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Unzufrieden mit dem Makler? Jetzt Maklervertrag rechtssicher kündigen

Sie sind mit der Leistung Ihres Immobilienmaklers nicht zufrieden und möchten den Maklervertrag kündigen? Sie fragen sich, ob Sie den Maklerauftrag vorzeitig beenden können, welche Fristen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen auf Sie zukommen? Dieser umfassende Ratgeber von Marc Härter Immobilien beantwortet alle wesentlichen Fragen rund um das Thema…

Unzufrieden mit dem Makler? Jetzt Maklervertrag rechtssicher kündigen

Das Wichtigste vorab

Unzufrieden mit dem Makler? Jetzt Maklervertrag rechtssicher kündigen auf einen Blick

Schwerpunkt

Was ist ein Maklervertrag und welche Vertragsarten gibt es?Ein Maklervertrag ist ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis zwischen einem Auftraggeber – also Verkäufer, Vermieter oder Kaufinteressent – und einem Immobilienmakler. Der Makler verpflichtet sich, gegen Zahlung…

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Maklervertrag kündigen wegen Unzufriedenheit – häufige GründeUnzufriedenheit mit dem Makler ist einer der häufigsten Beweggründe für die Kündigung eines Maklervertrages. In der Praxis begegnen uns bei Marc Härter Immobilien regelmäßig folgende Situationen, die den Wunsch nach…

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Maklervertrag kündigen – alle Kündigungswege im DetailDer Weg zur wirksamen Kündigung eines Maklervertrages richtet sich nach der Vertragsart, dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe. Im Folgenden werden alle relevanten Kündigungsformen…

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Maklervertrag richtig kündigen – Schritt-für-Schritt-AnleitungUm den Maklerauftrag rechtssicher zu beenden und finanzielle sowie rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir von Marc Härter Immobilien das folgende strukturierte Vorgehen:
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Was ist ein Maklervertrag und welche Vertragsarten gibt es?
  2. 02Maklervertrag kündigen wegen Unzufriedenheit – häufige Gründe
  3. 03Maklervertrag kündigen – alle Kündigungswege im Detail
  4. 04Maklervertrag richtig kündigen – Schritt-für-Schritt-Anleitung
  5. 05Kündigungsfristen beim Maklervertrag – Übersicht
  6. 06Welche Kosten entstehen bei der Kündigung des Maklervertrages?
  7. 07Nach der Kündigung: Immobilie verkaufen – so geht es richtig
  8. 08Makler wechseln – worauf Sie beim neuen Maklervertrag achten sollten
  9. 09Marc Härter Immobilien – Ihr verlässlicher Partner in Frankfurt und Rhein-Main
  10. 10Fazit: Maklervertrag kündigen – so gehen Sie rechtssicher vor

Sie sind mit der Leistung Ihres Immobilienmaklers nicht zufrieden und möchten den Maklervertrag kündigen? Sie fragen sich, ob Sie den Maklerauftrag vorzeitig beenden können, welche Fristen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen auf Sie zukommen? Dieser umfassende Ratgeber von Marc Härter Immobilien beantwortet alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Maklervertrag kündigen bei Unzufriedenheit – rechtssicher, strukturiert und verständlich.

Ob fehlende Vermarktungsaktivitäten, mangelnde Kommunikation oder ein nachhaltiger Vertrauensverlust: Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Eigentümer und Kaufinteressenten einen laufenden Maklervertrag kündigen möchten. Die rechtlichen Möglichkeiten hängen dabei maßgeblich von der Art des abgeschlossenen Maklervertrags ab. Im Folgenden erläutern wir die Kündigungswege, Fristen und Fallstricke – und zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Auswahl eines neuen, verlässlichen Immobilienmaklers in Frankfurt achten sollten.

Was ist ein Maklervertrag und welche Vertragsarten gibt es?

Ein Maklervertrag ist ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis zwischen einem Auftraggeber – also Verkäufer, Vermieter oder Kaufinteressent – und einem Immobilienmakler. Der Makler verpflichtet sich, gegen Zahlung einer Provision (auch: Courtage) die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages nachzuweisen oder zu vermitteln. Die rechtlichen Grundlagen des Maklervertrages finden sich in den §§ 652 bis 656 BGB. Seit dem 23. Dezember 2020 müssen Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern zwingend in Textform (§ 656a BGB i. V. m. § 126b BGB) geschlossen werden. Textform bedeutet: eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung – etwa per E-Mail oder Fax. Eine eigenhändige Unterschrift (Schriftform nach § 126 BGB) ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich.

