Baum fällen in Frankfurt: Genehmigung, Baumschutz & Strafen
Wer in Frankfurt am Main einen Baum auf dem eigenen Grundstück fällen möchte, steht vor einem oft unterschätzten rechtlichen Rahmen: Die Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt schützt geschützte Gehölze konsequent – und ahndet unerlaubte Fällungen mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro. Als Marc Härter Immobilien begleiten wir Eigentümer im Frankfurter Stadtgebiet täglich bei Fragen rund um Grundstücke und Bauvorhaben – und erleben regelmäßig, dass das Thema Baumfällung im Vorfeld von Immobilienkäufen, Bausanierungen oder Erbfällen erheblich unterschätzt wird. Besonders in dicht begrünten Stadtteilen wie Sachsenhausen, dem Nordend oder Bockenheim kann ein einziger unzulässig gefällter Baum empfindliche Folgen haben.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Bäume in Frankfurt unter Schutz stehen, wann eine Genehmigung zwingend erforderlich ist, welche Strafen bei Verstößen drohen und wie das Genehmigungsverfahren konkret abläuft. Die Informationen richten sich an Immobilieneigentümer, Bauherren, Erben und alle, die auf einem Frankfurter Grundstück Baumfällmaßnahmen planen. Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Das Wichtigste auf einen Blick
Schutzgrenze: Laubbäume ab 60 cm Stammumfang (in 1 m Höhe) und Nadelbäume ab 90 cm Stammumfang stehen in Frankfurt im baurechtlichen Innenbereich unter Schutz der Baumschutzsatzung.
Genehmigungspflicht: Geschützte Bäume dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt weder gefällt noch auf den Stock gesetzt werden.
Bußgeld: Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder beschädigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – das Bußgeld beträgt gemäß § 6 der Baumschutzsatzung Frankfurt bis zu 100.000 Euro.
Fällverbot März–September: Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) verbietet das Fällen und Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen generell zwischen dem 1. März und dem 30. September – außer mit ausdrücklicher Ausnahmegenehmigung.
Ersatzpflanzung: Wird ein geschützter Baum mit Genehmigung gefällt, ist eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung verpflichtend. Bei unerlaubter Fällung gilt dies zusätzlich zum Bußgeld.
Antrag digital: Seit April 2024 können Baumfällanträge in Frankfurt vollständig online über das Umweltamt gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu zwei Monate – gilt die Frist als verstrichen, gilt der Antrag als genehmigt.
Die Baumschutzsatzung Frankfurt: Was geschützt ist und warum
Frankfurt am Main schützt seinen Baumbestand im bebauten Gebiet durch eine kommunale Baumschutzsatzung, die seit 2004 gilt und zuletzt 2010 überarbeitet wurde. Die Satzung basiert auf § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) und gilt für den sogenannten baurechtlichen Innenbereich – also für Grundstücke innerhalb des Siedlungsgebiets, nicht für Wälder oder öffentliche Grünanlagen, die gesondert geregelt sind. Wer in Frankfurt ein Grundstück besitzt und Bäume entfernen möchte, muss die Satzung zwingend kennen.
Welche Bäume stehen unter dem Schutz der Satzung?
Gemäß § 1 Abs. 2 der Baumschutzsatzung Frankfurt unterstehen folgende Bäume dem Schutz: Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm, jeweils gemessen in einem Meter Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Einzelstammumfänge maßgeblich. Liegt der Kronenansatz tiefer als ein Meter, wird der Stammumfang unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes gemessen.
Ausdrücklich nicht unter die Satzung fallen: Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen), Bäume im Wald, Bäume in öffentlichen Grünanlagen und auf Friedhöfen, Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, Bäume in Dauerkleingärten (sofern nicht durch Bebauungsplan festgesetzt) sowie Bäume, die bereits nach § 11 HENatG als Naturdenkmale gesondert geschützt sind.
| Baumart | Schutzgrenze Stammumfang | Messhöhe | Ausnahmen |
|---|---|---|---|
| Laubbäume | ab 60 cm Umfang | 1 m Höhe | Obstbäume (außer Walnuss) |
| Ginkgobäume | ab 60 cm Umfang | 1 m Höhe | – |
| Walnussbäume | ab 60 cm Umfang | 1 m Höhe | Geschützt trotz Obstbaum-Kategorie |
| Nadelbäume | ab 90 cm Umfang | 1 m Höhe | – |
| Mehrstämmige Bäume | Summe aller Stammumfänge | 1 m Höhe je Stamm | Schutz gilt, wenn Summe ≥ Grenzwert |
Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt am Main (Stand: 2010, Fassung 2024). Alle Angaben ohne Gewähr.
