Unzufrieden mit dem Makler?
rechtssicher Maklervertrag kündigen mit Vorlage
Sie sind mit der Leistung Ihres Immobilienmaklers nicht zufrieden und möchten den Maklervertrag kündigen? Sie fragen sich, ob Sie den Maklerauftrag vorzeitig beenden können, welche Fristen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen auf Sie zukommen? Dieser umfassende Ratgeber von Marc Härter Immobilien beantwortet alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Maklervertrag kündigen bei Unzufriedenheit – rechtssicher, strukturiert und verständlich.
Ob fehlende Vermarktungsaktivitäten, mangelnde Kommunikation oder ein nachhaltiger Vertrauensverlust: Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Eigentümer und Kaufinteressenten einen laufenden Maklervertrag kündigen möchten. Die rechtlichen Möglichkeiten hängen dabei maßgeblich von der Art des abgeschlossenen Vertrages ab. Im Folgenden erläutern wir alle relevanten Vertragsformen, Kündigungswege, Fristen und Fallstricke – und zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Auswahl eines neuen, verlässlichen Immobilienmaklers in Frankfurt achten sollten.
Was ist ein Maklervertrag und welche Vertragsarten gibt es?
Ein Maklervertrag ist ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis zwischen einem Auftraggeber – also Verkäufer, Vermieter oder Kaufinteressent – und einem Immobilienmakler. Der Makler verpflichtet sich, gegen Zahlung einer Provision (auch: Courtage) die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages nachzuweisen oder zu vermitteln. Die rechtlichen Grundlagen des Maklervertrages finden sich in den §§ 652 bis 656 BGB. Seit dem 23. Dezember 2020 müssen Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern zwingend in Textform (§ 656a BGB i. V. m. § 126b BGB) geschlossen werden. Textform bedeutet: eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung – etwa per E-Mail oder Fax. Eine eigenhändige Unterschrift (Schriftform nach § 126 BGB) ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich.
Die drei wichtigsten Vertragsarten im Überblick
Für die Frage, ob und wie Sie einen Maklervertrag kündigen können, ist die Art des abgeschlossenen Vertrages entscheidend. Im deutschen Immobilienrecht unterscheidet man grundsätzlich drei Vertragsformen:
1. Einfacher Maklerauftrag (unbefristet): Der Auftraggeber beauftragt einen oder mehrere Makler gleichzeitig. Es besteht keine exklusive Bindung. Dieser Vertrag kann in der Regel jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Gesetzliche Grundlage ist § 627 BGB.
2. Einfacher Makleralleinauftrag (befristet): Der Eigentümer verpflichtet sich, ausschließlich diesen einen Makler zu beauftragen, darf jedoch selbst weiterhin einen Käufer suchen. Die Laufzeit beträgt üblicherweise drei bis sechs Monate. Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Maklervertrages in der Regel ausgeschlossen; möglich ist nur eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
3. Qualifizierter Makleralleinauftrag (befristet): Die stärkste Bindungsform für den Auftraggeber. Er darf während der Vertragslaufzeit weder selbst einen Käufer suchen noch einen anderen Makler beauftragen. Üblich sind Laufzeiten von drei bis acht Monaten. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Maklers möglich.
Maklervertrag kündigen wegen Unzufriedenheit – häufige Gründe
Unzufriedenheit mit dem Makler ist einer der häufigsten Beweggründe für die Kündigung eines Maklervertrages. In der Praxis begegnen uns bei Marc Härter Immobilien regelmäßig folgende Situationen, die den Wunsch nach einem Maklerwechsel auslösen:
Typische Beschwerden und Kündigungsgründe bei Maklerverträgen
Mangelnde Vermarktungsaktivitäten: Der Makler inseriert die Immobilie nicht, schaltet keine Anzeigen auf den einschlägigen Portalen oder unternimmt trotz vertraglicher Verpflichtung keinerlei aktive Schritte zur Vermarktung. Beim Makleralleinauftrag trifft den Makler eine Tätigkeitspflicht – eine längere Untätigkeit stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Keine Besichtigungen trotz vorhandener Interessenten: Kaufinteressenten wenden sich an den Makler, erhalten jedoch keine Rückmeldung und werden nicht zu Besichtigungsterminen eingeladen. Dies kann aktiv zu einer Verzögerung oder gar Vereitelung des Verkaufserfolges führen.
