Bodenrichtwert erklärt: Warum der Richtwert nicht 1:1 auf Ihr Grundstück anwendbar ist
Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher durchschnittlicher Lagewert für ein Bodenrichtwertgrundstück – nicht automatisch der Wert Ihres konkreten Grundstücks. Die Rechnung Fläche mal Richtwert liefert nur einen Ausgangswert. Größe, GFZ, Zuschnitt, Bebaubarkeit, Erschließung und weitere Merkmale können eine Anpassung erforderlich machen.

Das Wichtigste vorab
Bodenrichtwert und Grundstückswert auf einen Blick
Schwerpunkt
Amtlicher Ausgangswert einer ZoneDer Bodenrichtwert beschreibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Zone und die Merkmale eines fiktiven Bodenrichtwertgrundstücks.Schwerpunkt
2026 kostenfrei online abrufenAktuelle Frankfurter Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2026 sind im Geoportal Frankfurt und über BORIS Hessen nach Adresse oder Flurstück recherchierbar.Schwerpunkt
Fläche mal Richtwert ist nur der Start600 m² × 1.200 €/m² ergeben 720.000 €. Ob dieser Ausgangswert passt, hängt vom Vergleich mit dem Bodenrichtwertgrundstück ab.Schwerpunkt
Bodenwert ist nicht gleich KaufpreisDer objektspezifisch angepasste Bodenwert betrifft den Boden. Der Kaufpreis einer bebauten Immobilie berücksichtigt zusätzlich Gebäude, Rechte, Zustand und Marktsituation.Inhaltsverzeichnis
- 01Bodenrichtwert finden und ersten Ausgangswert berechnen
- 02Was ist der Bodenrichtwert? — Rechtliche Grundlage und Funktion
- 03Frankfurter Bodenrichtwerte 2026 online finden
- 04Grundstücksgröße und Bodenwert: Warum das Verhältnis nicht linear ist
- 05Zu- und Abschläge im Einzelnen: Was den Bodenwert korrigiert
- 06Vorderland und Hinterland: Die Tiefenstaffelung in der Praxis
- 07Vom Bodenrichtwert zum Bodenwert: Der korrekte Bewertungsweg Schritt für Schritt
- 08Bodenrichtwert und Grundsteuer: Sonderfall Steuerrecht
Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert — kein verbindlicher Kaufpreis und kein einfacher Multiplikator, den man bedenkenlos auf jede Grundstücksfläche anwenden darf. Viele Eigentümer und Kaufinteressenten begehen genau diesen Fehler: Sie multiplizieren die Grundstücksgröße mit dem veröffentlichten Richtwert und halten das Ergebnis für den realen Bodenwert. Das kann zu erheblichen Fehleinschätzungen führen — nach oben wie nach unten. Als inhabergeführtes Maklerbüro im Frankfurter Westend mit IHK-Zertifizierung als Immobilienbewerter erläutern wir in diesem Ratgeber, was der Bodenrichtwert wirklich aussagt, warum er grundstücksspezifische Anpassungen erfordert und welche Zu- und Abschläge in der Praxis eine entscheidende Rolle spielen.
Dieser Ratgeber richtet sich an Grundstückseigentümer, Käufer und Erben, die verstehen möchten, wie Bodenwerte korrekt ermittelt werden — und warum die scheinbar einfache Formel „Fläche × Bodenrichtwert“ in der Praxis fast immer einer fachkundigen Anpassung bedarf. In unserer täglichen Bewertungsarbeit in Frankfurt begegnet uns der Irrtum der simplen Multiplikation regelmäßig — besonders bei Erbfällen und bei Eigentümern, die sich auf Online-Rechner verlassen haben, ohne die zugehörigen Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks zu kennen.
Bodenrichtwert finden und ersten Ausgangswert berechnen
In Hessen können Eigentümer den Bodenrichtwert kostenfrei über BORIS Hessen recherchieren. Die Suche ist nach Adresse oder nach Katasterangaben wie Gemarkung, Flur und Flurstück möglich. Für Grundstücke in Frankfurt steht zusätzlich die aktuelle Themenkarte „Bodenrichtwerte 2026“ im Geoportal Frankfurt bereit.
- Grundstück suchen: Adresse oder Flurstück eingeben und die zutreffende Bodenrichtwertzone öffnen.
- Stichtag prüfen: Für die aktuellen Frankfurter Richtwerte ist der Stichtag 1. Januar 2026 maßgeblich.