Was gilt als verbotene Handlung?
§ 2 der Baumschutzsatzung definiert den Verbotskatalog präzise. Verboten ist nicht nur das Fällen ohne Genehmigung, sondern auch das Auf-den-Stock-Setzen – also das Zurückschneiden eines Baumes bis auf den Stamm. Darüber hinaus stellt jede Handlung, die Rinde, Stamm, Wurzeln oder Krone so schädigt, dass ein vorzeitiges Absterben droht oder das charakteristische Erscheinungsbild verloren geht, eine verbotene Handlung dar. Das betrifft auch Eingriffe im Wurzelbereich: Das wasserdichte Versiegeln der Bodenfläche, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen sowie das Ausbringen giftiger Substanzen im Wurzelbereich fallen ebenso unter das Verbot.
In unserer Beratungspraxis als Immobilienmakler in Frankfurt begegnet uns dieses Thema häufig im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder Grundstückssanierungen in baumreichen Stadtteilen wie dem Sachsenhäuser Berg, in Niederrad oder im Gutleutviertel. Eigentümer unterschätzen dabei oft, dass bereits das Ausheben einer Baugrube im Wurzelbereich eines geschützten Baumes ohne vorherige Prüfung eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.
Strafen und Bußgelder: Was droht bei unerlaubter Baumfällung in Frankfurt?
Das Bußgeld für das illegale Fällen eines geschützten Baumes in Frankfurt beträgt gemäß § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung in Verbindung mit § 43 Abs. 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) bis zu 100.000 Euro. Diese Höchstgrenze gilt für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Frankfurt – Untere Naturschutzbehörde. Das Bußgeld wird nicht pauschal festgesetzt, sondern richtet sich nach der Schwere des Eingriffs, dem Wert des Baumes und dem Grad des Verschuldens.
Welche Verstöße sind bußgeldbewehrt?
§ 6 Abs. 1 der Baumschutzsatzung Frankfurt nennt drei Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit begründen: erstens das Fällen oder Auf-den-Stock-Setzen eines geschützten Baumes ohne Genehmigung (§ 2 Abs. 1), zweitens das Beschädigen, unsachgemäße Beschneiden oder Verändern im Wurzelbereich (§ 2 Abs. 2 und 3), und drittens das Nichterfüllen oder nicht fristgerechte Erfüllen einer Nebenbestimmung – etwa der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung (§ 4). Es reicht also nicht, eine Genehmigung zu erhalten und anschließend die vorgeschriebene Nachpflanzung zu unterlassen: Auch das zieht ein Bußgeld nach sich.
Rechtlicher Hinweis
Die Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Baumfällung verjährt in Hessen nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Tat. Wer einen Baum illegal fällt und keine Ersatzpflanzung vornimmt, riskiert auch nach der Fällung noch behördliche Maßnahmen. Eigentümer haften auch dann, wenn sie einen Dritten (z. B. eine Gartenbaufirma) mit der Fällung beauftragt haben und dieser ohne Genehmigung gehandelt hat – sofern der Auftraggeber wusste oder hätte wissen können, dass keine Genehmigung vorlag. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung als zusätzliche Konsequenz
Neben dem Bußgeld ist gemäß § 5 der Baumschutzsatzung bei unerlaubter Fällung zwingend eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Der Verursacher ist verpflichtet, auf dem betreffenden Grundstück einen Laubbaum 1. Ordnung nachzupflanzen. Ist dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich (z. B. zu geringe Grundstücksgröße oder fehlender geeigneter Standort), kann stattdessen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden, deren Höhe sich am Stammumfang des nachzupflanzenden Ersatzbaumes orientiert.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist in § 4 Abs. 3 der Satzung tabelliert: Für einen Ersatzbaum mit mindestens 12 cm Stammumfang beträgt sie 279,50 Euro (Durchschnittspreis zuzüglich 30 % Pflanzkosten), für 14 cm Stammumfang 396,50 Euro und für 16 cm Stammumfang 520,00 Euro. Diese Beträge gelten für genehmigte Fällungen. Bei unerlaubter Fällung kommt das Bußgeld zusätzlich hinzu. Die Pflege der Ersatzpflanzung muss vom Antragssteller für fünf Jahre sichergestellt werden.
