Arten von Maklerverträgen:
Einfacher Auftrag, Alleinauftrag und qualifizierter Alleinauftrag im Vergleich

Beim Immobilienverkauf entscheidet die Wahl des Maklervertrags darüber, wie verbindlich und wie engagiert ein Makler für Sie tätig wird — und wer im Ernstfall die Provision erhält. Es gibt drei wesentliche Vertragsarten: den einfachen Maklerauftrag, den einfachen Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag. Jede dieser Formen unterscheidet sich grundlegend in Bezug auf Exklusivität, Pflichten des Maklers und die Rechte des Eigentümers. Marc Härter Immobilien berät Eigentümer in Frankfurt und der Rhein-Main-Region täglich zu genau diesen Fragen — und weiß, dass viele Verkäufer den Unterschied zwischen den Vertragsformen erst dann verstehen, wenn es bereits zu Problemen gekommen ist.

In der Praxis zeigt sich ein klares Muster: Eigentümer, die mehrere Makler gleichzeitig mit einem einfachen Auftrag beauftragen, erleben häufig, dass keiner der Makler wirklich aktiv wird — weil jeder das Risiko scheut, investierte Vermarktungskosten ohne Provisionsanspruch zu verlieren. Dieser Ratgeber erklärt alle drei Vertragsarten mit ihren rechtlichen Grundlagen, ihren Vor- und Nachteilen sowie den relevanten Paragraphen aus dem BGB — damit Sie als Eigentümer oder Käufer fundiert entscheiden können, welche Vertragsform zu Ihrer Situation in Frankfurt am Main passt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Einfacher Maklerauftrag: Mehrere Makler gleichzeitig erlaubt, Eigenverkauf ohne Provision möglich, keine Tätigkeitspflicht des Maklers.

Einfacher Alleinauftrag: Nur ein Makler, Eigenverkauf bleibt erlaubt, Makler ist zur aktiven Tätigkeit verpflichtet.

Qualifizierter Alleinauftrag: Nur ein Makler, kein Eigenverkauf — alle Interessenten müssen an den Makler verwiesen werden. Höchste Makler-Motivation, nur als Individualvertrag wirksam.

Exklusivvertrag: Kein eigener Rechtsbegriff — Marketingbezeichnung für den qualifizierten Alleinauftrag.

Textformpflicht: Seit 23.12.2020 müssen Maklerverträge über ETW und EFH zwingend in Textform geschlossen werden (§ 656a BGB).

Die drei Arten von Maklerverträgen im Überblick

Im deutschen Maklerrecht werden drei Grundformen des Maklervertrags unterschieden. Sie unterscheiden sich vor allem in einem Punkt: wie verbindlich und exklusiv das Verhältnis zwischen Eigentümer und Makler ist — und was das für die Motivation und Investitionsbereitschaft des Maklers bedeutet.

Vertragsart Weitere Makler erlaubt? Eigenverkauf möglich? Tätigkeitspflicht Makler Makler-Motivation
Einfacher Maklerauftrag Ja Ja, ohne Provision Keine Gering
Einfacher Alleinauftrag Nein Ja, ohne Provision Ja Mittel
Qualifizierter Alleinauftrag Nein Nein — Verweisungspflicht Ja, proaktiv Hoch

Eigene Darstellung nach BGB §§ 652, 656a, 656c sowie BGH-Rechtsprechung. Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Die drei Vertragsformen bauen in ihrer Verbindlichkeit aufeinander auf. Der einfache Maklerauftrag ist die unverbindlichste Variante — er lässt dem Eigentümer maximale Flexibilität, bietet dem Makler aber kaum Planungssicherheit. Der qualifizierte Alleinauftrag geht am weitesten: Der Eigentümer gibt sein Recht auf Eigenvermarktung vollständig ab, erhält dafür aber einen Makler, der mit vollem Einsatz und eigenem Budget aktiv wird.

Exkurs: Textformpflicht seit dem 23. Dezember 2020

Seit dem 23. Dezember 2020 schreibt § 656a BGB für alle drei Vertragsarten vor: Geht es um den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher, muss der Maklervertrag in Textform geschlossen werden — also in einer dauerhaft lesbaren und speicherbaren Erklärung, etwa per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich; eine E-Mail reicht aus. Mündliche Vereinbarungen und konkludentes Handeln (z. B. das bloße Anfordern eines Exposés) genügen für diese Immobilientypen seither nicht mehr.

