Bodenrichtwert erklärt:
Warum der Richtwert nicht 1:1 auf Ihr Grundstück anwendbar ist

Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert — kein verbindlicher Kaufpreis und kein einfacher Multiplikator, den man bedenkenlos auf jede Grundstücksfläche anwenden darf. Viele Eigentümer und Kaufinteressenten begehen genau diesen Fehler: Sie multiplizieren die Grundstücksgröße mit dem veröffentlichten Richtwert und halten das Ergebnis für den realen Bodenwert. Das kann zu erheblichen Fehleinschätzungen führen — nach oben wie nach unten. Marc Härter Immobilien, inhabergeführtes Maklerbüro mit IHK-Zertifizierung als Immobilienbewerter im Frankfurter Westend, erläutert in diesem Ratgeber, was der Bodenrichtwert wirklich aussagt, warum er grundstücksspezifische Anpassungen erfordert und welche Zu- und Abschläge in der Praxis eine entscheidende Rolle spielen.

Dieser Ratgeber richtet sich an Grundstückseigentümer, Käufer und Erben, die verstehen möchten, wie Bodenwerte korrekt ermittelt werden — und warum die scheinbar einfache Formel „Fläche × Bodenrichtwert“ in der Praxis fast immer einer fachkundigen Anpassung bedarf. In unserer täglichen Bewertungsarbeit in Frankfurt begegnet uns der Irrtum der simplen Multiplikation regelmäßig — besonders bei Erbfällen und bei Eigentümern, die sich auf Online-Rechner verlassen haben, ohne die zugehörigen Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks zu kennen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Durchschnittswert, kein Einzelwert: Der Bodenrichtwert gilt für ein fiktives „Bodenrichtwertgrundstück“ mit definierten Merkmalen — nicht automatisch für jedes Grundstück in der Zone.

Umrechnungskoeffizienten sind Pflicht: Weicht das tatsächliche Grundstück in Größe, Tiefe, Zuschnitt oder Nutzungsmaß vom Richtwertgrundstück ab, sind gemäß ImmoWertV § 12 Korrekturfaktoren anzuwenden.

Großes Grundstück ≠ proportional höherer Wert: Überdurchschnittlich große Flächen, insbesondere das sogenannte Hinterland, werden mit deutlichen Abschlägen bewertet.

Zuschläge sind möglich: Bestimmte Lagevorteile wie Ecklage in Gewerbelagen, besondere Bebaubarkeit oder höhere GFZ können den Bodenwert über den Richtwert heben.

Frankfurt-spezifisch: Laut Gutachterausschuss Frankfurt (2024) reichen die Bodenrichtwerte von ca. 370 €/m² bis über 11.500 €/m² — bei derart großen Spannbreiten sind individuelle Anpassungen zwingend erforderlich.

Was ist der Bodenrichtwert? — Rechtliche Grundlage und Funktion

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets — der sogenannten Bodenrichtwertzone — die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen. Diese Definition liefert § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Er wird je Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben und vom zuständigen Gutachterausschuss auf Basis ausgewerteter Kaufpreise aus der amtlichen Kaufpreissammlung ermittelt.

In Frankfurt am Main veröffentlicht der Gutachterausschuss für Immobilienwerte die Bodenrichtwerte im zweijährlichen Rhythmus. Laut Gutachterausschuss Frankfurt (2024) wurden die aktuellen Richtwerte zum Stichtag 01.01.2024 ermittelt und am 12. Juni 2024 veröffentlicht. Die nächsten Werte zum Stichtag 01.01.2026 werden planmäßig zwischen März und Juni 2026 bekanntgegeben. Abrufbar sind die Richtwerte kostenfrei über das Geoportal Frankfurt sowie über das landesweite Informationssystem BORIS Hessen.

Das Bodenrichtwertgrundstück: Das fiktive Mustergrundstück

Der Schlüssel zum Verständnis des Bodenrichtwerts liegt im Konzept des Bodenrichtwertgrundstücks. Dabei handelt es sich um ein fiktives Mustergrundstück, dem der Gutachterausschuss bestimmte wertbestimmende Merkmale zuweist: den Entwicklungszustand (baureifes Land, Rohbauland etc.), die Art der Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschossflächenzahl/GFZ), die Grundstücksgröße und die Grundstückstiefe. Diese Merkmale müssen mit den in der Bodenrichtwertzone vorherrschenden Eigenschaften weitgehend übereinstimmen.