| Stammumfang Ersatzpflanzung | Ausgleichszahlung (inkl. 30 % Pflanzkosten) | Wann fällig? |
|---|---|---|
| mindestens 12 cm | 279,50 € | Mit Bekanntgabe der Genehmigung |
| mindestens 14 cm | 396,50 € | Mit Bekanntgabe der Genehmigung |
| mindestens 16 cm | 520,00 € | Mit Bekanntgabe der Genehmigung |
Quelle: § 4 Abs. 3 Baumschutzsatzung Frankfurt am Main | Stand: 2010. Alle Angaben ohne Gewähr – tatsächliche Beträge können durch Bescheid abweichen.
Das saisonale Fällverbot: 1. März bis 30. September
Unabhängig von der Frankfurter Baumschutzsatzung gilt bundesweit ein saisonales Fällverbot, das in § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verankert ist. Demnach ist es verboten, Bäume außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen, auf den Stock zu setzen oder zu beschädigen. Erlaubt sind in diesem Zeitraum lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung von Zuwachs oder zur Gesunderhaltung des Baumes.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt im Schutz nistender Vögel und überwinternder Tiere. Wer in der verbotenen Jahreszeit eine Fällung vornehmen muss – etwa wegen akuter Gefahren für die Verkehrssicherheit –, benötigt eine gesonderte Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. In Frankfurt ist das die Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt (Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main). Laub- oder Schattenwurf allein reichen als Begründung für eine Ausnahme nicht aus – das haben Verwaltungsgerichte wiederholt bestätigt.
Wichtig für Immobilienkäufer und Bauherren
Wer ein Grundstück in Frankfurt kauft und dort zeitnah Baumaßnahmen oder Rodungen plant, sollte bereits vor dem Notartermin prüfen lassen, welche Bäume auf dem Grundstück unter die Baumschutzsatzung fallen. Eine unerwartete Fällsperre oder ein verweigerter Genehmigungsantrag kann die Bau- und Zeitplanung erheblich verzögern. In unserer Beratung weisen wir Käufer in Frankfurt regelmäßig darauf hin, dass die Baumschutzprüfung Teil einer vollständigen Due-Diligence-Prüfung eines Grundstücks ist.
Wann wird eine Baumfällgenehmigung erteilt? Die gesetzlichen Voraussetzungen
Nicht jeder Antrag auf Baumfällung wird abgelehnt – § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung Frankfurt legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt: wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahrenabwehr den zumutbaren Aufwand überschreitet; wenn der Baum krank ist und eine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; wenn der Baum vor Fenstern den Licht- und Sonnenzufluss in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; wenn ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht verwirklicht werden kann und eine Alternativplanung oder Baumverpflanzung nicht zumutbar ist; wenn die Beseitigung aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist; oder wenn einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (sogenannter Pflegehieb).
Häufige Ablehnungsgründe in der Praxis
In unserer täglichen Beratungspraxis – insbesondere bei der Begleitung von Eigenheimkäufern in Frankfurt-Sachsenhausen, im Nordend und im Westend – erleben wir, dass Genehmigungsanträge häufig scheitern, wenn der Antragsteller lediglich ästhetische Gründe, allgemeinen Laubfall oder Schattenwurf geltend macht. Die Baumschutzsatzung sieht für diese Fälle keine Ausnahme vor. Auch der Wunsch, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu installieren, begründet nach der ständigen Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte keine Fällgenehmigung – trotz der gesetzlichen Vorrangregelung für erneuerbare Energien in § 2 Satz 2 EEG.