Die drei wichtigsten Vertragsarten im Überblick

Für die Frage, ob und wie Sie einen Maklervertrag kündigen können, ist die Art des abgeschlossenen Vertrages entscheidend. Im deutschen Immobilienrecht unterscheidet man grundsätzlich drei Vertragsformen:

1. Einfacher Maklerauftrag (unbefristet): Der Auftraggeber beauftragt einen oder mehrere Makler gleichzeitig. Es besteht keine exklusive Bindung. Dieser Vertrag kann in der Regel jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Gesetzliche Grundlage ist § 627 BGB.

2. Einfacher Makleralleinauftrag (befristet): Der Eigentümer verpflichtet sich, ausschließlich diesen einen Makler zu beauftragen, darf jedoch selbst weiterhin einen Käufer suchen. Die Laufzeit beträgt üblicherweise drei bis sechs Monate. Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Maklervertrages in der Regel ausgeschlossen; möglich ist nur eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

3. Qualifizierter Makleralleinauftrag (befristet): Die stärkste Bindungsform für den Auftraggeber. Er darf während der Vertragslaufzeit weder selbst einen Käufer suchen noch einen anderen Makler beauftragen. Üblich sind Laufzeiten von drei bis acht Monaten. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Maklers möglich.

Unzufrieden mit dem Makler? Jetzt Maklervertrag rechtssicher kündigen

Maklervertrag kündigen wegen Unzufriedenheit – häufige Gründe

Unzufriedenheit mit dem Makler ist einer der häufigsten Beweggründe für die Kündigung eines Maklervertrages. In der Praxis begegnen uns bei Marc Härter Immobilien regelmäßig folgende Situationen, die den Wunsch nach einem Maklerwechsel auslösen:

Typische Beschwerden und Kündigungsgründe bei Maklerverträgen

Mangelnde Vermarktungsaktivitäten: Der Makler inseriert die Immobilie nicht, schaltet keine Anzeigen auf den einschlägigen Portalen oder unternimmt trotz vertraglicher Verpflichtung keinerlei aktive Schritte zur Vermarktung. Beim Makleralleinauftrag trifft den Makler eine Tätigkeitspflicht – eine längere Untätigkeit stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Keine Besichtigungen trotz vorhandener Interessenten: Kaufinteressenten wenden sich an den Makler, erhalten jedoch keine Rückmeldung und werden nicht zu Besichtigungsterminen eingeladen. Dies kann aktiv zu einer Verzögerung oder gar Vereitelung des Verkaufserfolges führen.

Eigenmächtige Preisreduzierung: Der Makler senkt den Angebotspreis der Immobilie ohne Rücksprache mit dem Eigentümer – etwa um den Verkauf zu beschleunigen oder einen eigenen Folgeauftrag zu sichern. Dies stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar.

Eigeninteresse des Maklers: Der Makler versucht, die Immobilie selbst zu erwerben oder an Bekannte zu vermitteln, und handelt dabei erkennbar gegen die Interessen des Eigentümers.

Falschangaben und Täuschung: Der Makler macht unrichtige Angaben zu Objektdetails, zur Marktlage oder zu seiner eigenen Qualifikation und beschädigt dadurch die Vertrauensgrundlage des Vertragsverhältnisses nachhaltig.

Fehlende Erreichbarkeit und Kommunikation: Wiederholte Kontaktversuche bleiben unbeantwortet. Der Makler informiert den Auftraggeber nicht über den Vermarktungsstand und ist weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar.

Geänderte Verkaufsabsichten: Private oder wirtschaftliche Veränderungen führen dazu, dass die Immobilie vorerst nicht veräußert werden soll.

Käufer in Eigenregie gefunden: Der Eigentümer hat eigenständig einen Kaufinteressenten gefunden und benötigt den Makler daher nicht mehr.

Maklervertrag kündigen – alle Kündigungswege im Detail

Der Weg zur wirksamen Kündigung eines Maklervertrages richtet sich nach der Vertragsart, dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe. Im Folgenden werden alle relevanten Kündigungsformen erläutert.