Das bedeutet in der Konsequenz: Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein Durchschnittswert — kein Abbild Ihres konkreten Grundstücks. Sobald die tatsächlichen Merkmale Ihres Grundstücks von diesem Muster abweichen, ist gemäß § 12 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine Anpassung durch Umrechnungskoeffizienten oder Zu- bzw. Abschläge vorzunehmen. Diese Pflicht zur Anpassung wird in der Praxis — besonders bei Laien und bei automatisierten Online-Bewertungsrechnern — häufig ignoriert oder schlicht nicht bekannt.

Rechtlicher Hinweis

Bodenrichtwerte haben keine unmittelbar bindende Wirkung für einzelne Kaufpreisverhandlungen. Sie dienen als amtliche Orientierungsgröße. Für steuerliche Bewertungen (z. B. Grundsteuer nach dem Bundesmodell) gelten nach § 247 BewG besondere Regelungen, die im Einzelfall von der marktorientierten Verkehrswertermittlung abweichen können. Lassen Sie sich in steuerlichen Fragen stets von einem Steuerberater oder Fachanwalt beraten.

Frankfurter Bodenrichtwerte 2024: Extreme Spannbreite, maximale Streuung

Die Bodenrichtwerte in Frankfurt am Main decken eine der größten Preisspannen aller deutschen Großstädte ab. Laut Gutachterausschuss Frankfurt (2024) liegen die Richtwerte je nach Stadtteil und Lagequalität zwischen rund 370 €/m² in den günstigsten Lagen und bis zu 12.500 €/m² in der Frankfurter Innenstadt — ein Verhältnis von mehr als 1 zu 30 innerhalb desselben Stadtgebiets. Diese extreme Streuung macht deutlich, dass selbst innerhalb einer Bodenrichtwertzone individuelle Anpassungen unverzichtbar sind.

Der durchschnittliche Bodenrichtwert für Wohnbaufläche in Frankfurt lag zum Stichtag 01.01.2024 bei rund 1.834 €/m² — nach einem Rückgang von ca. 8,8 % gegenüber dem Höchststand von 2.010 €/m² im Jahr 2021. Trotz dieser Korrektur bewegt sich Frankfurt damit weiterhin deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt, was die Notwendigkeit einer präzisen Einzelbewertung nochmals unterstreicht: Bei einem Bodenwertunterschied von mehreren hundert Euro je Quadratmeter summieren sich Bewertungsfehler schnell auf sechsstellige Beträge.

Stadtteil / Lage Bodenrichtwert ca. (€/m²) Lagequalität
Innenstadt / Westend-Süd ab 7.200 bis 12.500 Sehr gute Lage (A-Lage)
Sachsenhausen-Nord / Bornheim ca. 2.000 – 6.100 Gute Lage
Eschersheim / Rödelheim ca. 800 – 1.600 Mittlere Lage
Sindlingen / Niederursel ca. 370 – 700 Einfache Lage

Quelle: Gutachterausschuss für Immobilienwerte Frankfurt am Main / BORIS Hessen | Stand: 01.01.2026. Alle Angaben ohne Gewähr, gerundete Richtwerte. Individuelle Grundstücke können erheblich abweichen.

Warum große Spannbreiten individuelle Bewertung erfordern

In unserer Bewertungspraxis in Frankfurt zeigt sich regelmäßig: Selbst innerhalb einer Bodenrichtwertzone können zwei benachbarte Grundstücke nach korrekter Anpassung Bodenwertunterschiede von 20 bis 40 % aufweisen — allein aufgrund abweichender Grundstücksmerkmale wie Größe, Tiefe oder Zuschnitt. Eigentümer in Sachsenhausen oder dem Nordend, die sich auf den ausgewiesenen Zonenrichtwert verlassen, riskieren eine systematische Fehlbewertung ihres Grundstücks. Der Bodenrichtwert ist der Startpunkt einer Bewertung — nicht das Ergebnis.