Erfolgversprechend sind dagegen Anträge, die auf ein konkretes Bauvorhaben gestützt sind, für das eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegt. Laut Umweltamt Frankfurt ist dies nach eigenen Angaben (Stand April 2024) neben dem Klimastress-bedingten Absterben der zweithäufigste Genehmigungsgrund in der Praxis. Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung und steht der Baum im Baufeld, wird die Fällgenehmigung in der Regel erteilt.
So funktioniert das Genehmigungsverfahren: Schritt für Schritt
Seit April 2024 bietet das Umweltamt Frankfurt die Möglichkeit, Baumfällanträge vollständig digital einzureichen. Das neue Online-Verfahren, das in Kooperation mit dem Amt für Informations- und Kommunikationstechnik entwickelt wurde, ermöglicht eine direkte Registrierung, eine digitale Weiterleitung an die zuständigen Baumpfleger und eine schnellere Entscheidungsdokumentation. Laut Umweltamt Frankfurt gingen in den vergangenen Jahren im Schnitt rund 1.500 Anträge pro Jahr ein – über rund 3.000 Bäume wurde dabei entschieden.
Schritt 1: Antragstellung
Der Antrag muss von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks gestellt werden. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Angaben erforderlich: die Baumart, der Stammumfang in einem Meter Höhe, die Höhe des Baumes sowie ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung, der den zu beseitigenden Baum eindeutig ausweist. Die Antragstellung erfolgt entweder digital über das Online-Portal des Umweltamtes Frankfurt oder postalisch an die Untere Naturschutzbehörde (Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt, Tel: 069 212-39100).
Schritt 2: Ortstermin und Prüfung
Entscheidungen fallen in der Regel erst nach einem Ortstermin und einem Gespräch mit dem Antragsteller. Die zuständigen Baumpfleger des Umweltamtes prüfen den Zustand des Baumes, seine ökologische Bedeutung, die Begründung des Antrags und mögliche Alternativmaßnahmen wie Rückschnitt oder Verpflanzung. Das Betretungsrecht des Grundstücks für beauftragte Personen der Stadt ist in § 7 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgehalten.
Schritt 3: Bescheid und Genehmigungsfiktion
Gemäß § 3 Abs. 4 der Baumschutzsatzung gilt ein Antrag als genehmigt, wenn dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen kein endgültiger Bescheid bekanntgegeben wird. Die Behörde ist verpflichtet, den Eingang der vollständigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides – oder nach Ablauf der Zweimonatsfrist ohne Bescheid – darf mit der Fällung begonnen werden. Der vorzeitige Beginn vor dem Bescheid stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Grundstück mit Altbäumen erwerben oder verkaufen?
Wer ein Grundstück in Frankfurt kauft oder verkauft, auf dem sich geschützte Bäume befinden, sollte frühzeitig prüfen, welche Fäll- und Nutzungsspielräume bestehen. Als Immobilienmakler in Frankfurt mit fundierter Fachkenntnis in Grundstücksfragen begleiten wir Sie bei dieser Prüfung – von der ersten Einschätzung bis zum Notartermin.
Außenbereich und Landschaftsschutz: Was gilt außerhalb des Innenbereichs?
Die Baumschutzsatzung Frankfurt gilt ausschließlich für den baurechtlichen Innenbereich. Für Grundstücke und Flächen im Außenbereich – also außerhalb des zusammenhängenden Siedlungsgebiets – gelten andere Rechtsgrundlagen: In erster Linie die Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff. BNatSchG). Auch dort sind Baumfällungen nicht ohne Weiteres zulässig; es ist in jedem Fall eine vorherige Abstimmung mit dem Umweltamt Frankfurt erforderlich.
Wälder im Stadtgebiet Frankfurt – etwa im Stadtwald, im Schwanheimer Wald oder im Sachsenhäuser Berg – unterliegen dem Hessischen Forstgesetz und sind vollständig aus dem Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung herausgenommen. Hier sind für forstwirtschaftliche Nutzungen und Fällungen andere Behörden zuständig. Im Bereich von Naturschutzgebieten – Frankfurt verfügt über mehrere, darunter Teile des Frankfurter Stadtwalds – gelten zusätzlich die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, die strengere Eingriffsbeschränkungen enthalten können.