1. Widerruf innerhalb von 14 Tagen

Verbraucher können einen Maklervertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn er als Fernabsatzvertrag oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande gekommen ist. Ein Fernabsatzvertrag setzt neben der Nutzung von Telefon, E-Mail oder Online-Formular ein dafür organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem voraus. Bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Recht grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Fristbeginn. Beginnt der Makler auf ausdrückliches Verlangen vor Fristablauf, kann bei einem späteren Widerruf Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB geschuldet sein, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Ordentliche Kündigung des unbefristeten Maklervertrages

Ein unbefristeter einfacher Maklerauftrag kann nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich für die Zukunft beendet werden. Maßgeblich sind jedoch Vertragsinhalt, Auftragstyp und mögliche Nebenpflichten. § 627 BGB darf nicht pauschal auf jeden Maklervertrag angewendet werden, weil die Vorschrift ein Dienstverhältnis mit Diensten höherer Art voraussetzt. Erklären Sie die Beendigung deshalb eindeutig und nachweisbar und lassen Sie Sonderklauseln oder bereits weit fortgeschrittene Vermittlungssituationen im Zweifel rechtlich prüfen.

3. Kündigung des befristeten Maklervertrages zum Laufzeitende

Befristete Maklerverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Enthält der Vertrag eine wirksame Verlängerungsklausel, muss die Beendigung rechtzeitig und in der vereinbarten Form erklärt werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nach § 309 Nr. 13 BGB regelmäßig keine strengere Form als Textform verlangt werden. Laufzeit, Frist und Klauselwortlaut sind deshalb zusammen zu prüfen.

4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Auch ein befristeter Maklervertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, wenn die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Bei einer Pflichtverletzung kann nach § 314 Abs. 2 BGB zunächst eine Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich sein, soweit sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. § 314 Abs. 3 BGB verlangt die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Grundes; eine allgemeine starre Zwei-Wochen-Frist gilt für Maklerverträge nicht automatisch. Ob Untätigkeit, Falschangaben oder ein Interessenkonflikt ausreichen, hängt vom Vertrag und den Umständen ab.

5. Einvernehmliche Aufhebung des Maklervertrages

Auch ohne rechtlich zwingenden Kündigungsgrund besteht stets die Möglichkeit, den Maklervertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Da Makler auf reiner Erfolgsbasis arbeiten und den Auftraggeber nicht zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages zwingen können, sind viele Makler bereit, einen Auftrag bei erkennbarem Vertrauensverlust frühzeitig und einvernehmlich zu beenden. Eine mündlich erzielte Einigung sollte stets schriftlich fixiert werden.

Maklervertrag richtig kündigen – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Um den Maklerauftrag rechtssicher zu beenden und finanzielle sowie rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir von Marc Härter Immobilien das folgende strukturierte Vorgehen:

Schritt 1: Vertragsart und Laufzeit prüfen

Prüfen Sie zunächst, welche Art von Maklervertrag vorliegt: Handelt es sich um einen unbefristeten einfachen Maklerauftrag, einen befristeten Alleinauftrag oder einen qualifizierten Alleinauftrag? Notieren Sie die vereinbarte Vertragslaufzeit sowie etwaige automatische Verlängerungsklauseln. Diese Prüfung bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Schritt 2: Kündigungsgründe dokumentieren

Sofern Sie beabsichtigen, einen befristeten Maklervertrag außerordentlich zu kündigen, ist eine lückenlose Dokumentation der Pflichtverletzungen unerlässlich. Sichern Sie alle relevanten E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Gesprächsnotizen. Halten Sie konkrete Daten fest: Wann hat der Makler zuletzt aktiv vermarktet? Seit wann ist er nicht mehr erreichbar? Wann wurde der Preis eigenmächtig geändert? Diese Dokumentation bildet die Grundlage für eine rechtssichere Kündigung und schützt Sie im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche.

Schritt 3: Gespräch mit dem Makler suchen

Vor der formellen Kündigung empfiehlt es sich, das direkte Gespräch mit dem Makler zu suchen und die Unzufriedenheit klar zu kommunizieren. In vielen Fällen sind Makler bereit, Mängel zu beheben oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Auch dieses Gespräch sollte schriftlich dokumentiert werden.

