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Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien

Ein Vermieter darf eine vermietete Wohnung nicht anlasslos betreten. Bei einer konkreten Verkaufsabsicht, Neuvermietung nach Kündigung oder einem anderen sachlichen Grund kann aber eine Duldungspflicht bestehen. Entscheidend sind rechtzeitige Ankündigung, zumutbare Termine und eine schonende Durchführung.

Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien

Das Wichtigste vorab

Besichtigungsrecht: die wichtigsten Antworten auf einen Blick

Schwerpunkt

Konkreter sachlicher Grund erforderlichEine beabsichtigte Veräußerung kann den Zutritt rechtfertigen. Ein allgemeines periodisches Kontrollrecht ohne besonderen Anlass besteht dagegen nicht.

Schwerpunkt

Keine starre Frist oder HöchstzahlVorlauf, Uhrzeit, Dauer und Häufigkeit richten sich nach Anlass, Dringlichkeit und den persönlichen Umständen des Mieters. Termine sollten gebündelt werden.

Schwerpunkt

Makler und Interessenten vorher benennenEin Makler darf den Termin im Rahmen der Vermieterrechte durchführen, wenn Beauftragung, Anlass, Teilnehmende und Termin für den Mieter nachvollziehbar angekündigt sind.

Schwerpunkt

Fotos sind gesondert abzustimmenDie Duldung einer Besichtigung umfasst nicht automatisch das Fotografieren oder Veröffentlichen bewohnter Räume. Persönliche Gegenstände und Daten sind zu schützen.
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Besichtigungsrecht: Schnellantworten für Verkauf und Neuvermietung
  2. 02Rechtliche Grundlagen: Was sagt das BGB zum Besichtigungsrecht?
  3. 03Wann darf der Vermieter die vermietete Immobilie besichtigen? Zulässige Gründe im Überblick
  4. 04Ankündigungspflicht beim Besichtigungsrecht: Fristen und Zeiträume
  5. 05Was Vermieter beim Besichtigungsrecht nicht dürfen: Grenzen und unwirksame Klauseln
  6. 06Rechte des Mieters bei der Wohnungsbesichtigung
  7. 07Fotos und Videos bei der Wohnungsbesichtigung
  8. 08Besichtigungsrecht beim Verkauf einer vermieteten Immobilie: Was Eigentümer wissen müssen
  9. 09Besichtigungsrecht im Mietvertrag: Was wirksam vereinbart werden kann
  10. 10Besichtigungsrecht bei Mehrfamilienhäusern und Kapitalanlage-Immobilien
  11. 11Marc Härter Immobilien: Professionelle Begleitung beim Verkauf vermieteter Objekte
  12. 12Fazit: Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien – Rechtssicherheit als Schlüssel zum Erfolg

Das Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien gehört zu den häufig unterschätzten, aber praxisrelevanten Themen im deutschen Mietrecht. Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus vermietet haben und die Immobilie verkaufen, modernisieren oder neu vermieten möchten, stehen regelmäßig vor der Frage: Darf ich als Vermieter die Mietsache überhaupt betreten – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Antwort ist rechtlich differenziert und durch eine Reihe von Urteilen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) geprägt.

In diesem Ratgeber erläutern wir als Immobilienmakler in Frankfurt die rechtlichen Grundlagen, die zulässigen Gründe für eine Besichtigung, welche Fristen und Zeiten gelten und was Vermieter sowie Mieter tun dürfen – und was nicht. Gerade wer eine vermietete Wohnung verkaufen möchte, sollte die rechtlichen Spielregeln kennen, um Konflikte zu vermeiden und den Verkaufsprozess professionell zu gestalten.