Baumschutz und Bauvorhaben: Ein häufiger Konfliktpunkt
Über die Baugenehmigung hinaus kann eine separate Baumfällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt erforderlich sein – die Bauaufsicht Frankfurt weist ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht automatisch mit der Baugenehmigung erteilt wird. Eigentümer und Bauherren müssen die Baumfällgenehmigung gesondert beantragen. In der Praxis empfiehlt es sich, beide Anträge parallel zu stellen, um keine Bauverzögerungen zu riskieren.
Ein typisches Muster aus unserer Beratungstätigkeit: Käufer eines sanierungsbedürftigen Einfamilienhauses in Frankfurt-Bornheim oder Fechenheim planen, einen alten Nadelbaum im Baufeld zu fällen – und erfahren erst nach dem Notartermin, dass für den 30-jährigen Baum mit einem Stammumfang von über 100 cm zwingend eine Genehmigung erforderlich ist, die mehrere Wochen Vorlaufzeit beansprucht. Eine frühzeitige Prüfung vor dem Kauf hätte diese Verzögerung vermieden.
Baumschutz und Immobilienwert: Was Eigentümer wissen sollten
Bäume auf dem Grundstück sind aus immobilienwirtschaftlicher Perspektive ambivalent. Einerseits erhöhen ein gut gepflegter Baumbestand und ein grünes Grundstück die Wohnqualität und – in vielen Frankfurter Lagen – den Verkehrswert einer Immobilie spürbar. Käufer zahlen für begrünte Grundstücke in Sachsenhausen oder im Nordend messbar höhere Preise als für vergleichbare versiegelte Flächen. Andererseits können geschützte Bäume die Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränken und die Kalkulation eines Bauvorhabens empfindlich beeinflussen.
Als IHK-zertifizierter Immobilienbewerter fließt bei Marc Härter Immobilien der vorhandene Baumbestand und seine rechtliche Schutzwürdigkeit bei Bedarf in die Wertermittlung ein. Wer ein Grundstück kaufen und bebauen möchte, auf dem geschützte Altbäume stehen, sollte diesen Faktor in seine Investitionskalkulation einbeziehen. Eine realistische Einschätzung der Fäll- und Bebauungsspielräume ist Teil einer seriösen Grundstücksbewertung.
Nachbarschaftsrecht und Baumschutz: Was gilt bei überhängendem Bewuchs?
Ein häufiger Streitpunkt: Der Baum des Nachbarn ragt mit Ästen oder Wurzeln auf das eigene Grundstück. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 910 BGB) gewährt dem Grundstückseigentümer grundsätzlich das Recht, überhängende Äste oder eindringende Wurzeln abzuschneiden. Dieser nachbarrechtliche Anspruch ist jedoch durch die Baumschutzsatzung Frankfurt eingeschränkt: Handelt es sich beim Nachbarsbaum um einen geschützten Baum, ist für den Rückschnitt eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Ohne Genehmigung ist der nachbarrechtliche Anspruch nicht ohne Weiteres durchsetzbar.
Wichtig zu wissen: Wenn eine Fällgenehmigung für einen Baum erteilt wird, kann sich der Nachbar dagegen grundsätzlich nicht wehren. Die Baumschutzsatzung begründet kein subjektives Recht des Nachbarn, gegen die Genehmigung Widerspruch zu erheben oder zu klagen. Wer als Nachbar trotzdem Einwände hat, kann diese im Anhörungsverfahren beim Umweltamt vorbringen – eine aufschiebende Wirkung hat das jedoch nicht.
Häufige Fragen zum Thema Baum fällen in Frankfurt
Welche Bäume darf ich in Frankfurt ohne Genehmigung fällen?
Ohne Genehmigung dürfen Sie in Frankfurt Bäume fällen, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Das sind im Wesentlichen: Obstbäume (außer Walnuss), Bäume mit einem Laubbaum-Stammumfang unter 60 cm bzw. Nadelbaum-Stammumfang unter 90 cm (gemessen in 1 m Höhe), Bäume in Gärtnereien und Baumschulen sowie Bäume in Dauerkleingärten ohne Bebauungsplanfestsetzung. Achtung: Das saisonale Fällverbot nach § 39 BNatSchG gilt vom 1. März bis 30. September auch für nicht geschützte Bäume außerhalb von Waldflächen.