Eigenmächtige Preisreduzierung: Der Makler senkt den Angebotspreis der Immobilie ohne Rücksprache mit dem Eigentümer – etwa um den Verkauf zu beschleunigen oder einen eigenen Folgeauftrag zu sichern. Dies stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar.
Eigeninteresse des Maklers: Der Makler versucht, die Immobilie selbst zu erwerben oder an Bekannte zu vermitteln, und handelt dabei erkennbar gegen die Interessen des Eigentümers.
Falschangaben und Täuschung: Der Makler macht unrichtige Angaben zu Objektdetails, zur Marktlage oder zu seiner eigenen Qualifikation und beschädigt dadurch die Vertrauensgrundlage des Vertragsverhältnisses nachhaltig.
Fehlende Erreichbarkeit und Kommunikation: Wiederholte Kontaktversuche bleiben unbeantwortet. Der Makler informiert den Auftraggeber nicht über den Vermarktungsstand und ist weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar.
Geänderte Verkaufsabsichten: Private oder wirtschaftliche Veränderungen führen dazu, dass die Immobilie vorerst nicht veräußert werden soll.
Käufer in Eigenregie gefunden: Der Eigentümer hat eigenständig einen Kaufinteressenten gefunden und benötigt den Makler daher nicht mehr.
Maklervertrag kündigen – alle Kündigungswege im Detail
Der Weg zur wirksamen Kündigung eines Maklervertrages richtet sich nach der Vertragsart, dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe. Im Folgenden werden alle relevanten Kündigungsformen erläutert.
1. Widerruf innerhalb von 14 Tagen
Verbraucher haben das gesetzlich verankerte Recht, einen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen – sofern der Vertrag als Fernabsatzvertrag (per Telefon, E-Mail oder Online-Formular) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande gekommen ist. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, den Auftraggeber über dieses Widerrufsrecht zu informieren. Wurde diese Belehrung unterlassen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Wichtig: Hat der Makler auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit begonnen, kann bei einem wirksamen Widerruf eine anteilige Aufwandsentschädigung für die bereits erbrachten Leistungen anfallen.
2. Ordentliche Kündigung des unbefristeten Maklervertrages
Ein unbefristeter Maklervertrag kann vom Auftraggeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Dies ergibt sich aus § 627 BGB, der für Dienstverträge höherer Art gilt – wozu auch die Maklertätigkeit zählt (AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 891/07-45). Wichtig: § 627 BGB ist eine dispositive Norm, die durch Individualvereinbarung eingeschränkt werden kann; ein AGB-seitiger Ausschluss ist hingegen unwirksam (BGH, Az. III ZR 80/20). Zu beachten ist außerdem die Einschränkung des § 627 Abs. 2 BGB: Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen – also nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem der Makler gerade wesentliche Leistungen aktiv erbringt und der Auftraggeber keinen sachlichen Grund für die Kündigung vorweisen kann. Bei einer Kündigung zur Unzeit ohne wichtigen Grund kann der Makler Schadensersatz verlangen. Es empfiehlt sich grundsätzlich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den Zugang beim Makler lückenlos nachweisen zu können.
3. Kündigung des befristeten Maklervertrages zum Laufzeitende
Befristete Maklerverträge enden grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Enthält der Vertrag jedoch eine Klausel zur automatischen Verlängerung bei ausbleibender Kündigung, muss rechtzeitig vor Fristablauf in Textform gekündigt werden. Solche Verlängerungsklauseln sind im Maklerrecht üblich und sollten bei Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden.