Besichtigungsrecht: Schnellantworten für Verkauf und Neuvermietung

FrageEinordnung
Hat der Vermieter ein allgemeines Besichtigungsrecht?Nein. Er benötigt grundsätzlich einen konkreten sachlichen Grund; ein anlassloses periodisches Kontrollrecht besteht nicht.
Darf bei einem geplanten Verkauf besichtigt werden?Ja, eine konkrete Verkaufsabsicht ist ein anerkannter sachlicher Grund. Termin und Teilnehmende müssen rechtzeitig angekündigt und die Interessen des Mieters berücksichtigt werden.
Darf ein Makler die Besichtigung durchführen?Ja, soweit er vom Vermieter beauftragt ist und der Besuch nachvollziehbar angekündigt wurde. Bei Zweifeln kann der Mieter einen geeigneten Nachweis der Beauftragung verlangen.
Wie oft darf besichtigt werden?Es gibt keine starre gesetzliche Höchstzahl. Häufigkeit, Dauer und Bündelung müssen im Einzelfall zumutbar sein.
Wie lange vorher muss der Termin angekündigt werden?Eine allgemeine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Der Vorlauf muss nach Anlass, Dringlichkeit und persönlichen Umständen angemessen sein.
Darf der Mieter ablehnen?Er darf berechtigte Gründe und Alternativtermine nennen. Eine pauschale oder dauerhafte Verweigerung kann bei bestehender Duldungspflicht rechtliche Folgen haben; eigenmächtiger Zutritt des Vermieters bleibt unzulässig.
Dürfen Fotos oder Videos angefertigt werden?Nicht automatisch. Die Duldung des Zutritts umfasst nicht ohne Weiteres Aufnahmen bewohnter Räume oder deren Veröffentlichung.
Was gilt nach einer Kündigung?Ist die Beendigung des Mietverhältnisses geklärt, kann die konkrete Neuvermietung Besichtigungen mit Nachmietern rechtfertigen. Auch diese sind schonend zu organisieren.

Rechtliche Grundlagen: Was sagt das BGB zum Besichtigungsrecht?

Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als eigenständiger Paragraph kodifiziert. Dennoch ergibt es sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen und einer langjährigen Rechtsprechung, die bis zum höchsten deutschen Zivilgericht reicht.

§ 242 BGB: Treu und Glauben als zentrale Norm

Die entscheidende gesetzliche Grundlage für das Besichtigungsrecht ist § 242 BGB, der sogenannte Grundsatz von Treu und Glauben. Aus dieser Norm leitet die Rechtsprechung eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters ab, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung Zutritt zur Wohnung zu gewähren – sofern ein konkreter sachlicher Grund vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2023 (Az.: VIII ZR 420/21) ausdrücklich bestätigt und damit die bestehende Rechtsprechungslinie gefestigt.

Ergänzend können die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten aus dem Mietverhältnis einen konkreten Besichtigungsanlass begründen, etwa wenn ein gemeldeter Mangel geprüft oder eine erforderliche Maßnahme vorbereitet werden muss. § 555a Abs. 2 BGB verlangt bei Erhaltungsmaßnahmen eine rechtzeitige Ankündigung; sie kann entfallen, wenn die Maßnahme nur unerheblich einwirkt oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist.

Das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis: Art. 13 GG vs. Art. 14 GG

Beim Besichtigungsrecht treffen zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen aufeinander. Einerseits schützt Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Mieter hat nach der Übergabe der Mietsache das alleinige Hausrecht und das Recht, in den gemieteten Räumen „in Ruhe gelassen zu werden“. Andererseits garantiert Artikel 14 Abs. 1 GG das Eigentum des Vermieters, der grundsätzlich in der Lage sein muss, seine Eigentumsrechte – einschließlich der Verfügung über die Immobilie – auszuüben.

Die Gerichte sind in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Ein pauschales, anlassloses Besichtigungsrecht steht dem Vermieter daher nicht zu. Jede Besichtigung erfordert einen konkreten und berechtigten Grund.

Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien

Wann darf der Vermieter die vermietete Immobilie besichtigen? Zulässige Gründe im Überblick

Nicht jeder Wunsch des Vermieters, die Wohnung zu betreten, begründet automatisch ein Besichtigungsrecht. Die Rechtsprechung erkennt eine Reihe von konkreten sachlichen Gründen an, die einen Zutrittsanspruch entstehen lassen können.

Beabsichtigter Verkauf der Immobilie

Einer der praktisch bedeutsamsten Anlässe für eine Besichtigung ist die Verkaufsabsicht des Eigentümers. Wer eine Immobilie verkaufen möchte, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, Kaufinteressenten, Immobilienmakler oder Sachverständige durch die Wohnung zu führen. Der BGH verlangt dabei eine Abwägung der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen. Ältere Entscheidungen zu bestimmten Terminfrequenzen und Uhrzeiten können Orientierung geben, begründen aber keine allgemein geltende Dreitagefrist oder monatliche Höchstzahl.