Grundstücksgröße und Bodenwert: Warum das Verhältnis nicht linear ist

Der verbreitetste Irrtum in der Grundstücksbewertung lautet: Ein doppelt so großes Grundstück ist doppelt so viel wert. Diese Annahme ist in der Regel falsch. Die Beziehung zwischen Grundstücksgröße und Bodenwert ist nicht linear, sondern folgt einem abnehmenden Grenzzuwachs — ein Mechanismus, den Ökonomen als „degressiver Größeneffekt“ bezeichnen und der vom Gutachterausschuss über Umrechnungskoeffizienten quantifiziert wird.

Gemäß § 12 ImmoWertV dienen Umrechnungskoeffizienten der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben. Der Gutachterausschuss Frankfurt veröffentlicht diese Koeffizienten in seinen Marktberichten. Für die praktische Anwendung bedeutet das: Liegt die tatsächliche Grundstücksgröße oberhalb der für das Bodenrichtwertgrundstück festgelegten Normgröße, ist der Richtwert nicht unverändert auf die gesamte Fläche anwendbar.

Das Größendegressionsmodell: Warum mehr Fläche je Quadratmeter weniger wert ist

Für Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke gilt als anerkannte Faustregel: Grundstücke bis zur typischen Normgröße — in Frankfurt je nach Lage und Bebauungsart bei etwa 400 bis 600 m² — werden mit dem vollen Bodenrichtwert bewertet. Die darüber hinausgehende Fläche — sofern sie keine eigenständige Bebaubarkeit besitzt — wird wertmäßig deutlich geringer angesetzt. Konkret gilt für das sogenannte Hinterland: Die über die normale Grundstückstiefe hinausgehende Fläche, die baurechtlich nicht oder nur eingeschränkt bebaubar ist, wird in der Regel nur mit einem Drittel des Bodenrichtwerts des Vorderlandes bewertet. Fällt diese Mehrf läche sogar in den baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), sind Bodenwerte von ca. 50 €/m² als Freizeitgrundstückswert üblich.

Ein konkretes Rechenbeispiel aus unserer Bewertungspraxis, übertragen auf einen typischen Frankfurter Fall: Ein Einfamilienhausgrundstück in einer mittleren Lage (Bodenrichtwert 1.000 €/m², Normgröße 500 m²) weist eine Gesamtfläche von 800 m² auf. Die ersten 500 m² (Vorderland/Normbereich) werden mit 1.000 €/m² bewertet: 500.000 €. Die verbleibenden 300 m² Hinterland ohne eigenständige Bebaubarkeit werden mit ca. 333 €/m² (ein Drittel) angesetzt: 99.900 €. Der resultierende Gesamtbodenwert beträgt ca. 599.900 € — und nicht die rechnerisch naive Summe von 800 m² × 1.000 €/m² = 800.000 €. Die Differenz: rund 200.000 € — ein Fehler, der in der Praxis häufig vorkommt.

Hinweis: Hinterland-Definition

Als Hinterland gilt die Grundstücksfläche, die hinter der lagetypischen Bebauungstiefe liegt und baurechtlich — meist nur eingeschränkt oder überhaupt nicht — bebaubar ist. Die konkrete Abgrenzung richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Gutachterausschusses und den örtlichen Bebauungsregelungen. In Frankfurt können diese Tiefengrenzen je nach Stadtteil variieren. Im Zweifelsfall ist die Bodenrichtwertkarte und die Auskunft des Gutachterausschusses maßgebend.

Mehrfamilienhausgrundstücke: GFZ als entscheidender Werthebel

Bei ertragswertorientierten Grundstücken — also bei Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau — folgt die Bodenrichtwertanpassung einer anderen Logik. Hier ist die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ), also das Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche, der entscheidende Hebel. Der Gutachterausschuss Frankfurt wendet im Bürosektor und im Geschosswohnungsbau lineare Umrechnungskoeffizienten an: Verdoppelt sich die WGFZ, verdoppelt sich — vereinfacht — auch der Bodenrichtwert. Diese Abhängigkeit hält der Gutachterausschuss Frankfurt für sachgerecht bis zu einer WGFZ von ca. 5,0; bei Hochhausbebauung darüber hinaus reduzieren erhöhte Baukosten und eine geringere Effizienz der Nutzfläche den Bodenwertanstieg.

Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern in Frankfurt bedeutet das: Wenn die tatsächlich zulässige Bebauung — etwa durch eine Nachverdichtung, eine Aufstockung oder eine Änderung des Bebauungsplans — eine höhere WGFZ ermöglicht als im Bodenrichtwertgrundstück hinterlegt, ist der Bodenwert entsprechend nach oben anzupassen. Umgekehrt gilt: Ist die tatsächliche GFZ aufgrund von Denkmalschutz, Bebauungsplanvorgaben oder besonderen Abstandsregelungen geringer als im Richtwertgrundstück, führt das zu einem Abschlag.

Zu- und Abschläge im Einzelnen: Was den Bodenwert korrigiert

Neben der Grundstücksgröße und dem Nutzungsmaß gibt es eine Reihe weiterer Grundstücksmerkmale, die den Bodenwert gegenüber dem Bodenrichtwert systematisch verändern. Die ImmoWertV fordert in § 12, diese Abweichungen durch Umrechnungskoeffizienten oder marktübliche Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Nachfolgend erläutern wir die praxisrelevantesten Faktoren — sowohl wertsteigernde als auch wertmindernde.

Wertmindernde Faktoren (Abschläge)

Ungünstiger Grundstückszuschnitt: Stark trapezförmige, dreiecksförmige oder unregelmäßig geschnittene Grundstücke lassen sich oft schlechter bebauen als rechteckige Flächen. Der reduzierte Bebauungsnutzen schlägt sich in einem Abschlag auf den Bodenrichtwert nieder. In Frankfurt begegnet uns dieser Fall regelmäßig bei historisch gewachsenen Parzellen — besonders in der Altstadt, im Nordend und in Sachsenhausen, wo Grundstückszuschnitte noch aus dem 19. Jahrhundert stammen.

Ungünstige Grundstückstiefe / Hinterland: Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, reduziert überdurchschnittliche Grundstückstiefe den Wert der Mehrfläche erheblich. Ist die Tiefe andererseits geringer als die Normtiefe — z. B. bei besonders seichten Grundstücken — kann auch das eine Einschränkung der Bebaubarkeit bedeuten und einen Abschlag rechtfertigen.

Altlasten und Kontaminierungen: Befindet sich im Boden eine bekannte oder vermutete Kontamination — etwa durch frühere Gewerbe- oder Industrienutzung — mindert das den Bodenwert erheblich. In Frankfurt betrifft dies insbesondere ehemalige Industrieareale im Frankfurter Osten, in Fechenheim oder im Bereich des Ostends. Die Bewertung erfordert in solchen Fällen ein Gutachten über Art und Umfang der Belastung sowie die zu erwartenden Sanierungskosten.

Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung: Grundstücke in unmittelbarer Nähe stark befahrener Straßen, Bahntrassen oder Industrieanlagen weisen gegenüber dem Zonenrichtwert regelmäßig Abschläge auf. In Frankfurt ist dies z. B. für Grundstücke entlang der Autobahntangenten oder in Flughafennähe relevant. Dieser Werteinfluss wird in der Praxis häufig unterschätzt, kann aber — je nach Intensität der Beeinträchtigung — die Bodenwerte um 10 bis 25 % reduzieren.

Eingeschränkte Bebaubarkeit durch Baulasten: Wie wir in unserem Ratgeber zu Baulasten ausführlich erläutert haben, können eingetragene Baulasten — Abstandsflächen-, Erschließungs- oder Stellplatzbaulasten — die effektive Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränken und den Bodenwert mindern. Eine sorgfältige Baulastenprüfung vor der Bewertung ist deshalb unerlässlich.