4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
Bei einem befristeten Maklervertrag – insbesondere beim Makleralleinauftrag – ist eine vorzeitige Beendigung nur durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unzumutbar ist, insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Makler (§ 626 BGB). Zu den anerkannten außerordentlichen Kündigungsgründen zählen: nachweisliche Untätigkeit bei bestehendem Alleinauftrag, bewusste Falschangaben, eigenmächtige Preisreduzierung, unerlaubte Doppelvertretung sowie ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis. Die außerordentliche Kündigung muss unverzüglich – in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes – ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
5. Einvernehmliche Aufhebung des Maklervertrages
Auch ohne rechtlich zwingenden Kündigungsgrund besteht stets die Möglichkeit, den Maklervertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Da Makler auf reiner Erfolgsbasis arbeiten und den Auftraggeber nicht zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages zwingen können, sind viele Makler bereit, einen Auftrag bei erkennbarem Vertrauensverlust frühzeitig und einvernehmlich zu beenden. Eine mündlich erzielte Einigung sollte stets schriftlich fixiert werden.
Maklervertrag richtig kündigen – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Um den Maklerauftrag rechtssicher zu beenden und finanzielle sowie rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir von Marc Härter Immobilien das folgende strukturierte Vorgehen:
Schritt 1: Vertragsart und Laufzeit prüfen
Prüfen Sie zunächst, welche Art von Maklervertrag vorliegt: Handelt es sich um einen unbefristeten einfachen Maklerauftrag, einen befristeten Alleinauftrag oder einen qualifizierten Alleinauftrag? Notieren Sie die vereinbarte Vertragslaufzeit sowie etwaige automatische Verlängerungsklauseln. Diese Prüfung bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.
Schritt 2: Kündigungsgründe dokumentieren
Sofern Sie beabsichtigen, einen befristeten Maklervertrag außerordentlich zu kündigen, ist eine lückenlose Dokumentation der Pflichtverletzungen unerlässlich. Sichern Sie alle relevanten E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Gesprächsnotizen. Halten Sie konkrete Daten fest: Wann hat der Makler zuletzt aktiv vermarktet? Seit wann ist er nicht mehr erreichbar? Wann wurde der Preis eigenmächtig geändert? Diese Dokumentation bildet die Grundlage für eine rechtssichere Kündigung und schützt Sie im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche.
Schritt 3: Gespräch mit dem Makler suchen
Vor der formellen Kündigung empfiehlt es sich, das direkte Gespräch mit dem Makler zu suchen und die Unzufriedenheit klar zu kommunizieren. In vielen Fällen sind Makler bereit, Mängel zu beheben oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Auch dieses Gespräch sollte schriftlich dokumentiert werden.
Schritt 4: Kündigungsschreiben aufsetzen
Die Kündigung des Maklervertrages muss in Textform erfolgen. Das Kündigungsschreiben sollte folgende Angaben enthalten: vollständige Angaben zum Absender, genaue Bezeichnung des Maklervertrages mit Datum und Objektadresse, eine eindeutige Formulierung der Kündigungsabsicht (z. B. „Hiermit kündige ich den Maklervertrag vom [Datum] fristlos / zum nächstmöglichen Zeitpunkt“), bei außerordentlicher Kündigung die konkrete Benennung des Kündigungsgrundes sowie den gewünschten Wirksamkeitszeitpunkt.
Nutzen Sie bei Bedarf diese Maklervertrag Kündigungsvorlage als Basis:
Kündigung des Maklervertrags
[Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Telefon / E-Mail][Ort], [Datum]
[Name des Maklerbüros]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]Betr.: Kündigung des Maklervertrags vom [Datum des Vertragsabschlusses]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Maklervertrag fristgemäß zum [Kündigungsdatum] bzw. zum nächstmöglichen Termin.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser Kündigung schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ort], [Datum]
Schritt 5: Kündigung nachweisbar übermitteln
Das Kündigungsschreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, um den Zugang beim Makler lückenlos nachweisen zu können. Alternativ kann das Schreiben persönlich übergeben werden – auch in diesem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Empfangsbestätigung.