Was gilt für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien?

Die Textformpflicht nach § 656a BGB gilt ausschließlich für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser im Verbrauchergeschäft. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke besteht keine gesetzliche Formvorschrift — mündliche Vereinbarungen sind theoretisch möglich, aus Beweisgründen aber nicht empfehlenswert. Ebenfalls ausgenommen: Maklerverträge, bei denen beide Parteien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

 

Maklervertrag Arten Alleinauftrag - Marc Härter Immobilien Frankfurt

Der einfache Maklerauftrag: Flexibilität ohne Verbindlichkeit

Der einfache Maklerauftrag ist die unverbindlichste Form der Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Makler. Rechtliche Grundlage ist § 652 BGB, der den Maklerlohn ausschließlich erfolgsabhängig regelt: Der Makler hat nur dann einen Provisionsanspruch, wenn er den Abschluss des Kaufvertrags nachweislich vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachgewiesen hat. Kommt der Kauf ohne sein Zutun zustande, erhält er keine Vergütung.

Beim einfachen Maklerauftrag darf der Eigentümer mehrere Makler gleichzeitig beauftragen und die Immobilie zusätzlich selbst vermarkten. Findet der Eigentümer einen Käufer ohne Maklerbeteiligung, entsteht kein Provisionsanspruch. Der Makler seinerseits ist durch diesen Vertragstyp zu keiner aktiven Tätigkeit verpflichtet — er kann tätig werden, muss es aber nicht. Diese Asymmetrie ist das zentrale Praxisproblem dieser Vertragsform.

Wann ist der einfache Maklerauftrag sinnvoll?

Der einfache Maklerauftrag ist vor allem dann interessant, wenn ein Eigentümer bewusst testen möchte, ob ein bestimmter Makler aktiv wird — ohne sich sofort vertraglich zu binden. In der Praxis nutzen diesen Weg häufig Eigentümer von Kapitalanlageimmobilien wie Mehrfamilienhäusern, bei denen die gesetzlichen Regelungen zur Provisionsaufteilung gemäß §§ 656c und 656d BGB nicht greifen. Bei Wohnimmobilien wie Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern ist dieser Ansatz hingegen oft kontraproduktiv: Kein professioneller Makler wird in kostspielige Vermarktung investieren, wenn er nicht sicher sein kann, im Erfolgsfall allein provisionsberechtigt zu sein.

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für den Abschluss von Maklerverträgen über den Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern die Textformpflicht nach § 656a BGB in Verbindung mit § 126b BGB. Das bedeutet: Der Maklervertrag muss in einer dauerhaft lesbaren und speicherbaren Form geschlossen werden — etwa per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert. Mündliche Vereinbarungen oder konkludentes Handeln (z. B. das bloße Anfordern eines Exposés) genügen für den Vertragsabschluss bei diesen Immobilientypen nicht mehr.

Rechtlicher Hinweis: Textformpflicht seit 23. Dezember 2020

Die Textformpflicht nach § 656a BGB gilt ausschließlich für Maklerverträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke gilt sie nicht. Ohne gültige Textform ist der Maklervertrag unwirksam — und damit auch der Provisionsanspruch des Maklers. Dieser Hinweis ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Der einfache Alleinauftrag: Exklusivität mit Eigenverkaufsrecht

Beim einfachen Alleinauftrag verpflichtet sich der Eigentümer, während der Vertragslaufzeit keinen weiteren Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie zu beauftragen. Der beauftragte Makler erhält damit eine exklusive Vermarktungsstellung. Entscheidend und für viele Eigentümer überraschend: Das Recht des Eigentümers, die Immobilie selbst — also ohne Maklerbeteiligung — an einen Käufer zu veräußern, den er privat gefunden hat, bleibt beim einfachen Alleinauftrag ausdrücklich bestehen.