Erschließungsbeitragslasten: Der Bodenrichtwert bezieht sich grundsätzlich auf beitragsfreie Grundstücke. Sind für ein Grundstück noch Erschließungsbeiträge zu entrichten — etwa bei neu erschlossenen Gebieten — ist der Richtwert entsprechend zu kürzen. In Frankfurter Neubaugebieten wie Riedberg oder Rebstockpark kann diese Thematik relevant sein.

Wertsteigernde Faktoren (Zuschläge)

Ecklage bei gewerblicher Nutzung: Für Grundstücke in Geschäftslagen, die an zwei Straßen grenzen, ist eine Ecklage in der Regel mit einem Zuschlag verbunden — weil die erhöhte Sichtbarkeit und die größere Straßenfront kommerzielle Vorteile bringen. Der Zuschlag wird auf das sogenannte „engere Eckgrundstück“ (der Bereich beiderseits der Ecke, begrenzt auf maximal 30 m Straßenfront je Seite) angewendet und kann — je nach Lagequalität und Straßenattraktivität — zwischen 10 und 45 % auf den Vorderlandwert betragen. Wichtig: Bei reinen Wohngrundstücken in offener Bauweise rechtfertigt eine Ecklage hingegen in der Regel keinen Zuschlag — der Vorteil erhöhter Sichtbarkeit spielt hier keine Rolle, und die Ecklage kann sogar nachteilig sein, wenn zwei Verkehrsseiten Lärm und Anfahrtsrisiken bedeuten.

Höhere zulässige GFZ / Nachverdichtungspotenzial: Erlaubt das Baurecht eine höhere Ausnutzung als im Bodenrichtwertgrundstück hinterlegt — zum Beispiel durch eine mögliche Dachgeschossaufstockung, ein Ersatzneubaupotenzial oder eine günstige Einstufung nach § 34 BauGB — führt das zu einem Zuschlag. In Frankfurt ist dieses Thema besonders relevant im Bereich von Altbaugrundstücken im Nordend oder Westend, wo häufig Nachverdichtungspotenziale bestehen, die der Bodenrichtwert nicht vollständig abbildet.

Besondere Mikrolage und Lagevorteile: Auch innerhalb einer Bodenrichtwertzone gibt es Lagequalitäten, die im Richtwert nicht vollständig reflektiert werden — z. B. ein direkter Mainblick, die Angrenzung an eine Grünanlage oder die besondere Ruhelage in einer verkehrsberuhigten Seitenstraße. Solche Lagevorteile werden im Rahmen der Einzelbewertung als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale gesondert berücksichtigt und können zu Zuschlägen führen.

Merkmal Werteinfluss Typische Korrektur
Hinterland (nicht bebaubar) Abschlag ca. 1/3 des Vorderlandwerts
Ungünstiger Zuschnitt Abschlag 5 – 20 % je nach Schwere
Lärm-/Geruchsbelästigung Abschlag 10 – 25 % je nach Intensität
Altlastenverdacht Abschlag Sanierungskosten abzuziehen
Ecklage (Gewerbelage) Zuschlag 10 – 45 % auf Vorderlandwert
Höhere zulässige GFZ Zuschlag Proportional zur GFZ-Abweichung
Besondere Mikrolage Zuschlag Sachverständige Schätzung

Quelle: ImmoWertV 2021 (§ 12), Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Gutachterausschuss Frankfurt Marktbericht 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Konkrete Korrekturen sind einzelfallabhängig.

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Ob Verkauf, Erbschaft oder Eigenkapitalermittlung: Wir ermitteln den marktgerechten Bodenwert Ihres Grundstücks auf Basis der aktuellen Bodenrichtwerte und aller relevanten Grundstücksmerkmale — transparent, nachvollziehbar und nach ImmoWertV. Als IHK-zertifizierter Immobilienbewerter kennen Marc Härter die Frankfurter Marktdaten und Umrechnungskoeffizienten aus dem laufenden Bewertungsalltag.