Kündigungsfristen beim Maklervertrag – Übersicht
Eine der meistgestellten Fragen lautet: Wie lange bin ich an einen Maklervertrag gebunden? Die Antwort hängt – wie bereits erläutert – maßgeblich von der Vertragsart ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristen zusammen:
| Vertragsart | Ordentliche Kündigung | Außerordentliche Kündigung | Widerruf |
|---|---|---|---|
| Unbefristeter einfacher Maklerauftrag | Jederzeit, fristlos, ohne Grund (§ 627 BGB) | Jederzeit möglich – jedoch nicht zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB) | 14 Tage bei Fernabsatz (§ 312g BGB) |
| Befristeter Makleralleinauftrag | Nur zum Laufzeitende | Innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung (§ 626 Abs. 2 BGB) | 14 Tage bei Fernabsatz (§ 312g BGB) |
| Qualifizierter Alleinauftrag | Nur zum Laufzeitende | Innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung (§ 626 Abs. 2 BGB) | 14 Tage bei Fernabsatz (§ 312g BGB) |
Welche Kosten entstehen bei der Kündigung des Maklervertrages?
Die finanzielle Dimension einer Maklervertragskündigung ist für viele Auftraggeber von besonderer Relevanz. Die folgenden Kostenpunkte können dabei relevant werden:
Provisionsanspruch nach Kündigung
Das Maklerrecht basiert auf dem Erfolgsprinzip: Eine Provision wird grundsätzlich nur dann fällig, wenn der Makler erfolgreich einen Vertragsabschluss herbeigeführt hat (§ 652 BGB). Nach einer wirksamen Kündigung entsteht für noch nicht abgeschlossene Verkäufe kein neuer Provisionsanspruch. Jedoch ist Vorsicht geboten: Hat der Makler während der Vertragslaufzeit einen Kaufinteressenten nachgewiesen, der nach Vertragsende einen Kaufvertrag abschließt, kann die Provision dennoch fällig werden. Diese sogenannte Bindungsfrist beträgt je nach Vereinbarung vier bis zwölf Monate nach Vertragsende und sollte stets sorgfältig geprüft werden.
Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung kann nur dann verlangt werden, wenn diese ausdrücklich im Maklervertrag vereinbart wurde. Bei einer rechtswirksamen Kündigung des unbefristeten Maklervertrages fällt sie in der Regel nicht an. Bei einem wirksamen Widerruf kann bei bereits erbrachten Leistungen anteilig eine Aufwandsentschädigung anfallen, sofern der Auftraggeber den Makler ausdrücklich zum vorzeitigen Tätigwerden aufgefordert hatte.
Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Maklers entstehen insbesondere dann, wenn die Kündigung unwirksam ist oder der Auftraggeber selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat – etwa durch die Beauftragung eines weiteren Maklers während eines laufenden Alleinauftrags. Vertragsstrafen und Schadensersatzklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind grundsätzlich unwirksam; sie können nur in individuell ausgehandelten Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.
Nach der Kündigung: Immobilie verkaufen – so geht es richtig
Haben Sie den Entschluss gefasst, den Maklervertrag zu kündigen und Ihre Immobilie mit einem neuen Partner zu verkaufen? Dann ist der Neustart eine Chance – die Chance, von Beginn an auf einen Makler zu setzen, der Ihren Verkauf mit der notwendigen Sorgfalt, Transparenz und persönlichen Verbindlichkeit begleitet. Als inhabergeführtes Maklerbüro im Frankfurter Westend ist Marc Härter Immobilien genau das: ein verlässlicher Partner, der nicht delegiert, sondern persönlich übernimmt.
Persönliche Betreuung durch Marc Härter – vom ersten Gespräch bis zum Notartermin
Bei Marc Härter Immobilien betreut Sie der Inhaber persönlich – von der ersten Einschätzung über die Vermarktung bis zur Schlüsselübergabe. Es gibt keine Weitergabe an Mitarbeiter, keine anonymen Ansprechpartner und keine standardisierten Prozesse, die Ihrem Objekt nicht gerecht werden. Marc Härter ist Diplom-Immobilienwirt (EIA) und IHK-zertifizierter Immobilienbewerter – und bringt dieses Fachwissen in jeden einzelnen Auftrag persönlich ein. Wir nehmen bewusst nur so viele Objekte an, wie wir auf höchstem Niveau betreuen können. Denn für uns zählt nicht die Menge, sondern Ihr Ergebnis.