Im Gegensatz zum einfachen Maklerauftrag verpflichtet sich der Makler beim Alleinauftrag aktiv zu werden. Diese Tätigkeitsverpflichtung ist ein wesentlicher Vorteil: Der Makler investiert in Exposés, Inserate, Besichtigungskoordination und weitere Vermarktungsmaßnahmen, weil er die berechtigte Erwartung hat, dass kein Mitbewerber ihm den Erfolg wegnehmen kann. Verstößt der Eigentümer gegen die Exklusivitätsklausel und beauftragt trotzdem einen anderen Makler, durch dessen Vermittlung der Kaufvertrag zustande kommt, ist er dem ersten Makler gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Laufzeiten und Kündigung beim einfachen Alleinauftrag

Einfache Alleinaufträge werden in der Praxis häufig mit einer Laufzeit von drei Monaten vereinbart, bei schwer vermarktbaren oder außergewöhnlichen Objekten auch sechs Monate. Die Laufzeit ist nicht gesetzlich geregelt und kann individuell vereinbart werden. Nach Ablauf der Laufzeit endet der Vertrag automatisch, sofern keine automatische Verlängerungsklausel vereinbart wurde — diese ist in AGBs grundsätzlich möglich, muss aber transparent und angemessen sein.

Ist der Alleinauftrag befristet, kann er während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein triftiger Kündigungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Makler nachweislich keine Vermarktungsaktivitäten entfaltet, den Eigentümer falsch berät oder das Vertrauensverhältnis durch Pflichtverstöße nachhaltig gestört ist. Ist der Alleinauftrag hingegen unbefristet geschlossen, kann er nach § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden — dies ist jedoch in der Praxis selten, da Alleinaufträge fast immer befristet sind. Ausführliche Hinweise zur Kündigung finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Maklervertrag kündigen.

Welche Vertragsform passt zu Ihrer Immobilie in Frankfurt?

Die Wahl des richtigen Maklervertrags hängt von Lage, Objekttyp, Ihren Zielen und dem lokalen Marktumfeld ab. Als Diplom-Immobilienwirt und IHK-zertifizierter Bewerter berät Marc Härter Sie persönlich — kostenlos und unverbindlich.

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Der qualifizierte Alleinauftrag: Maximale Bindung, maximale Maklerleistung

Der qualifizierte Alleinauftrag ist die intensivste und rechtlich anspruchsvollste Form des Maklervertrags. Er unterscheidet sich vom einfachen Alleinauftrag durch eine zusätzliche, entscheidende Klausel: der sogenannten Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel. Diese verpflichtet den Eigentümer, auch selbst gefundene oder direkt an ihn herantretende Kaufinteressenten an den beauftragten Makler zu verweisen. Ein Direktverkauf ohne Beteiligung des Maklers ist beim qualifizierten Alleinauftrag ausgeschlossen — verstößt der Eigentümer dagegen und kommt ein Kaufvertrag zustande, ist er dem Makler schadensersatzpflichtig.

Exklusivvertrag — was steckt hinter dem Begriff?

„Exklusivvertrag“ ist kein eigenständiger Rechtsbegriff aus dem BGB, sondern ein Marketingbegriff, den manche Makler synonym für den qualifizierten Alleinauftrag verwenden. Inhaltlich ist damit dasselbe gemeint: Der Eigentümer verzichtet vollständig auf Eigenvermarktung und verpflichtet sich, alle Interessenten an den Makler zu verweisen. Wer diesen Begriff in einem Vertragsentwurf sieht, sollte prüfen, ob die Verweisungsklausel als Individualvereinbarung ausgehandelt wurde — denn nur dann ist sie rechtlich wirksam.

Im Gegenzug ist die Motivationslage des Maklers beim qualifizierten Alleinauftrag am höchsten. Der Makler weiß, dass er in jedem Fall — auch wenn der Eigentümer selbst einen Interessenten findet — am Abschluss beteiligt wird und damit provisionsberechtigt ist. Das führt in der Praxis zu einer deutlich intensiveren Vermarktung: Professionelle Immobilienfotografie, 360-Grad-Rundgänge, Home Staging, bezahlte Online-Kampagnen und eine strukturierte Besichtigungskoordination sind beim qualifizierten Alleinauftrag die Regel, nicht die Ausnahme.

Rechtliche Anforderungen: Nur als Individualvertrag wirksam

Der qualifizierte Alleinauftrag stellt hohe rechtliche Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Z 60, 377) ist die Verweisungsklausel — also die Pflicht des Eigentümers, alle Interessenten an den Makler zu verweisen — nur dann wirksam, wenn sie als echte Individualvereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Eine Formularklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Eigentümer ohne Verhandlung vorgelegt wird, ist gemäß §§ 305–310 BGB unwirksam.