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Vorderland und Hinterland: Die Tiefenstaffelung in der Praxis

Das Konzept der Tiefenstaffelung — also die Unterscheidung zwischen Vorderland und Hinterland — ist ein zentrales Instrument der sachgerechten Bodenwertermittlung. Vorderland bezeichnet die Grundstücksfläche, die direkt an die Straße angrenzt und innerhalb der lagetypischen Bebauungstiefe liegt — also den Bereich, der für die primäre Bebauung tatsächlich genutzt werden kann und dessen Wert sich direkt aus dem Bodenrichtwert ableitet. Hinterland ist demgegenüber die über diese Tiefengrenze hinausgehende Fläche, die meist keine direkte Straßenanbindung hat und in ihrer Bebaubarkeit eingeschränkt ist.

Die Aufteilung in Vorderland und Hinterland erfolgt nur dann, wenn der zuständige Gutachterausschuss für die betreffende Zone ebenfalls eine solche Aufteilung vornimmt. In Frankfurt weist die Bodenrichtwertkarte für zahlreiche Zonen entsprechende Hinterlandregelungen aus. Für die konkrete Grenzziehung und die anzusetzenden Hinterlandwerte sind die Angaben des Gutachterausschusses Frankfurt maßgebend — nicht pauschale Schätzwerte. Ein Blick in den aktuellen Grundstücksmarktbericht ist daher unerlässlich, bevor eine Bodenwertermittlung vorgenommen wird.

Selbständig nutzbare Teilflächen: Ein häufiger Bewertungsfall in Frankfurt

Eine Besonderheit sieht § 41 ImmoWertV für selbständig nutzbare Teilflächen vor. Verfügt ein Grundstück über eine Fläche, die baurechtlich eigenständig bebaubar ist — zum Beispiel ein Teil des Gartens, auf dem ein weiteres Gebäude errichtet werden dürfte — so ist diese Fläche gesondert zu bewerten und nicht als Hinterland mit Abschlag anzusetzen. In der Bewertungspraxis in Frankfurt begegnet uns dieser Fall vor allem bei großen Grundstücken in den Außenbezirken, wo Bebauungspläne eine zweite Baumöglichkeit auf dem hinteren Grundstücksteil erlauben. Die Identifikation solcher Teilflächen erfordert eine detaillierte Auswertung des Bebauungsplans und gegebenenfalls eine Rücksprache mit dem zuständigen Stadtplanungsamt.

Vom Bodenrichtwert zum Bodenwert: Der korrekte Bewertungsweg Schritt für Schritt

Eine sachgerechte Grundstücksbewertung auf Basis des Bodenrichtwerts folgt einem klaren methodischen Ablauf, der in der Immobilienwertermittlungsverordnung und in der ergänzenden Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) verankert ist. Das Verfahren besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Prüfschritten:

Schritt 1 — Bodenrichtwertzone identifizieren: Zunächst ist die zutreffende Bodenrichtwertzone aus der amtlichen Karte (Geoportal Frankfurt / BORIS Hessen) zu ermitteln. Liegt das Grundstück in mehreren Zonen, muss entsprechend aufgeteilt werden.

Schritt 2 — Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks ablesen: Aus der Bodenrichtwertkarte oder dem zugehörigen Marktbericht sind die festgelegten Merkmale des Richtwertgrundstücks zu entnehmen — insbesondere Normgröße, Normtiefe und das Maß der baulichen Nutzung (GFZ/WGFZ).

Schritt 3 — Abweichungen des Bewertungsobjekts feststellen: Danach werden die tatsächlichen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks den Normmerkmalen gegenübergestellt. Abweichungen in Größe, Tiefe, Zuschnitt, GFZ, Erschließungszustand und besonderen Grundstücksmerkmalen werden dokumentiert.

Schritt 4 — Umrechnungskoeffizienten und Zu-/Abschläge anwenden: Für jede festgestellte Abweichung werden die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten oder sachverständig begründete Zu- und Abschläge angewendet. Der so angepasste Bodenrichtwert wird dann mit der maßgeblichen Grundstücksfläche (ggf. aufgeteilt in Vorder- und Hinterland) multipliziert.

Schritt 5 — Marktplausibilisierung: Das Ergebnis wird abschließend gegen aktuelle Vergleichskaufpreise plausibilisiert. Stehen ausreichend Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung zur Verfügung, hat das Vergleichswertverfahren nach § 40 ImmoWertV Vorrang. Für eine vollständige Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB empfiehlt sich in jedem Fall die Beauftragung einer fachkundigen Immobilienbewertung.