Schritt 4: Kündigungsschreiben aufsetzen

§ 656a BGB regelt die Form des Vertragsschlusses bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht automatisch die Form jeder Kündigung. Prüfen Sie die vertragliche Formklausel. Aus Beweisgründen sollte die Beendigung mindestens in Textform erklärt werden. Das Schreiben sollte Vertrag, Objekt, Beendigungszeitpunkt und bei einer außerordentlichen Kündigung den konkreten Grund eindeutig bezeichnen.

Nutzen Sie bei Bedarf diese Maklervertrag Kündigungsvorlage als Basis:

Kündigung des Maklervertrags

[Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Telefon / E-Mail]

[Ort], [Datum]

[Name des Maklerbüros]
[Straße, Hausnummer]

[PLZ, Ort]

Betr.: Kündigung des Maklervertrags vom [Datum des Vertragsabschlusses]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben genannten Maklervertrag fristgemäß zum [Kündigungsdatum] bzw. zum nächstmöglichen Termin.

Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser Kündigung schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

[Ort], [Datum]

Schritt 5: Kündigung nachweisbar übermitteln

Das Kündigungsschreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, um den Zugang beim Makler lückenlos nachweisen zu können. Alternativ kann das Schreiben persönlich übergeben werden – auch in diesem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Empfangsbestätigung.

Kündigungsfristen beim Maklervertrag – Übersicht

Eine der meistgestellten Fragen lautet: Wie lange bin ich an einen Maklervertrag gebunden? Die Antwort hängt – wie bereits erläutert – maßgeblich von der Vertragsart ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristen zusammen:

Vertragsart Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Widerruf
Unbefristeter einfacher Maklerauftrag Grundsätzlich jederzeit; Vertrag prüfen Bei wichtigem Grund; angemessene Frist nach § 314 BGB 14 Tage, wenn Verbrauchervertrag und Widerrufstatbestand vorliegen
Befristeter Makleralleinauftrag Nur zum Laufzeitende Bei wichtigem Grund; angemessene Frist nach § 314 BGB 14 Tage, wenn Verbrauchervertrag und Widerrufstatbestand vorliegen
Qualifizierter Alleinauftrag Nur zum Laufzeitende Bei wichtigem Grund; angemessene Frist nach § 314 BGB 14 Tage, wenn Verbrauchervertrag und Widerrufstatbestand vorliegen

Welche Kosten entstehen bei der Kündigung des Maklervertrages?

Die finanzielle Dimension einer Maklervertragskündigung ist für viele Auftraggeber von besonderer Relevanz. Die folgenden Kostenpunkte können dabei relevant werden:

Provisionsanspruch nach Kündigung

Das Maklerrecht basiert auf dem Erfolgsprinzip: Eine Provision wird grundsätzlich nur dann fällig, wenn der Makler erfolgreich einen Vertragsabschluss herbeigeführt hat (§ 652 BGB). Nach einer wirksamen Kündigung entsteht für noch nicht abgeschlossene Verkäufe kein neuer Provisionsanspruch. Jedoch ist Vorsicht geboten: Hat der Makler während der Vertragslaufzeit einen Kaufinteressenten nachgewiesen, der nach Vertragsende einen Kaufvertrag abschließt, kann die Provision dennoch fällig werden. Diese sogenannte Bindungsfrist beträgt je nach Vereinbarung vier bis zwölf Monate nach Vertragsende und sollte stets sorgfältig geprüft werden.

Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung kann nur dann verlangt werden, wenn diese ausdrücklich im Maklervertrag vereinbart wurde. Bei einer rechtswirksamen Kündigung des unbefristeten Maklervertrages fällt sie in der Regel nicht an. Bei einem wirksamen Widerruf kann bei bereits erbrachten Leistungen anteilig eine Aufwandsentschädigung anfallen, sofern der Auftraggeber den Makler ausdrücklich zum vorzeitigen Tätigwerden aufgefordert hatte.

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Maklers entstehen insbesondere dann, wenn die Kündigung unwirksam ist oder der Auftraggeber selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat – etwa durch die Beauftragung eines weiteren Maklers während eines laufenden Alleinauftrags. Vertragsstrafen und Schadensersatzklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind grundsätzlich unwirksam; sie können nur in individuell ausgehandelten Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.