Das ist in der Praxis bedeutsam: Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 7. Januar 2021 (Az. 18 U 109/18) bestätigt, dass eine Eigenverkaufsklausel nicht als individuell ausgehandelt gilt, wenn der Makler dem Eigentümer lediglich die Wahl zwischen dem qualifizierten Alleinauftrag und einem einfachen Maklervertrag lässt — ohne über den Inhalt selbst zu verhandeln. Für eine wirksame Individualvereinbarung muss der Makler nachweisen, dass tatsächlich über den Vertragsinhalt selbst gesprochen wurde und nicht nur über Laufzeit oder Provisionshöhe. Ist die Verweisungsklausel unwirksam, wird der qualifizierte Alleinauftrag im Zweifel als einfacher Alleinauftrag fortgeführt.

Wichtig: Beweislast beim Makler

Beim qualifizierten Alleinauftrag trägt der Makler die Beweislast dafür, dass die Verweisungsklausel als Individualvereinbarung ausgehandelt wurde. Eigentümer sollten darauf bestehen, dass die ausgehandelten Inhalte im Vertrag schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert sind. Seriöse Makler stellen diese Dokumentation selbstverständlich zur Verfügung. Dieser Hinweis ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Für welche Objekte empfiehlt sich der qualifizierte Alleinauftrag?

In unserer täglichen Beratungspraxis in Frankfurt empfehlen wir den qualifizierten Alleinauftrag für Eigentümer, die eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus verkaufen möchten und eine strukturierte, investitionsbereite Vermarktung erwarten. Besonders bei Objekten in Lagen, die nicht für sich selbst sprechen — etwa sanierungsbedürftige Wohnungen in Niederrad oder Häuser in weniger exponierten Stadtrandlagen — ist die Bereitschaft des Maklers zum aktiven Einsatz entscheidend. Der qualifizierte Alleinauftrag schafft die vertragliche Grundlage dafür.

Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien hingegen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 656c und 656d BGB nicht — hier ist eine reine Käuferprovision oder eine frei verhandelbare Provisionsstruktur weiterhin möglich. In diesem Segment arbeiten wir häufig mit individuell zugeschnittenen Verträgen, die auf die Käuferstruktur (institutionelle Investoren, Family Offices, Eigennutzer) abgestimmt sind.

Maklerprovision und Provisionsverteilung: Was gilt je nach Vertragsart?

Die Regelungen zur Maklerprovision bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern wurden durch das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten vom 23. Dezember 2020 grundlegend neu geregelt. Das Gesetz schreibt in § 656c BGB das sogenannte Halbteilungsprinzip vor: Wenn der Makler sowohl für Käufer als auch für Verkäufer tätig wird und von beiden Parteien eine Provision erhält, müssen sich beide Seiten zu gleichen Teilen verpflichten. Eine vollständige Abwälzung der Provision auf den Käufer ist bei diesen Immobilientypen für Verbraucher seither ausgeschlossen.

Die praktische Konsequenz: Bei Marc Härter Immobilien beträgt die Gesamtprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern 7,14 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Bei einem Doppelmandat — der Makler ist sowohl für Käufer als auch für Verkäufer tätig — teilen sich beide Parteien diese Provision je hälftig: Verkäufer und Käufer zahlen jeweils 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer. Soll der Makler hingegen ausschließlich für den Verkäufer tätig sein, ist nur eine Innenprovision (Verkäuferprovision) oder die Abwälzung der halben Provision auf den Käufer möglich. Eine reine Käuferprovision ist bei diesen Immobilientypen im Verbrauchergeschäft nicht mehr zulässig.