- Merkmale lesen: Neben dem Eurobetrag sind insbesondere Nutzungsart, Entwicklungszustand, Bezugsgröße und gegebenenfalls GFZ oder weitere Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks relevant.
- Mit dem eigenen Grundstück vergleichen: Größe, Zuschnitt, Tiefe, Erschließung und zulässige Nutzung dürfen nicht ungeprüft als identisch unterstellt werden.
Einfaches Rechenbeispiel: 600 m² Grundstücksfläche × 1.200 €/m² Bodenrichtwert = 720.000 €. Die 720.000 € sind zunächst nur ein rechnerischer Ausgangswert. Sie werden erst dann zu einer belastbaren Bodenwertindikation, wenn die Merkmale des tatsächlichen Grundstücks mit dem Bodenrichtwertgrundstück verglichen und Abweichungen modellkonform berücksichtigt wurden.
| Wertbegriff | Was er beschreibt | Was er nicht automatisch ist |
|---|---|---|
| Bodenrichtwert | Durchschnittlicher Lagewert des Bodens für eine Zone und ein definiertes Bodenrichtwertgrundstück. | Kein verbindlicher Einzelwert für jedes Grundstück in der Zone. |
| Objektspezifisch angepasster Bodenwert | Aus Richtwert oder Vergleichspreisen abgeleiteter Wert unter Berücksichtigung der konkreten Grundstücksmerkmale. | Noch nicht der Gesamtwert einer bebauten Immobilie. |
| Markt- oder Kaufpreis | Ergebnis des konkreten Marktes und der Verhandlung für Grundstück beziehungsweise bebaute Immobilie. | Keine automatische Folge aus der Multiplikation von Fläche und Bodenrichtwert. |
Das vorhandene Gebäude ist nicht Bestandteil des Bodenrichtwerts: § 196 BauGB verlangt, den Richtwert in bebauten Gebieten so zu ermitteln, als wäre der Boden unbebaut. Beim Wert einer bebauten Immobilie werden Boden, Gebäude, Rechte, Zustand und Marktgeschehen dagegen im passenden Verfahren zusammengeführt.
Was ist der Bodenrichtwert? — Rechtliche Grundlage und Funktion
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets — der sogenannten Bodenrichtwertzone — die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen. Diese Definition liefert § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Er wird je Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben und vom zuständigen Gutachterausschuss auf Basis ausgewerteter Kaufpreise aus der amtlichen Kaufpreissammlung ermittelt.
In Frankfurt am Main veröffentlicht der Gutachterausschuss für Immobilienwerte die Bodenrichtwerte im zweijährlichen Rhythmus. Die in diesem Abschnitt ausgewerteten Richtwerte zum Stichtag 01.01.2024 wurden am 12. Juni 2024 veröffentlicht. Die nachfolgende Aktualisierung zum Stichtag 01.01.2026 wurde im März 2026 bekannt gegeben und steht seit dem 2. April 2026 im Geoportal Frankfurt bereit. Abrufbar sind die Richtwerte kostenfrei über das Geoportal Frankfurt sowie über das landesweite Informationssystem BORIS Hessen.
Das Bodenrichtwertgrundstück: Das fiktive Mustergrundstück
Der Schlüssel zum Verständnis des Bodenrichtwerts liegt im Konzept des Bodenrichtwertgrundstücks. Dabei handelt es sich um ein fiktives Mustergrundstück, dem der Gutachterausschuss bestimmte wertbestimmende Merkmale zuweist: den Entwicklungszustand (baureifes Land, Rohbauland etc.), die Art der Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschossflächenzahl/GFZ), die Grundstücksgröße und die Grundstückstiefe. Diese Merkmale müssen mit den in der Bodenrichtwertzone vorherrschenden Eigenschaften weitgehend übereinstimmen.
Das bedeutet in der Konsequenz: Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein Durchschnittswert — kein Abbild Ihres konkreten Grundstücks. Sobald die tatsächlichen Merkmale Ihres Grundstücks von diesem Muster abweichen, ist der Werteinfluss gemäß § 12 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sachgerecht zu berücksichtigen. Dafür kommen insbesondere geeignete Umrechnungskoeffizienten oder marktgerechte Zu- und Abschläge in Betracht. Dieser notwendige Prüfschritt wird in der Praxis — besonders bei Laien und bei automatisierten Online-Bewertungsrechnern — häufig übersehen.