Neuvermietung nach Kündigung

Steht das Ende des Mietverhältnisses bevor – durch eine Kündigung des Mieters, eine berechtigte Eigenbedarfskündigung oder das Auslaufen eines befristeten Mietvertrags – darf der Vermieter die Wohnung potenziellen Nachmietern zeigen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung bereits ausgesprochen und der Termin der Neuvermietung absehbar ist. Ein bloßes Interesse an einem Mieterwechsel ohne vorangegangene Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus.

Weitere anerkannte Gründe

Neben Verkauf und Neuvermietung erkennt die Rechtsprechung weitere sachliche Gründe an, die ein Betretungsrecht des Vermieters begründen:

Anlass Rechtliche Grundlage Besonderheiten
Beabsichtigter Verkauf § 242 BGB, BGH VIII ZR 420/21 Rechtzeitig ankündigen; Häufigkeit und Vorlauf nach Einzelfall
Neuvermietung nach Kündigung § 242 BGB, Mietvertrag Kündigung muss bereits vorliegen
Mängelbesichtigung §§ 535, 809 BGB Nur betroffene Räume; Handwerker einschließen
Modernisierungsmaßnahmen §§ 555a, 555d BGB Für die Maßnahme gelten die besonderen Regeln der §§ 555a ff. BGB
Vorbereitung Mieterhöhung BGH VIII ZR 77/23 Sachverständiger darf mitgebracht werden
Verdacht vertragswidrige Nutzung § 242 BGB Konkrete Anhaltspunkte erforderlich
Notfall (Wasserrohrbruch, Gasgeruch) Gefahrenabwehr; bei Erhaltungsmaßnahmen § 555a Abs. 2 BGB Sofortiges Handeln nur im erforderlichen Umfang

Ankündigungspflicht beim Besichtigungsrecht: Fristen und Zeiträume

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Besichtigungsrecht ist die rechtzeitige und inhaltlich korrekte Ankündigung. Der Vermieter darf die vermietete Wohnung grundsätzlich nicht ohne vorherige Absprache betreten – unabhängig davon, wie berechtigt sein Anliegen auch sein mag. Eine Klausel im Mietvertrag, die ein Betreten ohne Ankündigung gestattet, wäre nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Wie lange im Voraus muss angekündigt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Die Ankündigung muss rechtzeitig sein; wie viel Vorlauf angemessen ist, hängt von Anlass, Dringlichkeit und den persönlichen Umständen des Mieters ab. Bestimmte Tagesfristen aus einzelnen Gerichtsentscheidungen lassen sich nicht als starre Regel auf jeden Verkauf übertragen. Bei Erhaltungsmaßnahmen gilt § 555a Abs. 2 BGB; ist die sofortige Durchführung zwingend erforderlich, entfällt die vorherige Ankündigung.

Für eine Verkaufsbesichtigung ist keine allgemeine gesetzliche Schriftform vorgegeben. Aus Nachweisgründen sollte die Ankündigung jedoch in Textform erfolgen und Grund, Teilnehmende, Termin sowie voraussichtliche Dauer klar benennen. Schlägt der Vermieter mehrere mögliche Termine vor, sollte der Mieter mitwirken und bei Verhinderung zumutbare Alternativen anbieten.

Zu welchen Zeiten darf besichtigt werden?

Geeignet sind regelmäßig Werktage zu einer für den Mieter zumutbaren Tageszeit. Beruf, Familie, Gesundheit und der konkrete Anlass sind zu berücksichtigen. Eine allgemein verbindliche Uhrzeitspanne gibt es nicht. Abendtermine sowie Termine an Sonn- und Feiertagen sollten nur nach ausdrücklicher Abstimmung angesetzt werden.

Was Vermieter beim Besichtigungsrecht nicht dürfen: Grenzen und unwirksame Klauseln

Das Besichtigungsrecht ist mit klaren Grenzen verbunden. Vermieter, die diese überschreiten, setzen sich nicht nur zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus, sondern riskieren im schlimmsten Fall eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB.

Kein anlassloses Besichtigungsrecht

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es kein allgemeines, periodisches Besichtigungsrecht des Vermieters gibt. Formularklauseln, die dem Vermieter das Recht einräumen, die Wohnung jährlich oder alle zwei Jahre zur Überprüfung des Zustandes zu betreten, sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13). Auch eine Klausel, die generell ein Betretungsrecht „in angemessenen Abständen“ ohne weitere Konkretisierung gewährt, hält der Inhaltskontrolle nicht stand.