Rechenbeispiel: Provision bei einem Kaufpreis von 600.000 Euro (ETW Frankfurt)

Variante Provision Verkäufer Provision Käufer Gesamtprovision
Doppelmandat (§ 656c BGB) 3,57 % = 21.420 € 3,57 % = 21.420 € 7,14 % = 42.840 €
Innenprovision (nur Verkäufer) 7,14 % = 42.840 € 0 € 7,14 % = 42.840 €
Abwälzung halbe Provision 3,57 % = 21.420 € 3,57 % = 21.420 € 7,14 % = 42.840 €

Alle Provisionsangaben inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Kaufpreis: 600.000 €. Basis: §§ 656c, 656d BGB. Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Baugrundstücke gelten die §§ 656c und 656d BGB nicht. Hier kann die Provisionsstruktur zwischen Makler und Auftraggeber frei vereinbart werden — einschließlich einer reinen Käuferprovision. Ausführlichere Informationen zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen in Hessen finden Sie in unserem Beitrag zum Gesetz zur Teilung der Maklerprovision in Hessen.

Hinweis: Symmetriepflicht bei Provisionsminderung

§ 656c BGB Satz 3 sieht vor, dass ein Erlass der Provision gegenüber einer Partei auch zugunsten der anderen Partei wirkt. Verzichtet der Makler also beim Verkäufer auf einen Teil seiner Provision, kann er diesen Teil auch gegenüber dem Käufer nicht mehr verlangen. Diese Symmetriepflicht bei Nachlässen ist vertraglich nicht abdingbar. Dieser Hinweis ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Widerrufsrecht: Was Eigentümer und Käufer wissen müssen

Verbraucher haben das gesetzliche Recht, einen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen — sofern der Vertrag als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (Haustürgeschäft) geschlossen wurde. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, den Auftraggeber über dieses Widerrufsrecht zu informieren und die Belehrung zu dokumentieren.

Unterlässt der Makler die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnt, und widerruft er dennoch wirksam, kann der Makler für bereits erbrachte Leistungen eine anteilige Aufwandsentschädigung verlangen. In der Praxis informieren seriöse Makler bereits beim ersten Kontakt — etwa beim Exposéversand — über das Widerrufsrecht. Alles Weitere zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber zur Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen.

Häufige Fehler bei der Wahl des Maklervertrags — und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehler, die wir in unserer Beratungspraxis in Frankfurt beobachten, betreffen selten den Maklervertrag selbst — sondern die mangelnde Kenntnis darüber, welche Folgen die gewählte Vertragsform hat. Eigentümer beauftragen mehrere Makler gleichzeitig mit einem einfachen Auftrag in der Hoffnung, einer werde schon tätig — und wundern sich, dass die Immobilie nach Monaten noch nicht verkauft ist. Oder sie unterzeichnen einen qualifizierten Alleinauftrag per Formular, ohne zu wissen, dass die Verweisungsklausel in diesem Fall möglicherweise nicht wirksam ist.

Die fünf häufigsten Fehler im Überblick

1. Mehrere einfache Makleraufträge gleichzeitig: Kein Makler ist motiviert zu investieren, solange ein anderer schneller sein kann. Das Resultat ist passives Warten, keine aktive Vermarktung.

2. Qualifizierten Alleinauftrag per AGB-Formular abschließen: Die Verweisungsklausel ist in dieser Form unwirksam — der Makler hat keinen Schutz gegen einen Direktverkauf des Eigentümers.

3. Automatische Verlängerungsklauseln übersehen: Einige Alleinauftragsverträge verlängern sich automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Das kann bei inaktiven Maklern zu unerwarteter Bindung führen.

4. Maklerpflichten nicht schriftlich fixieren: Beim qualifizierten Alleinauftrag sollten alle Vermarktungsmaßnahmen, die der Makler übernehmen soll, schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Nur dann kann bei Nichtleistung rechtssicher gekündigt werden.

5. Überpreisvereinbarung im Vertrag akzeptieren: Manche Makler empfehlen einen unrealistisch hohen Angebotspreis, um den Auftrag zu erhalten — und verhandeln dann schrittweise nach unten. Ein zu hoher Einstiegspreis schadet der Vermarktung und wertet die Immobilie in der Wahrnehmung potenzieller Käufer ab.

Häufige Fragen zu Arten von Maklerverträgen

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen Maklerauftrag und einem Alleinauftrag?