Nach der Kündigung: Immobilie verkaufen – so geht es richtig

Haben Sie den Entschluss gefasst, den Maklervertrag zu kündigen und Ihre Immobilie mit einem neuen Partner zu verkaufen? Dann ist der Neustart eine Chance – die Chance, von Beginn an auf einen Makler zu setzen, der Ihren Verkauf mit der notwendigen Sorgfalt, Transparenz und persönlichen Verbindlichkeit begleitet. Als inhabergeführtes Maklerbüro im Frankfurter Westend ist Marc Härter Immobilien genau das: ein verlässlicher Partner, der nicht delegiert, sondern persönlich übernimmt.

Persönliche Betreuung durch Marc Härter – vom ersten Gespräch bis zum Notartermin

Bei Marc Härter Immobilien betreut Sie der Inhaber persönlich – von der ersten Einschätzung über die Vermarktung bis zur Schlüsselübergabe. Es gibt keine Weitergabe an Mitarbeiter, keine anonymen Ansprechpartner und keine standardisierten Prozesse, die Ihrem Objekt nicht gerecht werden. Marc Härter ist Diplom-Immobilienwirt (EIA) und Immobilienbewerter nach ImmoWertV – und bringt dieses Fachwissen in jeden einzelnen Auftrag persönlich ein. Wir nehmen bewusst nur so viele Objekte an, wie wir auf höchstem Niveau betreuen können. Denn für uns zählt nicht die Menge, sondern Ihr Ergebnis.

Regelmäßige Reportings – Sie behalten stets den Überblick

Einer der häufigsten Kritikpunkte an Immobilienmaklern ist fehlende Transparenz: Eigentümer erfahren wochenlang nichts über den Stand ihrer Vermarktung, wissen nicht, wie viele Anfragen eingegangen sind, und erhalten kein Feedback aus Besichtigungen. Bei Marc Härter Immobilien ist das grundlegend anders. Wir informieren Sie regelmäßig und proaktiv über alle relevanten Entwicklungen – mit strukturierten Vermarktungsreportings, die Ihnen klaren Aufschluss geben über Reichweite und Klickzahlen Ihres Inserats, die Anzahl und Qualität der Kaufanfragen, das Feedback aus Besichtigungsgesprächen sowie unsere Einschätzung zur aktuellen Marktlage und zum weiteren Vorgehen. So behalten Sie zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle – und können gemeinsam mit uns fundierte Entscheidungen treffen.

Unsere Leistungen beim Immobilienverkauf in Frankfurt im Überblick

Der Verkauf Ihrer Immobilie in Frankfurt beginnt bei Marc Härter Immobilien mit einer fundierten Immobilienbewertung nach ImmoWertV – als belastbare Grundlage für einen marktgerechten Angebotspreis. Darauf aufbauend entwickeln wir eine individuelle Vermarktungsstrategie, die Ihre Immobilie in der richtigen Zielgruppe positioniert: ob im Nordend, in Sachsenhausen, in Bockenheim oder in Kronberg im Taunus. Unser Leistungsumfang im Überblick:

Vorbereitung: Marktgerechte Immobilienbewertung nach ImmoWertV, Beschaffung und Prüfung aller Verkaufsunterlagen (inkl. Grundbuchauszug, Energieausweis, Teilungserklärung), individuelle Vermarktungsberatung und Preisfindung.

Vermarktung: Professionelle Immobilienfotografie, Erstellung eines hochwertigen Exposés, Schaltung auf allen relevanten Portalen, gezielte Social-Media-Kampagnen sowie Ansprache vorgemerkter Kaufinteressenten aus unserem Netzwerk.

Interessentenmanagement: Strukturierte und selektive Besichtigungsorganisation, Bonitätsprüfung aller Interessenten im Vorfeld, regelmäßiges Reporting an Sie als Eigentümer.

Abschluss: Professionelle Kaufpreisverhandlung in Ihrem Interesse, Koordination des Notartermins, Begleitung bei der Vertragsunterzeichnung und Übergabe der Immobilie.