Auch eine lange Zeitspanne seit der letzten Besichtigung begründet für sich genommen kein automatisches Kontrollrecht. Entscheidend bleibt ein konkreter sachlicher Anlass und die Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Kein eigenmächtiges Betreten

Außerhalb einer akuten Gefahrenlage darf der Vermieter die Wohnung nicht eigenmächtig betreten – auch nicht mit einem zurückbehaltenen Schlüssel. Das kann verbotene Eigenmacht darstellen und strafrechtliche Folgen haben. Weigert sich der Mieter trotz berechtigten Begehrens, ist grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz zu wählen; ob Eilrechtsschutz in Betracht kommt, hängt von der Dringlichkeit ab.

Grenzen bei übermäßiger Häufigkeit

Selbst wenn ein sachlicher Grund vorliegt, darf der Vermieter Besichtigungen nicht so ansetzen, dass der Mieter unzumutbar belastet wird. Vermeidbare Einzeltermine sollten gebündelt und Interessenten vorqualifiziert werden. Eine starre Obergrenze pro Woche oder Monat gibt es nicht; Häufigkeit, Dauer und zeitliche Lage sind im konkreten Mietverhältnis abzuwägen.

Rechte des Mieters bei der Wohnungsbesichtigung

Mietern ist es ein häufiges Anliegen zu wissen, welche Rechte ihnen bei einer Besichtigung zustehen und ob sie eine solche generell ablehnen können. Die Antwort ist differenziert: Grundsätzlich besteht bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Duldungspflicht – aber der Mieter hat dabei weitreichende Schutzrechte.

Anwesenheitsrecht und Terminsgestaltung

Der Mieter darf bei der Besichtigung anwesend sein oder sich vertreten lassen. Werden Makler, Sachverständige oder Kaufinteressenten angekündigt, sollten sie eindeutig bezeichnet werden. Ist die Beauftragung nicht vorab nachvollziehbar mitgeteilt worden, kann der Mieter einen geeigneten Nachweis verlangen. Außerdem darf er zumutbare Alternativtermine vorschlagen, darf eine berechtigte Terminabstimmung aber nicht pauschal blockieren.

Besondere persönliche Umstände

In einer beachtenswerten Entscheidung hat der BGH (Az.: VIII ZR 420/21) klargestellt, dass das Besichtigungsrecht des Vermieters ausnahmsweise hinter den Interessen des Mieters zurücktreten kann, wenn diesem durch die Besichtigung schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zur Lebensgefahr drohen. Im konkreten Fall litt die Mieterin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, bei der das Eindringen Dritter in ihre Wohnung nach einem psychiatrischen Gutachten zu einer akuten Suizidgefahr führen konnte. In solchen extremen Ausnahmefällen muss das Gericht eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Dies ist jedoch eine seltene Ausnahme – in der Regel überwiegt das Eigentumsinteresse des Vermieters die bloße Unbehaglichkeit oder Unannehmlichkeit, die eine Besichtigung für den Mieter mit sich bringt.

Mieter sollten ein berechtigtes Besichtigungsbegehren nicht ohne Prüfung ablehnen. Eine beharrliche und erhebliche Verletzung der Duldungspflicht kann nach Abmahnung und Interessenabwägung kündigungsrechtliche Folgen haben. Der BGH-Beschluss VIII ZR 221/09 begründet jedoch keinen Automatismus; maßgeblich bleiben Schwere, Verlauf und Zumutbarkeit gerichtlicher Durchsetzung im Einzelfall.

Fotos und Videos bei der Wohnungsbesichtigung

Die Erlaubnis, eine Wohnung zu besichtigen, ist von der Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen zu unterscheiden. Aus einem berechtigten Zutrittsanspruch folgt nicht automatisch, dass Vermieter, Makler oder Interessenten Aufnahmen bewohnter Räume anfertigen oder veröffentlichen dürfen.

Gerade persönliche Fotos, Dokumente, Namen, Wertgegenstände oder andere Rückschlüsse auf die Lebensführung des Mieters können dessen Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen berühren. Vor Aufnahmen sollten deshalb Zweck, Motive, späterer Empfängerkreis und Veröffentlichung ausdrücklich abgestimmt werden. Nicht benötigte persönliche Gegenstände sind aus dem Bild zu halten oder unkenntlich zu machen. Lässt sich keine tragfähige Abstimmung erreichen, sollten Innenaufnahmen nicht erzwungen, sondern alternative Darstellungen und die konkrete rechtliche Grundlage geprüft werden.