Rechtlicher Hinweis
Bodenrichtwerte haben keine unmittelbar bindende Wirkung für einzelne Kaufpreisverhandlungen. Sie dienen als amtliche Orientierungsgröße. Für steuerliche Bewertungen gelten eigene gesetzliche Regelungen, die von der marktorientierten Verkehrswertermittlung abweichen können. Bei der hessischen Grundsteuer fließt der Bodenrichtwert beispielsweise nur über den Lagefaktor ein. Lassen Sie sich in steuerlichen Fragen stets von einem Steuerberater oder Fachanwalt beraten.
Frankfurter Bodenrichtwerte 2026 online finden
Der Gutachterausschuss Frankfurt hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2026 bestimmt. Seit dem 2. April 2026 stehen sie im Geoportal Frankfurt bereit; BORIS Hessen stellt die hessischen Bodenrichtwerte 2026 ebenfalls kostenfrei zur Verfügung. Damit ist für eine aktuelle Einschätzung nicht mehr die 2024er Karte, sondern die 2026er Zone des konkreten Grundstücks heranzuziehen.
Eine pauschale Stadtteiltabelle ist für die Einzelbewertung zu grob. Schon innerhalb eines Stadtteils können verschiedene Zonen, Nutzungsarten und Bezugsmerkmale gelten. Verlässlich ist deshalb nur der Abruf für die konkrete Adresse oder das konkrete Flurstück. Der Zahlenwert ist anschließend gemeinsam mit den Merkmalen der Zone zu lesen.
Warum Zonen und Grundstücksmerkmale zusammengehören
Der Gutachterausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass Besonderheiten einer einzelnen Liegenschaft bei der Ermittlung des zonalen Bodenrichtwerts nicht berücksichtigt werden können. Genau deshalb bleibt der Richtwert der Ausgangspunkt: Erst der Vergleich von Richtwertgrundstück und Bewertungsobjekt zeigt, ob eine Anpassung erforderlich und mit welchen Marktdaten sie zu begründen ist.
Grundstücksgröße und Bodenwert: Warum das Verhältnis nicht linear ist
Der verbreitetste Irrtum in der Grundstücksbewertung lautet: Ein doppelt so großes Grundstück ist doppelt so viel wert. Diese Annahme ist in der Regel falsch. Die Beziehung zwischen Grundstücksgröße und Bodenwert ist nicht linear, sondern folgt einem abnehmenden Grenzzuwachs — ein Mechanismus, den Ökonomen als „degressiver Größeneffekt“ bezeichnen und der vom Gutachterausschuss über Umrechnungskoeffizienten quantifiziert wird.
Umrechnungskoeffizienten gehören nach § 12 ImmoWertV zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Ob und wie sie zur Anpassung eines Bodenrichtwerts eingesetzt werden können, hängt von der Modellbeschreibung und den Grundstücksmerkmalen ab. Für die praktische Anwendung bedeutet das: Weicht die tatsächliche Grundstücksgröße von der Bezugsgröße des Bodenrichtwertgrundstücks ab, darf der Richtwert nicht ohne Prüfung unverändert auf die gesamte Fläche übertragen werden.
Das Größendegressionsmodell: Warum mehr Fläche je Quadratmeter weniger wert ist
Bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken kann zusätzliche Fläche je Quadratmeter weniger wert sein, wenn sie gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück nur eingeschränkt nutzbar oder nicht selbständig bebaubar ist. Dafür gibt es jedoch weder eine allgemeine Frankfurter Normgröße noch einen pauschalen Ein-Drittel-Ansatz. Maßgeblich sind insbesondere planungsrechtliche Nutzbarkeit, Grundstückszuschnitt, Erschließung sowie die vom Gutachterausschuss für das jeweilige Modell veröffentlichten Daten.
Ein Rechenbeispiel kann den Effekt veranschaulichen, ersetzt aber keine Bewertungsregel: Weist ein Grundstück 800 Quadratmeter auf, während der Bodenrichtwert auf ein kleineres Referenzgrundstück bezogen ist, wird zunächst geprüft, ob und wie die Mehrfläche eigenständig oder gemeinsam nutzbar ist. Erst danach lässt sich anhand geeigneter Marktdaten bestimmen, welcher Wertansatz für die verschiedenen Flächenteile sachgerecht ist. Die unkritische Rechnung „800 Quadratmeter mal Bodenrichtwert“ kann ebenso falsch sein wie ein pauschaler Abschlag für jede Mehrfläche.