Wie hoch ist das Bußgeld für das illegale Fällen eines Baumes in Frankfurt?
Gemäß § 6 der Baumschutzsatzung Frankfurt in Verbindung mit § 43 Abs. 4 HENatG kann das Bußgeld für das unerlaubte Fällen eines geschützten Baumes bis zu 100.000 Euro betragen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Eingriffs, dem Wert des Baumes sowie dem Grad des Verschuldens (vorsätzlich oder fahrlässig). Neben dem Bußgeld ist zusätzlich eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Wie beantrage ich eine Baumfällgenehmigung in Frankfurt?
Seit April 2024 können Baumfällanträge in Frankfurt vollständig online beim Umweltamt eingereicht werden. Der Antrag muss vom Grundstückseigentümer gestellt werden und enthält Angaben zur Baumart, zum Stammumfang, zur Baumhöhe sowie einen Lageplan. Die zuständige Behörde ist die Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen hat die Behörde zwei Monate Zeit für den Bescheid; danach gilt der Antrag als genehmigt.
Darf ich einen Baum fällen, wenn er mein Bauvorhaben blockiert?
Ja – wenn für das Bauvorhaben eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegt und der Baum sich im genehmigten Baufeld befindet, ist die Fällgenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe d der Baumschutzsatzung Frankfurt zu erteilen, sofern eine Alternativplanung oder Baumverpflanzung nicht zumutbar ist. Die Baumfällgenehmigung ist jedoch separat zu beantragen – sie wird nicht automatisch mit der Baugenehmigung erteilt. Es empfiehlt sich, beide Anträge parallel zu stellen.
Wann darf ich in Frankfurt Bäume fällen? Gibt es ein saisonales Verbot?
Das Bundesnaturschutzgesetz (Paragraph 39 Abs. 5 BNatSchG) untersagt das Fällen von Bäumen außerhalb von Wäldern generell vom 1. März bis zum 30. September. Erlaubt sind in diesem Zeitraum nur schonende Pflege- und Formschnitte. Fällungen sind in der verbotenen Zeit nur mit einer gesonderten Ausnahmegenehmigung zulässig, etwa bei akuter Verkehrsgefahr. Außerhalb dieser Sperrzeit gelten für geschützte Bäume in Frankfurt weiterhin die Regelungen der Baumschutzsatzung.
Muss ich nach einer genehmigten Fällung einen Ersatzbaum pflanzen?
Ja – bei genehmigten Fällungen ist gemäß § 4 der Baumschutzsatzung Frankfurt grundsätzlich eine Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück vorzunehmen. Die Pflanzgröße richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes. Ist die Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, kann alternativ eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Die Ersatzpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach der Fällung abgeschlossen sein; bei Bauvorhaben innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Gebäudes.
Was passiert, wenn ich einen Baum ohne Genehmigung fällen lasse?
Wer einen geschützten Baum in Frankfurt ohne Genehmigung fällen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sowie eine verpflichtende Ersatzpflanzung. Die Haftung trifft nicht nur den Ausführenden, sondern auch den Auftraggeber – also den Grundstückseigentümer. Die Ordnungswidrigkeit verjährt in Hessen nach drei Jahren. Auch das unterlassene Nachpflanzen nach einer genehmigten Fällung ist bußgeldbewehrt.
Über den Autor
Marc Härter
Immobilienmakler & Inhaber · Frankfurt am Main
Marc Härter ist seit über 15 Jahren im Frankfurter Immobilienmarkt tätig und spezialisiert auf den Verkauf von Wohn- und Anlageimmobilien in Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main Gebiet. Als Inhaber von Marc Härter Immobilien mit Sitz im Westend, begleitet er Eigentümer und Investoren mit fundierter Marktkennntnis, diskreter Abwicklung bei Off-Market Immobilien (Secret Sale) und einem breiten Netzwerk an vorgemerkten Käufern.
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