Regelmäßige Reportings – Sie behalten stets den Überblick
Einer der häufigsten Kritikpunkte an Immobilienmaklern ist fehlende Transparenz: Eigentümer erfahren wochenlang nichts über den Stand ihrer Vermarktung, wissen nicht, wie viele Anfragen eingegangen sind, und erhalten kein Feedback aus Besichtigungen. Bei Marc Härter Immobilien ist das grundlegend anders. Wir informieren Sie regelmäßig und proaktiv über alle relevanten Entwicklungen – mit strukturierten Vermarktungsreportings, die Ihnen klaren Aufschluss geben über Reichweite und Klickzahlen Ihres Inserats, die Anzahl und Qualität der Kaufanfragen, das Feedback aus Besichtigungsgesprächen sowie unsere Einschätzung zur aktuellen Marktlage und zum weiteren Vorgehen. So behalten Sie zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle – und können gemeinsam mit uns fundierte Entscheidungen treffen.
Unsere Leistungen beim Immobilienverkauf in Frankfurt im Überblick
Der Verkauf Ihrer Immobilie in Frankfurt beginnt bei Marc Härter Immobilien mit einer fundierten Immobilienbewertung nach ImmoWertV – als belastbare Grundlage für einen marktgerechten Angebotspreis. Darauf aufbauend entwickeln wir eine individuelle Vermarktungsstrategie, die Ihre Immobilie in der richtigen Zielgruppe positioniert: ob im Nordend, in Sachsenhausen, in Bockenheim oder in Kronberg im Taunus. Unser Leistungsumfang im Überblick:
Vorbereitung: Marktgerechte Immobilienbewertung nach ImmoWertV, Beschaffung und Prüfung aller Verkaufsunterlagen (inkl. Grundbuchauszug, Energieausweis, Teilungserklärung), individuelle Vermarktungsberatung und Preisfindung.
Vermarktung: Professionelle Immobilienfotografie, Erstellung eines hochwertigen Exposés, Schaltung auf allen relevanten Portalen, gezielte Social-Media-Kampagnen sowie Ansprache vorgemerkter Kaufinteressenten aus unserem Netzwerk.
Interessentenmanagement: Strukturierte und selektive Besichtigungsorganisation, Bonitätsprüfung aller Interessenten im Vorfeld, regelmäßiges Reporting an Sie als Eigentümer.
Abschluss: Professionelle Kaufpreisverhandlung in Ihrem Interesse, Koordination des Notartermins, Begleitung bei der Vertragsunterzeichnung und Übergabe der Immobilie.
Immobilie verkaufen – jetzt unverbindlich anfragen
Sie möchten Ihre Immobilie in Frankfurt oder dem Rhein-Main-Gebiet erfolgreich verkaufen – mit persönlicher Betreuung, transparenten Reportings und einem Makler, der Ihnen auf Augenhöhe begegnet? Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit Marc Härter. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.
Makler wechseln – worauf Sie beim neuen Maklervertrag achten sollten
Wer einmal schlechte Erfahrungen mit einem Immobilienmakler gemacht hat, sollte bei der Wahl des neuen Partners besonders umsichtig vorgehen. Die folgenden Aspekte des Maklervertrages sollten vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden:
Vertragslaufzeit: Üblich und rechtlich unbedenklich sind Laufzeiten von sechs bis acht Monaten (BGH, Az. I ZR 40/19). Laufzeiten ab zwölf Monaten wurden in der Rechtsprechung bereits als unwirksam eingestuft, da sie den Auftraggeber unangemessen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschränken können (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 72/22; § 138 Abs. 1 BGB). Ob ein Vertrag tatsächlich sittenwidrig ist, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Automatische Verlängerungsklausel: Prüfen Sie, ob der Vertrag eine automatische Verlängerung bei ausbleibender Kündigung vorsieht, und notieren Sie sich die entsprechende Kündigungsfrist rechtzeitig im Voraus.