Hinweis: Hinterland-Definition
Als Hinterland gilt die Grundstücksfläche, die hinter der lagetypischen Bebauungstiefe liegt und baurechtlich — meist nur eingeschränkt oder überhaupt nicht — bebaubar ist. Die konkrete Abgrenzung richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Gutachterausschusses und den örtlichen Bebauungsregelungen. In Frankfurt können diese Tiefengrenzen je nach Stadtteil variieren. Im Zweifelsfall ist die Bodenrichtwertkarte und die Auskunft des Gutachterausschusses maßgebend.
Mehrfamilienhausgrundstücke: GFZ als entscheidender Werthebel
Bei Mehrfamilienhausgrundstücken und Geschosswohnungsbau kann das wertrelevante Maß der baulichen Nutzung, häufig ausgedrückt über GFZ oder WGFZ, ein wesentlicher Vergleichsparameter sein. Entscheidend ist jedoch die Modellbeschreibung des konkreten Bodenrichtwerts: Nur wenn der Gutachterausschuss dafür geeignete Umrechnungskoeffizienten und einen sachlichen Anwendungsbereich veröffentlicht, darf eine Abweichung rechnerisch übertragen werden.
Für Eigentümer bedeutet das: Eine höhere zulässige Ausnutzung kann werterhöhend, eine geringere marktübliche Nutzbarkeit wertmindernd wirken. Weder eine Aufstockung noch eine Nachverdichtung darf aber allein aus der Bodenrichtwertkarte abgeleitet werden. Planungsrecht, Bestand, Abstandsflächen, Denkmalschutz und Marktakzeptanz sind gesondert zu prüfen.
Zu- und Abschläge im Einzelnen: Was den Bodenwert korrigiert
Neben der Grundstücksgröße und dem Nutzungsmaß können weitere Grundstücksmerkmale den Bodenwert gegenüber dem Bodenrichtwert verändern. Ihre Wirkung ist nach den Vorgaben der ImmoWertV mit geeigneten Marktdaten und modellkonformen Anpassungen zu berücksichtigen. Nachfolgend erläutern wir praxisrelevante wertsteigernde und wertmindernde Faktoren.
Wertmindernde Faktoren (Abschläge)
Ungünstiger Grundstückszuschnitt: Stark trapezförmige, dreiecksförmige oder unregelmäßig geschnittene Grundstücke lassen sich oft schlechter bebauen als rechteckige Flächen. Der reduzierte Bebauungsnutzen schlägt sich in einem Abschlag auf den Bodenrichtwert nieder. In Frankfurt begegnet uns dieser Fall regelmäßig bei historisch gewachsenen Parzellen — besonders in der Altstadt, im Nordend und in Sachsenhausen, wo Grundstückszuschnitte noch aus dem 19. Jahrhundert stammen.
Ungünstige Grundstückstiefe / Hinterland: Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, reduziert überdurchschnittliche Grundstückstiefe den Wert der Mehrfläche erheblich. Ist die Tiefe andererseits geringer als die Normtiefe — z. B. bei besonders seichten Grundstücken — kann auch das eine Einschränkung der Bebaubarkeit bedeuten und einen Abschlag rechtfertigen.
Altlasten und Kontaminierungen: Befindet sich im Boden eine bekannte oder vermutete Kontamination — etwa durch frühere Gewerbe- oder Industrienutzung — mindert das den Bodenwert erheblich. In Frankfurt betrifft dies insbesondere ehemalige Industrieareale im Frankfurter Osten, in Fechenheim oder im Bereich des Ostends. Die Bewertung erfordert in solchen Fällen ein Gutachten über Art und Umfang der Belastung sowie die zu erwartenden Sanierungskosten.
Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung: Grundstücke in unmittelbarer Nähe stark befahrener Straßen, Bahntrassen oder Industrieanlagen können gegenüber dem Zonenrichtwert einen Abschlag erfordern. In Frankfurt ist dies etwa entlang großer Verkehrsachsen oder in Flughafennähe zu prüfen. Die Höhe lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern muss aus Intensität, Dauer, planungsrechtlicher Situation und geeigneten Marktdaten hergeleitet werden.