Immobilie verkaufen – jetzt unverbindlich anfragen

Sie möchten Ihre Immobilie in Frankfurt oder dem Rhein-Main-Gebiet erfolgreich verkaufen – mit persönlicher Betreuung, transparenten Reportings und einem Makler, der Ihnen auf Augenhöhe begegnet? Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit Marc Härter. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

Jetzt Erstgespräch vereinbaren – Marc Härter Immobilien

Makler wechseln – worauf Sie beim neuen Maklervertrag achten sollten

Wer einmal schlechte Erfahrungen mit einem Immobilienmakler gemacht hat, sollte bei der Wahl des neuen Partners besonders umsichtig vorgehen. Die folgenden Aspekte des Maklervertrages sollten vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden:

Vertragslaufzeit: Üblich und rechtlich unbedenklich sind Laufzeiten von sechs bis acht Monaten (BGH, Az. I ZR 40/19). Laufzeiten ab zwölf Monaten wurden in der Rechtsprechung bereits als unwirksam eingestuft, da sie den Auftraggeber unangemessen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschränken können (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 72/22; § 138 Abs. 1 BGB). Ob ein Vertrag tatsächlich sittenwidrig ist, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Automatische Verlängerungsklausel: Prüfen Sie, ob der Vertrag eine automatische Verlängerung bei ausbleibender Kündigung vorsieht, und notieren Sie sich die entsprechende Kündigungsfrist rechtzeitig im Voraus.

Leistungsumfang: Lassen Sie im Vertrag genau festhalten, welche Vermarktungsleistungen der Makler schuldet: Exposé-Erstellung, professionelle Fotos, Schaltung auf welchen Portalen, Besichtigungsorganisation, Kaufpreisverhandlung etc. Für eine realistische Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises empfiehlt sich vorab eine fundierte Immobilienbewertung in Frankfurt.

Provisionsregelung: Seit der Maklerrechtsreform 2020 gilt bei der Vermittlung von Kaufimmobilien das Prinzip der Provisionsteilung: Beauftragt der Makler sowohl Käufer als auch Verkäufer, müssen sich beide Parteien in gleicher Höhe zur Zahlung der Maklerprovision verpflichten (§ 656c BGB). Klauseln, die die gesamte Provision einseitig dem Käufer auferlegen, sind unwirksam. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt (§ 656b BGB). Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, ist eine Abwälzung auf die andere Partei maximal bis zur Hälfte der Provision zulässig – und der Auftraggeber muss nachweisen, dass er seinen Anteil bereits gezahlt hat (§ 656d BGB). Weitere Informationen zur gesetzlichen Provisionsteilung in Hessen finden Sie in unserem Ratgeber.

Grundbuch und Unterlagen: Für einen reibungslosen Verkaufsprozess sollten alle wertrelevanten Dokumente von Beginn an vollständig vorliegen – insbesondere der aktuelle Grundbuchauszug, der Energieausweis sowie bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Ein erfahrener Makler kümmert sich um die Beschaffung und Aufbereitung dieser Unterlagen.

AGB-Prüfung: Vertragsstrafen, Schadensersatzklauseln und andere nachteilige Regelungen in AGB sind in der Regel unwirksam. Dennoch sollten solche Klauseln vor der Unterzeichnung identifiziert und hinterfragt werden.

Marc Härter Immobilien – Ihr verlässlicher Partner in Frankfurt und Rhein-Main

Marc Härter Immobilien steht für transparente Beratung, nachhaltige Kundenbeziehungen und ein tiefes Verständnis der lokalen Immobilienmärkte. Wir betreuen Eigentümer und Kaufinteressenten mit dem Anspruch, langfristige Partnerschaften auf Basis von Vertrauen und professioneller Leistung aufzubauen – weit über den reinen Vertragsabschluss hinaus.

Unser Leistungsportfolio umfasst die professionelle Wertermittlung von Immobilien in Frankfurt, die Entwicklung individueller Vermarktungsstrategien, die Begleitung von Kaufpreisverhandlungen sowie die umfassende persönliche Betreuung durch Marc Härter bis zur notariellen Beurkundung. Transparenz ist dabei kein Versprechen, sondern gelebte Praxis: Eigentümer erhalten regelmäßige Vermarktungsreportings mit konkreten Zahlen zu Reichweite, Anfragen und Besichtigungsfeedback – damit Sie zu jeder Zeit wissen, wo Ihr Verkauf steht. Informationen zu aktuellen Immobilienpreisen in Frankfurt 2026 finden Sie in unserem Marktüberblick.