Besichtigungsrecht beim Verkauf einer vermieteten Immobilie: Was Eigentümer wissen müssen

Gerade beim Verkauf einer vermieteten Immobilie zeigt sich, wie komplex das Besichtigungsrecht in der Praxis sein kann. In unserer täglichen Arbeit als Immobilienmakler in Frankfurt begleiten wir regelmäßig Eigentümer bei der Vermarktung vermieteter Objekte – von Eigentumswohnungen über Mehrfamilienhäuser bis hin zu größeren Anlageimmobilien. Der Umgang mit dem Besichtigungsrecht ist dabei ein zentrales Element, das professionell gehandhabt werden muss.

Schritt für Schritt: So gestalten Eigentümer Besichtigungen rechtssicher

Wer eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus verkaufen möchte, sollte folgende Grundsätze beachten, um Konflikte mit dem Mieter zu vermeiden und den Verkaufsprozess nicht zu gefährden:

Zeitpunkt und Form der ersten Information sollten zum Mietverhältnis und zur Verkaufsstrategie passen. Der Besichtigungstermin ist anschließend mit angemessenem Vorlauf in Textform anzukündigen; Grund, Teilnehmende und voraussichtliche Dauer gehören in die Nachricht. Mehrere Terminoptionen erleichtern die Abstimmung. Vorqualifizierte Interessenten und gebündelte Termine begrenzen die Belastung. Die Kommunikation sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Räume müssen zugänglich sein?

Bei einer Besichtigung zum Zweck des Verkaufs oder der Neuvermietung müssen alle Räume zugänglich sein, einschließlich Keller, Dachboden und etwaiger Nebenräume, soweit diese zur Mietsache gehören. Bei einer Mängelbesichtigung hingegen beschränkt sich das Betretungsrecht grundsätzlich auf die vom Mangel betroffenen Räumlichkeiten. Eine Besichtigung sollte ohne Hindernisse oder Sicherheitsrisiken möglich sein – der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, Aufräum- oder Reinigungsarbeiten vor dem Termin durchzuführen.

Auch nach einem Eigentümerwechsel besteht kein anlassloses automatisches Einmalrecht. Ein Zutrittsverlangen benötigt weiterhin einen konkreten sachlichen Grund und eine rechtzeitige Ankündigung. Kaufinteressenten und Beauftragte dürfen die Wohnung nur im Rahmen des Besichtigungsrechts des Vermieters und der angekündigten Terminvereinbarung betreten. Bei der Immobilienbewertung in Frankfurt sollten die Möglichkeiten deshalb frühzeitig mit dem Mieter abgestimmt werden.

Besichtigungsrecht im Mietvertrag: Was wirksam vereinbart werden kann

Im Mietvertrag können die Parteien das Besichtigungsrecht des Vermieters konkretisieren und in gewissem Rahmen erweitern. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele in Formularmietverträgen verwendete Klauseln zum Besichtigungsrecht einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Dies gilt insbesondere, wenn Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligen.

Wirksame Klauseln

Eine Klausel wie die folgende, die der BGH in seinem Urteil vom 26. April 2023 als wirksam angesehen hat, ist als Formularmietvertragsklausel grundsätzlich zulässig: „Dem Vermieter oder seinem Beauftragten oder beiden steht aus besonderem Anlass (insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache) die Besichtigung der Mieträume zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen (auch samstags) frei.“ Diese Klausel ist deshalb wirksam, weil sie das Besichtigungsrecht an einen besonderen Anlass knüpft, eine Vorankündigung voraussetzt und zeitliche Grenzen setzt.

Unwirksame Klauseln

Unwirksam sind nach der Rechtsprechung u. a. folgende Klauseltypen: Eine Klausel, die dem Vermieter das Recht einräumt, die Wohnung jederzeit „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ zu betreten – ohne Ankündigungserfordernis und ohne konkreten Anlass. Eine Klausel, die dem Vermieter täglich mehrstündige Besichtigungen mit Kaufinteressenten erlaubt, wäre ebenso unwirksam, da sie den Mieter unangemessen belastet. Schließlich sind auch Klauseln unwirksam, die ein allgemeines periodisches Betretungsrecht in regelmäßigen Abständen gewähren, ohne einen besonderen Anlass zu verlangen.

Besichtigungsrecht bei Mehrfamilienhäusern und Kapitalanlage-Immobilien

Besonders komplex gestaltet sich das Besichtigungsrecht bei Mehrfamilienhäusern und größeren Anlageimmobilien, wo das Besichtigungsrecht gegenüber mehreren Mietern gleichzeitig koordiniert werden muss. Kapitalanleger, die ihr Objekt verkaufen oder umstrukturieren möchten, stehen hier vor besonderen Herausforderungen.