Hinweis zur Wertermittlung

Die korrekte Anpassung des Bodenrichtwerts auf ein individuelles Grundstück erfordert Fachwissen in der Anwendung der ImmoWertV, den aktuellen Grundstücksmarktbericht und Erfahrung in der Frankfurter Markteinschätzung. Für steuerlich oder rechtlich relevante Bewertungen — z. B. bei Erbschaft, Scheidung, Zwangsversteigerung oder Grundsteuereinspruch — ist ein qualifiziertes Gutachten durch einen IHK-zertifizierten Bewerter oder öffentlich bestellten Sachverständigen unbedingt zu empfehlen. Die hier enthaltenen Informationen ersetzen keine individuelle Fachberatung.

Bodenrichtwert und Grundsteuer: Sonderfall Steuerrecht

Im Rahmen der Grundsteuerreform (Bundesmodell und Ländermodelle) spielt der Bodenrichtwert eine besondere, gesetzlich geregelte Rolle, die von der marktorientierten Verkehrswertermittlung abweicht. Nach § 247 Abs. 1 BewG gilt der Bodenrichtwert für steuerliche Zwecke grundsätzlich für alle Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone — ohne die Möglichkeit, individuelle Abweichungen der Grundstücksmerkmale (etwa Größe, Tiefe, Zuschnitt) steuermindernd geltend zu machen. Ausnahmen existieren lediglich bei unterschiedlichen Entwicklungszuständen oder überlappenden Zonengrenzen.

Das bedeutet: Im Steuerrecht ist der Bodenrichtwert bindender als in der Verkehrswertermittlung. Ein Grundstück, dessen tatsächlicher Marktwert aufgrund von Hinterland, Altlasten oder ungünstigem Zuschnitt deutlich unter dem rechnerischen Richtwert liegt, kann dennoch mit dem vollen steuerlichen Bodenwert belastet werden. Für Eigentümer, die den steuerlichen Grundstückswert anfechten möchten, besteht nach § 220 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Verkehrswertgutachten nachzuweisen. Dieser Weg lohnt sich insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Grundstücksmerkmale erheblich vom Bodenrichtwertgrundstück abweichen. In steuerlichen Fragen sollte stets ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Häufige Fragen zum Bodenrichtwert

Ist der Bodenrichtwert gleich dem Grundstückspreis?

Nein. Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert für ein fiktives Normgrundstück in einer Zone — kein verbindlicher Kaufpreis und kein direkt anwendbarer Multiplikator. Der tatsächliche Grundstückspreis (Bodenwert) ergibt sich erst nach Anpassung des Richtwerts an die individuellen Merkmale des Grundstücks durch Umrechnungskoeffizienten und Zu- bzw. Abschläge. Zusätzlich spielen Angebot, Nachfrage und die Verhandlungsposition der Parteien eine Rolle.

Warum darf man den Bodenrichtwert nicht einfach mit der Grundstücksgröße multiplizieren?

Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein Grundstück mit bestimmten Normmerkmalen — insbesondere einer definierten Normgröße und -tiefe. Weicht das tatsächliche Grundstück davon ab — etwa durch überdurchschnittliche Größe, ungünstigen Zuschnitt oder nicht bebaubares Hinterland — ist gemäß § 12 ImmoWertV eine Anpassung durch Umrechnungskoeffizienten oder Zu-/Abschläge erforderlich. Die einfache Multiplikation ignoriert diese Korrekturen und führt zu systematischen Fehlbewertungen, die in der Praxis häufig sechsstellige Beträge ausmachen.

Was ist Hinterland und welchen Wert hat es?

Hinterland ist die Grundstücksfläche, die hinter der lagetypischen Bebauungstiefe liegt und baulich eingeschränkt oder gar nicht nutzbar ist. Es hat im Vergleich zum Vorderland (bebaubare Hauptfläche) einen wesentlich geringeren Wert. In der Praxis wird Hinterland ohne eigenständige Bebaubarkeit typischerweise mit ca. einem Drittel des Vorderlandwerts angesetzt. Fällt die Fläche in den baurechtlichen Außenbereich, sind Bodenwerte von rund 50 €/m² als Freizeitwert üblich.