Eingeschränkte Bebaubarkeit durch Baulasten: Wie wir in unserem Ratgeber zu Baulasten ausführlich erläutert haben, können eingetragene Baulasten — Abstandsflächen-, Erschließungs- oder Stellplatzbaulasten — die effektive Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränken und den Bodenwert mindern. Eine sorgfältige Baulastenprüfung vor der Bewertung ist deshalb unerlässlich.
Erschließungs- und Beitragszustand: Ob sich ein Bodenrichtwert auf einen beitragsfreien oder einen anderen definierten Zustand bezieht, ergibt sich aus den Merkmalen der jeweiligen Zone. Weicht der tatsächliche Beitragszustand davon ab, ist der Werteinfluss sachgerecht zu berücksichtigen. Eine pauschale Kürzung ohne Prüfung der Zone und möglicher Bescheide ist nicht belastbar.
Wertsteigernde Faktoren (Zuschläge)
Ecklage bei gewerblicher Nutzung: In einzelnen Geschäftslagen kann eine Ecklage wegen Sichtbarkeit, Erreichbarkeit oder längerer Straßenfront einen Marktvorteil bieten. Ob daraus ein Zuschlag folgt, hängt vom örtlichen Modell und nachweisbaren Marktverhalten ab. Bei Wohngrundstücken kann eine Ecklage ebenso neutral oder wegen zweier Verkehrsseiten nachteilig sein.
Höhere zulässige GFZ / Nachverdichtungspotenzial: Erlaubt das Baurecht eine gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück höhere marktübliche Ausnutzung, kann dies werterhöhend wirken. Eine Dachgeschossaufstockung, ein Ersatzneubau oder eine Einordnung nach § 34 BauGB ist jedoch nicht allein aus dem Bodenrichtwert ableitbar. Zulässigkeit, technische Machbarkeit, Kosten und Marktakzeptanz sind gesondert zu prüfen.
Besondere Mikrolage und Lagevorteile: Auch innerhalb einer Bodenrichtwertzone gibt es Lagequalitäten, die im Richtwert nicht vollständig reflektiert werden — z. B. ein direkter Mainblick, die Angrenzung an eine Grünanlage oder die besondere Ruhelage in einer verkehrsberuhigten Seitenstraße. Solche Lagevorteile werden im Rahmen der Einzelbewertung als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale gesondert berücksichtigt und können zu Zuschlägen führen.
| Merkmal | Werteinfluss | Typische Korrektur |
|---|---|---|
| Hinterland (nicht bebaubar) | Abschlag | Nach Nutzbarkeit und örtlicher Modellbeschreibung |
| Ungünstiger Zuschnitt | Abschlag | Aus konkreter Einschränkung und Marktdaten ableiten |
| Lärm-/Geruchsbelästigung | Abschlag | Objekt- und marktbezogen ableiten |
| Altlastenverdacht | Abschlag | Untersuchung, Kosten und Marktreaktion einordnen |
| Ecklage (Gewerbelage) | Zuschlag | Nur bei nachweisbarem Marktvorteil |
| Höhere zulässige GFZ | Zuschlag | Nur mit passendem Umrechnungsmodell |
| Besondere Mikrolage | Zuschlag | Mit geeigneten Vergleichsdaten begründen |
Quelle: ImmoWertV, insbesondere §§ 12 bis 16 und § 40, sowie Gutachterausschuss Frankfurt, Immobilienmarktbericht und Bodenrichtwerte 2026. Konkrete Anpassungen sind modell- und einzelfallabhängig.
Grundstück in Frankfurt bewerten lassen
Ob Verkauf, Erbschaft oder Eigenkapitalermittlung: Wir ordnen den Bodenwert Ihres Grundstücks auf Basis der aktuellen Bodenrichtwerte und der relevanten Grundstücksmerkmale nachvollziehbar unter Anwendung der ImmoWertV ein. Marc Härter verbindet die methodische Bewertung mit der laufenden Beobachtung des Frankfurter Immobilienmarkts.
Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren
Vorderland und Hinterland: Die Tiefenstaffelung in der Praxis
Das Konzept der Tiefenstaffelung — also die Unterscheidung zwischen Vorderland und Hinterland — ist ein zentrales Instrument der sachgerechten Bodenwertermittlung. Vorderland bezeichnet die Grundstücksfläche, die direkt an die Straße angrenzt und innerhalb der lagetypischen Bebauungstiefe liegt — also den Bereich, der für die primäre Bebauung tatsächlich genutzt werden kann und dessen Wert sich direkt aus dem Bodenrichtwert ableitet. Hinterland ist demgegenüber die über diese Tiefengrenze hinausgehende Fläche, die meist keine direkte Straßenanbindung hat und in ihrer Bebaubarkeit eingeschränkt ist.