Grundsätzlich gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe wie bei der Einzelwohnung: Für jede einzelne Mieteinheit muss ein gesondertes Besichtigungsrecht mit dem jeweiligen Mieter koordiniert werden. Ein Pauschalanspruch gegenüber allen Mietern des Hauses besteht nicht. In der Praxis empfiehlt es sich, ein professionelles Besichtigungsmanagement zu etablieren: Alle Mieter werden schriftlich über die Verkaufsabsicht informiert und erhalten individuelle Terminvorschläge. Die Terminkoordination sollte möglichst gebündelt erfolgen, um die Belastung für die Mieter zu minimieren und gleichzeitig die Besichtigungszeit für potenzielle Käufer optimal zu nutzen. Kaufinteressenten für Renditeobjekte schätzen es, alle Einheiten in einem strukturierten Ablauf besichtigen zu können. Wer dies professionell organisiert, senkt die Hemmschwelle für eine kooperative Haltung der Mieter erheblich.

In Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet begleiten wir von Marc Härter Immobilien regelmäßig Eigentümer beim Verkauf vermieteter Anlageimmobilien, z. B. in attraktiven Lagen wie dem Frankfurter Westend, dem Nordend oder in Sachsenhausen. Die Abstimmung mit den Mietern ist dabei ein integraler Bestandteil unserer Vermarktungsstrategie.

Marc Härter Immobilien: Professionelle Begleitung beim Verkauf vermieteter Objekte

Bei Marc Härter Immobilien betreut Sie der Inhaber persönlich – von der ersten Einschätzung über die Vermarktung bis zur Schlüsselübergabe. Wir informieren Sie regelmäßig und proaktiv mit strukturierten Vermarktungsreportings: Reichweite und Klickzahlen, Anzahl und Qualität der Kaufanfragen, Besichtigungsfeedback sowie unsere Einschätzung zur aktuellen Marktlage. So behalten Sie zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle.

Als Diplom-Immobilienwirt (EIA) und Immobilienbewerter nach ImmoWertV begleitet Marc Härter die Bewertung und Vermarktung vermieteter Immobilien mit besonderem Blick auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter. Dazu gehören abgestimmte Besichtigungen, eine angemessene Interessentenvorqualifizierung, die Aufbereitung der Verkaufsunterlagen und die Verhandlungsführung bis zur notariellen Vorbereitung. Rechtliche Einzelfragen werden bei Bedarf mit Rechtsberatung oder Notariat geklärt.

Vermietete Immobilie verkaufen? Jetzt unverbindlich beraten lassen.

Wir begleiten Sie strukturiert durch den Verkaufsprozess – inklusive Mieterkoordination, individueller Vermarktungsstrategie und persönlicher Betreuung durch den Inhaber.

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Fazit: Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien – Rechtssicherheit als Schlüssel zum Erfolg

Das Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien ist kein starres Recht des Vermieters, sondern das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Eigentümers und dem Grundrecht des Mieters auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Ein anlassloses Besichtigungsrecht gibt es nicht – wohl aber einen klar anerkannten Anspruch auf Zutritt bei sachlichem Grund, rechtzeitiger Ankündigung und schonender Ausübung.

Für Eigentümer, die ihre vermietete Immobilie verkaufen oder vermarkten möchten, ist ein souveräner Umgang mit dem Besichtigungsrecht entscheidend: Wer transparent kommuniziert, den Mieter respektvoll einbindet und die gesetzlichen Vorgaben einhält, schafft die Grundlage für einen reibungslosen Verkaufsprozess. Die aktuellen BGH-Urteile aus 2023 haben die Rechtslage weiter geschärft und bestätigen: Verkaufsabsicht begründet ein berechtigtes Besichtigungsrecht – mit klaren Grenzen. Wenn Sie Ihre Wohnung in Frankfurt verkaufen oder eine Anlageimmobilie auf dem Frankfurter Immobilienmarkt 2026 vermarkten möchten, stehen wir von Marc Härter Immobilien Ihnen als erfahrener Partner zur Seite – unverbindlich und diskret.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Urteile und Rechtsgrundsätze wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Das Mietrecht ist einzelfallabhängig und unterliegt einer kontinuierlichen Rechtsprechungsentwicklung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Mietverhältnis empfehlen wir die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

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Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Besichtigungsrecht bei vermieteten Immobilien

Hat der Vermieter ein generelles Besichtigungsrecht der vermieteten Wohnung?