Kann ein großes Grundstück wegen seiner Größe an Wert verlieren?

Ja. Überdurchschnittlich große Grundstücke haben je Quadratmeter in der Regel einen geringeren Bodenwert als ein normgroßes Grundstück in derselben Zone — weil die überschießende Fläche (Hinterland) eine geringere Nachfrage und eingeschränkte Bebaubarkeit aufweist. Dieser degressive Größeneffekt wird durch Umrechnungskoeffizienten erfasst und führt dazu, dass der Gesamt-Bodenwert bei großen Grundstücken unterproportional zur Fläche steigt.

Welche Grundstücksmerkmale führen zu einem Zuschlag auf den Bodenrichtwert?

Zuschläge auf den Bodenrichtwert sind möglich bei: Ecklage in gewerblich geprägten Straßenzügen (10–45 % auf das Eckgrundstück), einer tatsächlich zulässigen höheren Geschossflächenzahl (GFZ) als im Richtwertgrundstück hinterlegt, eigenständig bebaubare Teilflächen, die separat bewertet werden, sowie besondere Mikrolagen mit nachgewiesenen Marktvorteilen (z. B. direkte Grünanlage, Wasserblick in Frankfurt). Bei reinen Wohngrundstücken in offener Bauweise rechtfertigt eine Ecklage in der Regel keinen Zuschlag.

Wie oft werden die Bodenrichtwerte in Frankfurt aktualisiert?

Der Gutachterausschuss für Immobilienwerte Frankfurt am Main ermittelt und veröffentlicht die Bodenrichtwerte in einem zweijährigen Rhythmus. Die Richtwerte 2024 wurden zum Stichtag 01.01.2024 ermittelt und am 12. Juni 2024 veröffentlicht. Die nächste Aktualisierung zum 01.01.2026 ist bereits erfolgt. Abrufbar sind die Richtwerte kostenfrei über das Geoportal Frankfurt sowie BORIS Hessen.

Was bedeutet der Bodenrichtwert für die Grundsteuer in Frankfurt?

Im Rahmen der Grundsteuerreform (Bundesmodell) wird der Bodenwert nach § 247 BewG auf Basis von Grundstücksfläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert ermittelt — ohne Möglichkeit, grundstücksspezifische Abweichungen steuermindernd geltend zu machen. Ausnahmen gelten nur bei unterschiedlichen Entwicklungszuständen. Eigentümer, deren Grundstückswert deutlich unter dem rechnerischen Steuerwert liegt, können gemäß § 220 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nachweisen. Die steuerliche Beratung sollte von einem Steuerberater übernommen werden.

Wann brauche ich für die Grundstücksbewertung ein professionelles Gutachten?

Ein qualifiziertes Gutachten durch einen IHK-zertifizierten Immobilienbewerter oder öffentlich bestellten Sachverständigen ist empfehlenswert bei: Verkauf eines unbebauten Grundstücks oder Grundstücks mit Bebauungspotenzial, Erbschaft oder Schenkung, bei der steuerliche Wertfeststellungen relevant sind, Grundsteuereinspruch mit Nachweis eines geringeren Grundstückswerts, Scheidungsverfahren mit Vermögensauseinandersetzung sowie bei Grundstücken mit besonderen Merkmalen wie Altlasten, Baulasten oder abweichendem Zuschnitt.

Marc Härter, Immobilienmakler Frankfurt

Über den Autor

Marc Härter

Immobilienmakler & Inhaber · Frankfurt am Main

Marc Härter ist seit über 15 Jahren im Frankfurter Immobilienmarkt tätig und spezialisiert auf den Verkauf von Wohn- und Anlageimmobilien in Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main Gebiet. Als Inhaber von Marc Härter Immobilien mit Sitz im Westend, begleitet er Eigentümer und Investoren mit fundierter Marktkennntnis, diskreter Abwicklung bei Off-Market Immobilien (Secret Sale) und einem breiten Netzwerk an vorgemerkten Käufern.

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