Sind Sie mit Ihrem bisherigen Makler unzufrieden und suchen einen kompetenten, verlässlichen Nachfolger? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, diskret und auf Augenhöhe.

Fazit: Maklervertrag kündigen – so gehen Sie rechtssicher vor

Die Kündigung eines Maklervertrages ist bei Unzufriedenheit mit dem Makler grundsätzlich möglich – der rechtssichere Weg hängt jedoch maßgeblich von der Art des Vertrages und dem Zeitpunkt der Kündigung ab. Unbefristete Maklerverträge bieten die größte Flexibilität; befristete Alleinaufträge erfordern entweder das Abwarten des Laufzeitendes oder das Vorliegen eines anerkannten wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung.

Die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst: Prüfen Sie Vertragsart, Laufzeit, Verlängerungs- und Formklauseln. Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen und reagieren Sie innerhalb einer angemessenen Frist. Übermitteln Sie die Erklärung nachweisbar. Prüfen Sie außerdem, ob ein späterer Hauptvertrag noch auf einen während der Laufzeit erbrachten Maklernachweis zurückgeht; dafür gibt es keine einheitliche gesetzliche Bindungsfrist.

Marc Härter Immobilien steht Ihnen als erfahrener und verlässlicher Immobilienmakler in Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet zur Seite. Ob Sie Ihre Immobilie nach dem Maklerwechsel professionell verkaufen möchten, eine fundierte Immobilienbewertung benötigen oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Informationen geben den Stand der Recherche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Bei konkreten rechtlichen Fragen zur Kündigung eines Maklervertrages empfehlen wir stets die Hinzuziehung eines auf Makler- und Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Infografiken & Übersichten

Grafiken zum Beitrag

Entscheidungsweg zur Kündigung eines Maklervertrags - Immobilienmakler Frankfurt - Marc Härter Immobilien
Checkliste für die nachweisbare Kündigung eines Maklervertrags - Immobilienmakler Frankfurt - Marc Härter Immobilien

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Unzufrieden mit dem Makler? Jetzt Maklervertrag rechtssicher kündigen

Kann ich einen Maklervertrag kündigen, wenn ich mit dem Makler unzufrieden bin?

Ein unbefristeter einfacher Maklerauftrag kann nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich für die Zukunft beendet werden; Vertrag und Nebenpflichten sind dennoch zu prüfen. Bei einem befristeten Alleinauftrag kommt eine vorzeitige Kündigung insbesondere bei einem wichtigen Grund nach § 314 BGB oder durch einvernehmliche Aufhebung in Betracht. Bloße Unzufriedenheit reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Wie muss die Kündigung eines Maklervertrages erfolgen?

§ 656a BGB regelt die Form des Vertragsschlusses bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht automatisch die Form jeder Kündigung. Maßgeblich ist auch die vertragliche Formklausel. Aus Beweisgründen sollte die Beendigung mindestens in Textform und nachweisbar erklärt werden. Vertrag, Objekt, Zeitpunkt und bei außerordentlicher Kündigung der konkrete Grund sollten eindeutig bezeichnet sein.

Was sind triftige Gründe für die außerordentliche Kündigung eines Maklervertrages?

Triftige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind: nachweisliche Untätigkeit des Maklers trotz bestehender Aktivitätspflicht beim Alleinauftrag, das Unterlassen vereinbarter Vermarktungsmaßnahmen, fehlende Durchführung von Besichtigungen trotz vorhandener Interessenten, eigenmächtige Preisreduzierung ohne Absprache, Eigeninteresse des Maklers am Erwerb der Immobilie, bewusste Falschangaben sowie ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Wie lange bin ich an einen Makleralleinauftrag gebunden?

Die übliche Laufzeit eines Makleralleinauftrages beträgt drei bis sechs Monate. Rechtlich unbedenklich sind Laufzeiten von bis zu acht Monaten. Laufzeiten ab zwölf Monaten wurden von Gerichten bereits als unwirksam eingestuft; die Beurteilung ist jedoch stets einzelfallabhängig. Enthält der Vertrag eine automatische Verlängerungsklausel, muss rechtzeitig vor Fristablauf in Textform gekündigt werden.

Muss ich nach der Kündigung noch Provision zahlen?