Nein, ein anlassloses oder routinemäßiges Besichtigungsrecht steht dem Vermieter nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass ein konkreter sachlicher Grund vorliegen muss. Das Recht des Mieters auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG überwiegt das allgemeine Kontrollinteresse des Vermieters. Formularklauseln, die ein anlassloses Betretungsrecht vorsehen, sind nach § 307 BGB unwirksam.

Wie lange im Voraus muss eine Wohnungsbesichtigung angekündigt werden?

Eine allgemein geltende gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Die Ankündigung muss rechtzeitig sein; angemessen sind Vorlauf und Termin nur unter Berücksichtigung von Anlass, Dringlichkeit und persönlichen Umständen des Mieters. Einzelfallentscheidungen mit bestimmten Tagesfristen sind keine starre Regel. Anlass, Teilnehmende, Termin und voraussichtliche Dauer sollten klar benannt werden.

Darf der Vermieter die Wohnung beim Verkauf mit Kaufinteressenten besichtigen?

Ja. Eine konkrete Verkaufsabsicht ist ein anerkannter sachlicher Grund; der BGH hat dies am 26. April 2023 (VIII ZR 420/21) bestätigt. Die Besichtigung muss rechtzeitig angekündigt und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen schonend organisiert werden. Eine starre gesetzliche Höchstzahl pro Woche oder Monat gibt es nicht. Beauftragte Personen und Kaufinteressenten sollten in der Ankündigung bezeichnet werden.

Kann der Mieter eine Besichtigung grundsätzlich ablehnen?

Liegt ein sachlicher Grund vor und wurde der Termin rechtzeitig angekündigt, kann eine Duldungspflicht bestehen. Der Mieter darf berechtigte Gegengründe und alternative Termine vorbringen. Eine beharrliche, erhebliche Pflichtverletzung kann nach Abmahnung und umfassender Interessenabwägung kündigungsrechtliche Folgen haben; eine fristlose Kündigung folgt aber nicht automatisch aus jeder Ablehnung. Besondere gesundheitliche Umstände können das Zutrittsinteresse begrenzen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis betritt?

Ein unbefugtes Betreten der Mietwohnung ohne Zustimmung des Mieters stellt verbotene Eigenmacht dar und kann als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Zivilrechtlich kann der Mieter Schadensersatz verlangen sowie auf Unterlassung klagen. Auch das unberechtigte Anfertigen oder Besitzen eines Zweitschlüssels kann zu Ansprüchen des Mieters führen. Vermieter sollten in jedem Fall den Rechtsweg wählen, wenn der Mieter eine berechtigte Besichtigung verweigert – und nicht eigenmächtig handeln.

Wie oft darf der Vermieter die Wohnung im Rahmen einer Verkaufsabsicht besichtigen?

Eine starre gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Häufigkeit, Bündelung, Dauer und Tageszeit müssen den Mieter angemessen schonen und zugleich eine sachgerechte Vermarktung ermöglichen. Ältere Einzelentscheidungen können nur Orientierung für vergleichbare Sachverhalte geben. Vorqualifizierte Interessenten und gebündelte Termine helfen, die Belastung gering zu halten.

Darf ein Immobilienmakler ohne den Vermieter die Wohnung besichtigen?

Grundsätzlich kann ein beauftragter Immobilienmakler den Termin im Rahmen des Besichtigungsrechts des Vermieters wahrnehmen. Der Mieter sollte vorab nachvollziehbar über Anlass, Termin, Makler und weitere Teilnehmende informiert werden. Ist die Beauftragung unklar, darf er einen geeigneten Nachweis verlangen. Eine Originalvollmacht ist nicht in jedem Fall pauschal gesetzliche Zutrittsvoraussetzung.

Dürfen Vermieter oder Makler bei der Besichtigung Fotos machen?

Nicht automatisch. Die Pflicht, eine berechtigte Besichtigung zu dulden, umfasst nicht ohne Weiteres das Anfertigen oder Veröffentlichen von Fotos und Videos bewohnter Räume. Persönliche Gegenstände, Dokumente und andere personenbezogene Informationen sind zu schützen. Zweck, Umfang, Nutzung und gegebenenfalls eine Einwilligung sollten vorab geklärt werden.