Beim einfachen Maklerauftrag darf der Eigentümer mehrere Makler gleichzeitig beauftragen und die Immobilie selbst vermarkten. Der Makler hat keine Pflicht, aktiv zu werden, und erhält nur im Erfolgsfall eine Provision. Beim Alleinauftrag hingegen verpflichtet sich der Eigentümer, während der Laufzeit nur einen Makler zu beauftragen. Dieser Makler ist im Gegenzug zur aktiven Tätigkeit verpflichtet und investiert in der Regel stärker in die Vermarktung, weil er keine Konkurrenz zu befürchten hat.

Darf ich beim qualifizierten Alleinauftrag meine Immobilie noch selbst verkaufen?

Nein. Beim qualifizierten Alleinauftrag sind Sie als Eigentümer verpflichtet, jeden Kaufinteressenten — auch solche, die Sie selbst gefunden haben — an den beauftragten Makler zu verweisen. Verkaufen Sie ohne Beteiligung des Maklers, machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Diese Verweisungsklausel ist aber nur dann rechtswirksam, wenn sie als Individualvertrag ausgehandelt wurde und nicht lediglich als AGB-Formularklausel vorliegt (BGH Z 60, 377).

Muss ein Maklervertrag in Frankfurt schriftlich abgeschlossen werden?

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für Maklerverträge über den Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher die Textformpflicht nach Paragraph 656a BGB. Der Vertrag muss in einer dauerhaft lesbaren und speicherbaren Form geschlossen werden, etwa per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gilt diese Formvorschrift nicht.

Wie lange läuft ein Alleinauftrag typischerweise?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Laufzeit eines Alleinauftrags. In der Praxis werden Alleinaufträge häufig mit einer Laufzeit von drei Monaten vereinbart, bei außergewöhnlichen oder schwer vermarktbaren Immobilien auch sechs Monate. Marc Härter Immobilien vereinbart standardmäßig eine Laufzeit von drei Monaten mit einer einmonatigen Verlängerung, sofern der Vertrag nicht ordentlich gekündigt wird. Die Laufzeit kann individuell verhandelt werden.

Was gilt beim Maklervertrag für Mehrfamilienhäuser in Frankfurt?

Für Mehrfamilienhäuser gelten die gesetzlichen Sonderregelungen der Paragraphen 656c und 656d BGB zum Halbteilungsprinzip nicht. Die Provisionsstruktur kann zwischen Makler und Auftraggeber frei vereinbart werden — einschließlich einer reinen Käuferprovision. Auch die Textformpflicht nach Paragraph 656a BGB gilt für Mehrfamilienhäuser nicht. Mündliche Vereinbarungen sind daher theoretisch möglich, aus Beweisgründen aber nicht empfehlenswert.

Kann ich einen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

Ja, als Verbraucher haben Sie das Recht, einen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen — sofern der Vertrag per Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (Haustürgeschäft) geschlossen wurde. Hat der Makler die Widerrufsbelehrung unterlassen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Dieses Widerrufsrecht gilt nicht für Unternehmer.

Welche Vertragsform empfiehlt Marc Härter Immobilien beim Verkauf in Frankfurt?

Marc Härter Immobilien empfiehlt beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern in Frankfurt in der Regel den qualifizierten Alleinauftrag — weil nur diese Vertragsform eine intensive, investitionsbereite Vermarktung durch den Makler gewährleistet. Der Vertrag wird individuell ausgearbeitet, schriftlich fixiert und enthält klare Regelungen zu Laufzeit, Vermarktungsmaßnahmen und Provision. Ob und welche Vertragsform für Ihre spezifische Situation am besten geeignet ist, klären wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch — kostenlos und unverbindlich. Informationen zum Immobilienmakler in Frankfurt finden Sie auch auf unserer Leistungsseite für Frankfurt.

Marc Härter, Immobilienmakler Frankfurt

Über den Autor

Marc Härter

Immobilienmakler & Inhaber · Frankfurt am Main

Marc Härter ist seit über 15 Jahren im Frankfurter Immobilienmarkt tätig und spezialisiert auf den Verkauf von Wohn- und Anlageimmobilien in Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main Gebiet. Als Inhaber von Marc Härter Immobilien mit Sitz im Westend, begleitet er Eigentümer und Investoren mit fundierter Marktkennntnis, diskreter Abwicklung bei Off-Market Immobilien (Secret Sale) und einem breiten Netzwerk an vorgemerkten Käufern.

Marc Härter Immobilien - Immobilienmakler in Frankfurt

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