Die Aufteilung in Vorderland und Hinterland erfolgt nur dann, wenn der zuständige Gutachterausschuss für die betreffende Zone ebenfalls eine solche Aufteilung vornimmt. In Frankfurt weist die Bodenrichtwertkarte für zahlreiche Zonen entsprechende Hinterlandregelungen aus. Für die konkrete Grenzziehung und die anzusetzenden Hinterlandwerte sind die Angaben des Gutachterausschusses Frankfurt maßgebend — nicht pauschale Schätzwerte. Ein Blick in den aktuellen Grundstücksmarktbericht ist daher unerlässlich, bevor eine Bodenwertermittlung vorgenommen wird.
Selbständig nutzbare Teilflächen: Ein häufiger Bewertungsfall in Frankfurt
Eine Besonderheit sieht § 41 ImmoWertV für selbständig nutzbare Teilflächen vor. Verfügt ein Grundstück über eine Fläche, die baurechtlich eigenständig bebaubar ist — zum Beispiel ein Teil des Gartens, auf dem ein weiteres Gebäude errichtet werden dürfte — so ist diese Fläche gesondert zu bewerten und nicht als Hinterland mit Abschlag anzusetzen. In der Bewertungspraxis in Frankfurt begegnet uns dieser Fall vor allem bei großen Grundstücken in den Außenbezirken, wo Bebauungspläne eine zweite Baumöglichkeit auf dem hinteren Grundstücksteil erlauben. Die Identifikation solcher Teilflächen erfordert eine detaillierte Auswertung des Bebauungsplans und gegebenenfalls eine Rücksprache mit dem zuständigen Stadtplanungsamt.
Vom Bodenrichtwert zum Bodenwert: Der korrekte Bewertungsweg Schritt für Schritt
Eine sachgerechte Grundstücksbewertung auf Basis des Bodenrichtwerts folgt einem klaren methodischen Ablauf, der in der Immobilienwertermittlungsverordnung und in der ergänzenden Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) verankert ist. Das Verfahren besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Prüfschritten:
Schritt 1 — Bodenrichtwertzone identifizieren: Zunächst ist die zutreffende Bodenrichtwertzone aus der amtlichen Karte (Geoportal Frankfurt / BORIS Hessen) zu ermitteln. Liegt das Grundstück in mehreren Zonen, muss entsprechend aufgeteilt werden.
Schritt 2 — Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks ablesen: Aus der Bodenrichtwertkarte oder dem zugehörigen Marktbericht sind die festgelegten Merkmale des Richtwertgrundstücks zu entnehmen — insbesondere Normgröße, Normtiefe und das Maß der baulichen Nutzung (GFZ/WGFZ).
Schritt 3 — Abweichungen des Bewertungsobjekts feststellen: Danach werden die tatsächlichen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks den Normmerkmalen gegenübergestellt. Abweichungen in Größe, Tiefe, Zuschnitt, GFZ, Erschließungszustand und besonderen Grundstücksmerkmalen werden dokumentiert.
Schritt 4 — Umrechnungskoeffizienten und Zu-/Abschläge anwenden: Für jede festgestellte Abweichung werden die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten oder sachverständig begründete Zu- und Abschläge angewendet. Der so angepasste Bodenrichtwert wird dann mit der maßgeblichen Grundstücksfläche (ggf. aufgeteilt in Vorder- und Hinterland) multipliziert.
Schritt 5 — Marktplausibilisierung: Das Ergebnis wird abschließend anhand geeigneter Marktdaten plausibilisiert. § 40 ImmoWertV regelt die Ermittlung des Bodenwerts; die Auswahl der für das Bewertungsobjekt geeigneten Verfahren richtet sich nach § 6 ImmoWertV und den verfügbaren Daten. Bodenrichtwert und geeignete Vergleichspreise sind deshalb sachgerecht einzuordnen, nicht nach einer pauschalen Vorrangregel. Für einen geplanten Verkauf kann eine Immobilienbewertung unter Anwendung der ImmoWertV die objektspezifischen Merkmale zusammenführen.