Ein Provisionsanspruch kann trotz Vertragsende entstehen, wenn der spätere Hauptvertrag auf einem während der Laufzeit erbrachten Nachweis oder einer Vermittlung beruht und die weiteren Voraussetzungen des § 652 BGB erfüllt sind. Eine allgemeine gesetzliche Bindungsfrist von vier, sechs oder zwölf Monaten gibt es nicht; entscheidend sind Kausalität, zeitlicher Abstand und Einzelfall.

Kann ich einen Maklervertrag widerrufen?

Verbraucher können einen Maklervertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn er als Fernabsatzvertrag oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Für Fernabsatz reicht E-Mail, Telefon oder Online-Kontakt allein nicht; der Vertrag muss im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems zustande kommen. Bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Recht grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Fristbeginn.

Was ist zu tun, wenn der Makler auf die Kündigung nicht reagiert?

Eine wirksame Kündigung in Textform per Einschreiben entfaltet ihre rechtliche Wirkung unabhängig davon, ob der Makler explizit reagiert. Der Zugang des Kündigungsschreibens – nachgewiesen durch den Rückschein des Einschreibens – reicht für die Wirksamkeit der Kündigung aus. Reagiert der Makler trotz wirksamer Kündigung weiterhin im Namen des Auftraggebers oder macht er unberechtigte Ansprüche geltend, sollte ein auf Maklerrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Darf ich während eines laufenden Alleinauftrags einen anderen Makler beauftragen?

Nein. Beim einfachen Makleralleinauftrag und insbesondere beim qualifizierten Alleinauftrag ist die Beauftragung eines weiteren Maklers während der Vertragslaufzeit untersagt. Verstöße können Schadensersatzansprüche des ursprünglichen Maklers auslösen. Beim einfachen Alleinauftrag darf der Eigentümer zwar selbst einen Käufer suchen, jedoch ebenfalls keinen weiteren Makler beauftragen.

Was sind Off-Market-Immobilien und wie kann ich davon profitieren?

Off-Market-Immobilien sind Liegenschaften, die nicht öffentlich auf Immobilienportalen angeboten werden, sondern exklusiv über das Netzwerk eines Maklers an vorgemerkte Interessenten vermittelt werden. Kaufinteressenten, die sich bei Marc Härter Immobilien vormerken lassen, erhalten frühzeitigen Zugang zu diesen Objekten – noch bevor sie dem breiten Markt zugänglich gemacht werden. Dies bietet erhebliche Vorteile: weniger Mitbewerber, schnellere Kaufentscheidungen und häufig günstigere Konditionen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich als Interessent vormerken.

Kann ich vom Maklervertrag zurücktreten?

Der Begriff „Rücktritt“ ist im Maklerrecht von der Kündigung und dem Widerruf zu unterscheiden. Ein Widerruf ist innerhalb der 14-tägigen Frist bei Fernabsatzverträgen möglich und wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Eine Kündigung hingegen beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist bei befristeten Verträgen die außerordentliche Kündigung die korrekte Handlungsoption.

Welche Rolle spielt § 627 BGB bei der Kündigung eines Maklervertrages?

§ 627 BGB gilt für Dienstverhältnisse über Dienste höherer Art und darf nicht ohne Prüfung auf jeden Maklervertrag übertragen werden. Bei einem unbefristeten einfachen Maklerauftrag besteht nach dem gesetzlichen Leitbild regelmäßig eine Beendigungsmöglichkeit; Grundlage, Grenzen und mögliche Folgen hängen jedoch vom Vertragstyp und den konkreten Pflichten ab.

Was passiert, wenn ich die 2-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung versäume?

Für Maklerverträge gilt nicht automatisch die starre Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verlangt § 314 Abs. 3 BGB eine Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Grundes. Bei Pflichtverletzungen kann zuvor eine Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich sein. Handeln Sie deshalb zeitnah und lassen Sie den Einzelfall rechtlich prüfen.

Zuletzt fachlich geprüft am

Fachlich geprüft am 27. August 2026: Kündigungsgrundlagen, Form, Fristen, Fernabsatz und Wertersatz wurden korrigiert. Rechtliche Hinweise ersetzen keine individuelle Fachberatung.Für die Bebilderung unserer Ratgeber nutzen wir KI-generierte Fotos und Grafiken. Diese sind im Beitrag entsprechend gekennzeichnet.

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