Gilt das Besichtigungsrecht nach einer Kündigung für Nachmieter?

Nach wirksamer Beendigung oder absehbarer Beendigung des Mietverhältnisses kann die konkrete Neuvermietung ein sachlicher Grund für Besichtigungen mit potenziellen Nachmietern sein. Auch dann sind Termine rechtzeitig anzukündigen, zeitlich zumutbar zu gestalten und möglichst zu bündeln. Ein bloßer Wunsch nach einem Mieterwechsel ohne geklärte Beendigung reicht nicht aus.

Gilt das Besichtigungsrecht auch bei Notfällen?

Bei einer akuten Gefahr, etwa einem Wasserrohrbruch oder Brand, können sofortige Maßnahmen und erforderlicher Zutritt gerechtfertigt sein. § 555a Abs. 2 BGB nimmt Erhaltungsmaßnahmen von der vorherigen Ankündigung aus, wenn ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist. Umfang und Vorgehen müssen sich auf die Gefahrenabwehr beschränken; außerhalb solcher Situationen ist der Zutritt vorher abzustimmen.

Muss der Mieter die Wohnung für eine Besichtigung aufräumen oder herrichten?

Nein. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung vor einer Besichtigung aufzuräumen, zu reinigen oder besonders herzurichten. Die Duldungspflicht umfasst lediglich das Zugangsgewähren – nicht aber zusätzliche Vorbereitungsarbeiten. Die Besichtigung sollte allerdings ohne Hindernisse oder Sicherheitsrisiken möglich sein. Wenn der Mieter die Wohnung über das übliche Maß hinaus verwahrlosen lässt, kann dies eine vertragswidrige Nutzung darstellen und dem Vermieter wiederum einen Besichtigungsgrund liefern.

Kann der Vermieter das Besichtigungsrecht im Mietvertrag ausweiten?

Nur in begrenztem Rahmen. Wirksame Mietvertragsklauseln können das Besichtigungsrecht konkretisieren – z. B. durch Definition zulässiger Besichtigungsanlässe, Ankündigungsfristen und Zeiträume. Jedoch dürfen Formularklauseln den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Klauseln, die ein anlassloses Betretungsrecht, ein generelles periodisches Kontrollrecht oder eine Besichtigung ohne vorherige Terminsabsprache erlauben, sind nach § 307 BGB unwirksam. Auch sehr weite Klauseln ohne zeitliche Beschränkung halten der Inhaltskontrolle nicht stand.

Was sagt das BGH-Urteil von 2023 zum Besichtigungsrecht beim Immobilienverkauf?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26. April 2023 (Az.: VIII ZR 420/21) bestätigt, dass eine Verkaufsabsicht des Eigentümers einen sachlichen Grund für das Besichtigungsrecht darstellt und aus der vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB folgt. Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass bei der Prüfung des Besichtigungsrechts eine umfassende Interessenabwägung erfolgen muss – auch grundrechtlich geschützte Positionen des Mieters (etwa Gesundheitsschutz) können ausnahmsweise das Eigentumsrecht des Vermieters einschränken. Das Urteil hat die Rechtslage für Vermieter im Bereich des Verkaufs vermieteter Immobilien erheblich präzisiert.

Wie kann Marc Härter Immobilien beim Besichtigungsrecht und Verkauf einer vermieteten Immobilie helfen?

Als inhabergeführtes Maklerbüro mit Sitz im Frankfurter Westend übernehmen wir von Marc Härter Immobilien die gesamte Koordination von Besichtigungen bei vermieteten Immobilien – von der rechtssicheren schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Mieter über die Terminplanung mit vorqualifizierten Kaufinteressenten bis zur strukturierten Durchführung. Inhaber Marc Härter, Diplom-Immobilienwirt und Immobilienbewerter nach ImmoWertV, begleitet jeden Auftrag persönlich. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an und antworten innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.

Zuletzt fachlich geprüft am

Fachlich geprüft am 27. August 2026 anhand von BGH VIII ZR 289/13, VIII ZR 420/21 und VIII ZR 77/23 sowie § 555a BGB. Ergänzt und präzisiert wurden Verkauf, Neuvermietung, Maklertermine, Häufigkeit, Fotos, Ablehnung und Notfälle. Keine Rechtsberatung.Für die Bebilderung unserer Ratgeber nutzen wir KI-generierte Fotos und Grafiken. Diese sind im Beitrag entsprechend gekennzeichnet.

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