Hinweis zur Wertermittlung
Die korrekte Anpassung des Bodenrichtwerts auf ein individuelles Grundstück erfordert Fachwissen in der Anwendung der ImmoWertV, den aktuellen Grundstücksmarktbericht und Erfahrung in der Frankfurter Markteinschätzung. Für einen geplanten Verkauf kann eine marktorientierte Immobilienbewertung unter Anwendung der ImmoWertV eine belastbare Entscheidungsgrundlage liefern. Bei steuerlichen oder gerichtlichen Verfahren ist vorab zu klären, welche Art des Nachweises die zuständige Stelle im konkreten Fall anerkennt und welche Qualifikation dafür erforderlich ist. Die hier enthaltenen Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Bodenrichtwert und Grundsteuer: Sonderfall Steuerrecht
Hessen wendet seit 2025 bei der Grundsteuer B ein eigenes Flächen-Faktor-Verfahren an. Ausgangspunkt sind die Flächen von Grundstück und Gebäude. Der Bodenrichtwert wird nicht unmittelbar als vollständiger Bodenwert angesetzt, sondern fließt in einen Lagefaktor ein: Dafür wird der Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ins Verhältnis gesetzt.
Für die laufende Hauptveranlagung sind grundsätzlich die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 maßgeblich. Spätere Veränderungen der Bodenrichtwerte wirken sich nach den Informationen der hessischen Finanzverwaltung erst bei der nächsten Hauptfeststellung aus, die für 2036 vorgesehen ist. Ob und auf welchem verfahrensrechtlichen Weg ein festgestellter Grundsteuermessbetrag im Einzelfall überprüft werden kann, hängt vom konkreten Steuerfall und den bereits ergangenen Bescheiden ab. Hierzu sollte steuerlicher oder rechtlicher Rat eingeholt werden.
Infografiken & Übersichten
Grafiken zum Beitrag
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Bodenrichtwert erklärt
Ist der Bodenrichtwert gleich dem Grundstückspreis?
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert für ein fiktives Normgrundstück in einer Zone — kein verbindlicher Kaufpreis und kein direkt anwendbarer Multiplikator. Der tatsächliche Grundstückspreis (Bodenwert) ergibt sich erst nach Anpassung des Richtwerts an die individuellen Merkmale des Grundstücks durch Umrechnungskoeffizienten und Zu- bzw. Abschläge. Zusätzlich spielen Angebot, Nachfrage und die Verhandlungsposition der Parteien eine Rolle.
Warum darf man den Bodenrichtwert nicht einfach mit der Grundstücksgröße multiplizieren?
Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein Bodenrichtwertgrundstück mit bestimmten Merkmalen. Weicht das tatsächliche Grundstück etwa in Größe, Tiefe, Nutzungsmaß, Zuschnitt oder Bebaubarkeit ab, müssen diese Unterschiede nach der ImmoWertV sachgerecht berücksichtigt werden. Geeignete Umrechnungskoeffizienten oder andere marktbezogene Anpassungen dürfen nur innerhalb ihres jeweiligen Modells und Anwendungsbereichs verwendet werden. Eine einfache Multiplikation kann deshalb zu erheblichen Fehlbewertungen führen.
Was ist Hinterland und welchen Wert hat es?
Als Hinterland wird häufig eine hinter der lagetypischen Bebauungstiefe liegende, gegenüber dem Vorderland anders nutzbare Fläche bezeichnet. Sein Wert lässt sich nicht pauschal mit einem festen Bruchteil oder Quadratmeterbetrag ansetzen. Maßgeblich sind planungsrechtliche Nutzbarkeit, Erschließung, Zuschnitt und die Modellbeschreibung beziehungsweise Marktdaten des zuständigen Gutachterausschusses.
Kann ein großes Grundstück wegen seiner Größe an Wert verlieren?
Der Gesamtwert verliert nicht allein wegen der Größe. Der Wert je Quadratmeter kann jedoch abweichen, wenn Mehrflächen gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück anders oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Ob ein Größeneffekt besteht und wie er anzusetzen ist, richtet sich nach Nutzbarkeit, Marktverhalten und geeigneten Daten des Gutachterausschusses.
Welche Grundstücksmerkmale führen zu einem Zuschlag auf den Bodenrichtwert?