Leistungsumfang: Lassen Sie im Vertrag genau festhalten, welche Vermarktungsleistungen der Makler schuldet: Exposé-Erstellung, professionelle Fotos, Schaltung auf welchen Portalen, Besichtigungsorganisation, Kaufpreisverhandlung etc. Für eine realistische Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises empfiehlt sich vorab eine fundierte Immobilienbewertung in Frankfurt.
Provisionsregelung: Seit der Maklerrechtsreform 2020 gilt bei der Vermittlung von Kaufimmobilien das Prinzip der Provisionsteilung: Beauftragt der Makler sowohl Käufer als auch Verkäufer, müssen sich beide Parteien in gleicher Höhe zur Zahlung der Maklerprovision verpflichten (§ 656c BGB). Klauseln, die die gesamte Provision einseitig dem Käufer auferlegen, sind unwirksam. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt (§ 656b BGB). Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, ist eine Abwälzung auf die andere Partei maximal bis zur Hälfte der Provision zulässig – und der Auftraggeber muss nachweisen, dass er seinen Anteil bereits gezahlt hat (§ 656d BGB). Weitere Informationen zur gesetzlichen Provisionsteilung in Hessen finden Sie in unserem Ratgeber.
Grundbuch und Unterlagen: Für einen reibungslosen Verkaufsprozess sollten alle wertrelevanten Dokumente von Beginn an vollständig vorliegen – insbesondere der aktuelle Grundbuchauszug, der Energieausweis sowie bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Ein erfahrener Makler kümmert sich um die Beschaffung und Aufbereitung dieser Unterlagen.
AGB-Prüfung: Vertragsstrafen, Schadensersatzklauseln und andere nachteilige Regelungen in AGB sind in der Regel unwirksam. Dennoch sollten solche Klauseln vor der Unterzeichnung identifiziert und hinterfragt werden.
Marc Härter Immobilien – Ihr verlässlicher Partner in Frankfurt und Rhein-Main
Marc Härter Immobilien steht für transparente Beratung, nachhaltige Kundenbeziehungen und ein tiefes Verständnis der lokalen Immobilienmärkte. Wir betreuen Eigentümer und Kaufinteressenten mit dem Anspruch, langfristige Partnerschaften auf Basis von Vertrauen und professioneller Leistung aufzubauen – weit über den reinen Vertragsabschluss hinaus.
Unser Leistungsportfolio umfasst die professionelle Wertermittlung von Immobilien in Frankfurt, die Entwicklung individueller Vermarktungsstrategien, die Begleitung von Kaufpreisverhandlungen sowie die umfassende persönliche Betreuung durch Marc Härter bis zur notariellen Beurkundung. Transparenz ist dabei kein Versprechen, sondern gelebte Praxis: Eigentümer erhalten regelmäßige Vermarktungsreportings mit konkreten Zahlen zu Reichweite, Anfragen und Besichtigungsfeedback – damit Sie zu jeder Zeit wissen, wo Ihr Verkauf steht. Informationen zu aktuellen Immobilienpreisen in Frankfurt 2026 finden Sie in unserem Ratgeber.
Sind Sie mit Ihrem bisherigen Makler unzufrieden und suchen einen kompetenten, verlässlichen Nachfolger? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, diskret und auf Augenhöhe.
Häufig gestellte Fragen: Maklervertrag kündigen – unzufrieden mit dem Makler
Kann ich einen Maklervertrag kündigen, wenn ich mit dem Makler unzufrieden bin?
Ja. Bei einem unbefristeten Maklervertrag können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei einem befristeten Makleralleinauftrag ist eine vorzeitige Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB möglich – etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie nachweislicher Untätigkeit, Falschangaben oder einem zerstörten Vertrauensverhältnis. Bloße Unzufriedenheit ohne konkrete Pflichtverletzung reicht für eine außerordentliche Kündigung in der Regel nicht aus. Alternativ kann stets eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages angestrebt werden.
Wie muss die Kündigung eines Maklervertrages erfolgen?
