrzeitfenster oder genau ein Termin pro Woche gibt es nicht für jeden Fall. Maßgeblich sind Mietvertrag, Dringlichkeit, Umfang, persönliche Umstände und die wechselseitige Rücksichtnahme.

Welche steuerlichen Aspekte sind beim Verkauf einer vermieteten Wohnung zu beachten?

Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft kann der Gewinn steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen; AfA mindert die Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist nur ein Indiz für gewerblichen Grundstückshandel und keine automatische Einstufung allein aufgrund des vierten Verkaufs. Nutzung, Zeitraum, Veräußerungsabsicht und Gesamtumstände müssen steuerlich geprüft werden.

Wann kann ich eine vermietete Wohnung steuerfrei verkaufen?

Der Verkauf ist steuerfrei, wenn die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist. Eine Ausnahme für einen früheren Verkauf gibt es bei vermieteten Immobilien nur, wenn sie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurden (z. B. durch den Eigentümer oder dessen kindergeldberechtigte Kinder). Eine Vermietung an andere Verwandte reicht hierfür nicht aus.

Wie funktioniert die notarielle Abwicklung beim Verkauf einer vermieteten Immobilie?

Der Notarvertrag regelt insbesondere die Übernahme des Mietverhältnisses, den Umgang mit der Kaution sowie den Übergang von Nutzen und Lasten. Besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB, muss der Mieter nach Abschluss des Vertrags mit dem Dritten über dessen Inhalt und sein Vorkaufsrecht unterrichtet werden. Ab Zugang der Mitteilung läuft grundsätzlich eine zweimonatige Ausübungsfrist. Wie Kaufpreisfälligkeit und Vollzug daran angepasst werden, wird im konkreten Vertrag geregelt.

Welche Unterlagen prüfen Kapitalanleger und finanzierende Banken?

Benötigt werden regelmäßig der Mietvertrag mit Nachträgen, Angaben zur aktuellen Miete und Kaution, Abrechnungen sowie bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung, Beschlüsse, Versammlungsprotokolle, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Angaben zur Erhaltungsrücklage. Hinzu kommen Grundriss, Wohnflächenunterlagen, Energieausweis und ein für den jeweiligen Zweck ausreichend aktueller Grundbuchauszug. Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, hängt von Objekt, Finanzierung und Kaufvertrag ab; eine Flurkarte ist bei einer Eigentumswohnung nicht in jedem Fall zwingend.

Kann ich dem Mieter kündigen, um die Wohnung besser zu verkaufen?

Der Wunsch, eine leerstehende Wohnung zu einem höheren Preis zu verkaufen, genügt für sich genommen nicht als Kündigungsgrund. § 573 BGB kennt zwar neben Eigenbedarf auch eine eng begrenzte Verwertungskündigung, verlangt dafür aber erhebliche Nachteile; die bloße Möglichkeit eines besseren Verkaufspreises reicht regelmäßig nicht. Eine freiwillige Mietaufhebung ist möglich, sollte aber ohne Druck und schriftlich vereinbart werden.

Kann der Käufer nach dem Kauf wegen Eigenbedarf kündigen?

Ein Erwerber kann Eigenbedarf nicht schon mit dem Notarvertrag, sondern grundsätzlich erst als Vermieter nach Eigentumsumschreibung geltend machen. Er benötigt einen nachvollziehbaren Bedarf für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zusätzlich gelten Kündigungsfristen, ein mögliches Härtefallrecht des Mieters nach § 574 BGB und bei Umwandlungsfällen gegebenenfalls die Sperrfrist des § 577a BGB. Ein bestimmter Einzugstermin kann daher nicht garantiert werden.

Was passiert mit der Mietkaution beim Verkauf?

Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die durch die Mietsicherheit begründeten Rechte und Pflichten ein. Die Übergabe und Abrechnung der Kaution sollten im Kaufvertrag und bei der Übergabe nachvollziehbar dokumentiert werden. Kann der Mieter die Sicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht erlangen, bleibt der frühere Vermieter gesetzlich zur Rückgewähr verpflichtet.

Lohnt sich ein Mietaufhebungsvertrag vor dem Verkauf?

Das kann sinnvoll sein, lässt sich aber nicht aus einem pauschalen Prozentabschlag ableiten. Verglichen werden müssen der realistische Wert im vermieteten Zustand, der voraussichtliche Wert bei rechtssicherer Bezugsfreiheit, Abfindung, Leerstands- und Renovierungskosten sowie Zeit- und Vollzugsrisiko. Der Mieter muss freiwillig zustimmen; Druck oder eine nur behauptete Kündigungsmöglichkeit sind keine tragfähige Grundlage.

Zuletzt fachlich geprüft am

Redaktionsstand: 16. August 2026. Mietrechtliche Hinweise wurden anhand der §§ 566, 573, 573c, 574, 577 und 577a BGB sowie der amtlichen hessischen Rechtslage geprüft. Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.Für die Bebilderung unserer Ratgeber nutzen wir KI-generierte Fotos und Grafiken. Diese sind im Beitrag entsprechend gekennzeichnet.

Persönliche Beratung

Planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie in Frankfurt?

Als Immobilienmakler in Frankfurt stehen wir Ihnen bei diesem wichtigen Schritt mit Engagement und Expertise zur Seite.

Immobilienverkauf in Frankfurt besprechen

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Recht & Steuern

Alle Ratgeber ansehen