Ein höherer Wert kann sich etwa aus einer gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück marktüblich höheren baulichen Ausnutzbarkeit, einer eigenständig nutzbaren Teilfläche oder einem nachweisbaren Lagevorteil ergeben. Ein Zuschlag ist aber nicht automatisch gerechtfertigt. Er muss innerhalb des verwendeten Modells mit geeigneten Marktdaten und dem konkreten Grundstücksmerkmal begründet werden.
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
In Hessen können Bodenrichtwerte kostenfrei über BORIS Hessen recherchiert werden. Die Suche ist nach Adresse oder Katastermerkmalen wie Gemarkung, Flur und Flurstück möglich. Für Frankfurt stehen die Bodenrichtwerte 2026 zusätzlich im Geoportal Frankfurt bereit. Prüfen Sie neben dem Zahlenwert immer auch Stichtag, Zone und Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks.
Welchen Einfluss hat das Gebäude auf den Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert wird in bebauten Gebieten so ermittelt, als wäre der Boden unbebaut. Das vorhandene Gebäude ist daher nicht Bestandteil des veröffentlichten Bodenrichtwerts. Beim Verkehrswert der gesamten Immobilie werden Gebäude und Boden jedoch gemeinsam im passenden Wertermittlungsverfahren berücksichtigt; in besonderen Fällen kann die tatsächliche Nutzung nach § 40 Absatz 5 ImmoWertV auch für die Bodenwertermittlung relevant sein.
Wie oft werden die Bodenrichtwerte in Frankfurt aktualisiert?
Der Gutachterausschuss für Immobilienwerte Frankfurt am Main ermittelt und veröffentlicht die Bodenrichtwerte in einem zweijährigen Rhythmus. Die Richtwerte zum Stichtag 01.01.2024 wurden am 12. Juni 2024 veröffentlicht. Die Aktualisierung zum Stichtag 01.01.2026 wurde im März 2026 bekannt gegeben und steht seit dem 2. April 2026 im Geoportal Frankfurt bereit. Abrufbar sind die Richtwerte kostenfrei über das Geoportal Frankfurt sowie BORIS Hessen.
Was bedeutet der Bodenrichtwert für die Grundsteuer in Frankfurt?
Hessen verwendet seit 2025 für die Grundsteuer B ein eigenes Flächen-Faktor-Verfahren. Grundstücks- und Gebäudeflächen bilden die Grundlage; der Bodenrichtwert fließt über einen Lagefaktor ein, indem er zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ins Verhältnis gesetzt wird. Für die laufende Hauptveranlagung sind grundsätzlich die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 maßgeblich. Spätere Bodenrichtwertänderungen wirken sich nach Auskunft der hessischen Finanzverwaltung erst bei der nächsten Hauptfeststellung 2036 aus. Fragen zu einem konkreten Bescheid gehören in die steuerliche oder rechtliche Beratung.
Wann brauche ich für die Grundstücksbewertung ein professionelles Gutachten?
Bei einem geplanten Verkauf kann eine marktorientierte Immobilienbewertung unter Anwendung der ImmoWertV eine belastbare Entscheidungsgrundlage liefern. Bei Erbschaft, Schenkung, Scheidung, Zwangsversteigerung oder einem steuerlichen Verfahren ist dagegen vorab zu klären, welche Art des Gutachtens oder Nachweises die zuständige Stelle im konkreten Fall anerkennt und welche Qualifikation dafür erforderlich ist. Besondere Grundstücksmerkmale wie Altlasten, Baulasten oder abweichender Zuschnitt sprechen zusätzlich für eine vertiefte fachliche Prüfung.
Zuletzt fachlich geprüft am
Fachlich geprüft am 27. August 2026 anhand von § 196 BauGB, ImmoWertV und den amtlichen Veröffentlichungen von Frankfurt und BORIS Hessen. Ergänzt wurden Abrufweg, Rechenbeispiel und die Abgrenzung von Bodenrichtwert, angepasstem Bodenwert und Kaufpreis. Pauschale Zu- und Abschläge wurden entfernt. Steuerliche und rechtliche Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung.Für die Bebilderung unserer Ratgeber nutzen wir KI-generierte Fotos und Grafiken. Diese sind im Beitrag entsprechend gekennzeichnet.Persönliche Beratung
Planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie in Frankfurt?
Als Immobilienmakler in Frankfurt stehen wir Ihnen bei diesem wichtigen Schritt mit Engagement und Expertise zur Seite.
Mehr erfahren