Die Kündigung muss in Textform erfolgen, da Maklerverträge seit 2020 der Textform bedürfen (§ 656a BGB). Es empfiehlt sich die Versendung per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang lückenlos nachweisen zu können. Das Schreiben sollte die genaue Bezeichnung des Maklervertrages mit Datum und Objektadresse, den gewünschten Wirksamkeitszeitpunkt sowie bei außerordentlicher Kündigung den konkreten Kündigungsgrund enthalten.
Was sind triftige Gründe für die außerordentliche Kündigung eines Maklervertrages?
Triftige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind: nachweisliche Untätigkeit des Maklers trotz bestehender Aktivitätspflicht beim Alleinauftrag, das Unterlassen vereinbarter Vermarktungsmaßnahmen, fehlende Durchführung von Besichtigungen trotz vorhandener Interessenten, eigenmächtige Preisreduzierung ohne Absprache, Eigeninteresse des Maklers am Erwerb der Immobilie, bewusste Falschangaben sowie ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis.
Wie lange bin ich an einen Makleralleinauftrag gebunden?
Die übliche Laufzeit eines Makleralleinauftrages beträgt drei bis sechs Monate. Rechtlich unbedenklich sind Laufzeiten von bis zu acht Monaten. Laufzeiten ab zwölf Monaten wurden von Gerichten bereits als unwirksam eingestuft; die Beurteilung ist jedoch stets einzelfallabhängig. Enthält der Vertrag eine automatische Verlängerungsklausel, muss rechtzeitig vor Fristablauf in Textform gekündigt werden.
Muss ich nach der Kündigung noch Provision zahlen?
Grundsätzlich entsteht nach einer wirksamen Kündigung kein neuer Provisionsanspruch. Wurde jedoch ein Kaufinteressent während der Vertragslaufzeit vom Makler nachgewiesen und schließt dieser nach Vertragsende einen Kaufvertrag ab, kann die Provision dennoch fällig werden. Diese sogenannte Bindungsfrist beträgt je nach Vertrag vier bis zwölf Monate nach Vertragsende und sollte unbedingt geprüft werden.
Kann ich einen Maklervertrag widerrufen?
Ja. Verbraucher haben das Recht, einen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen, sofern der Vertrag als Fernabsatzvertrag (per Telefon, E-Mail oder online) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen wurde. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, über dieses Widerrufsrecht zu informieren. Unterlässt er dies, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.
Was ist zu tun, wenn der Makler auf die Kündigung nicht reagiert?
Eine wirksame Kündigung in Textform per Einschreiben entfaltet ihre rechtliche Wirkung unabhängig davon, ob der Makler explizit reagiert. Der Zugang des Kündigungsschreibens – nachgewiesen durch den Rückschein des Einschreibens – reicht für die Wirksamkeit der Kündigung aus. Reagiert der Makler trotz wirksamer Kündigung weiterhin im Namen des Auftraggebers oder macht er unberechtigte Ansprüche geltend, sollte ein auf Maklerrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Darf ich während eines laufenden Alleinauftrags einen anderen Makler beauftragen?
Nein. Beim einfachen Makleralleinauftrag und insbesondere beim qualifizierten Alleinauftrag ist die Beauftragung eines weiteren Maklers während der Vertragslaufzeit untersagt. Verstöße können Schadensersatzansprüche des ursprünglichen Maklers auslösen. Beim einfachen Alleinauftrag darf der Eigentümer zwar selbst einen Käufer suchen, jedoch ebenfalls keinen weiteren Makler beauftragen.
Was sind Off-Market-Immobilien und wie kann ich davon profitieren?
Off-Market-Immobilien sind Liegenschaften, die nicht öffentlich auf Immobilienportalen angeboten werden, sondern exklusiv über das Netzwerk eines Maklers an vorgemerkte Interessenten vermittelt werden. Kaufinteressenten, die sich bei Marc Härter Immobilien vormerken lassen, erhalten frühzeitigen Zugang zu diesen Objekten – noch bevor sie dem breiten Markt zugänglich gemacht werden. Dies bietet erhebliche Vorteile: weniger Mitbewerber, schnellere Kaufentscheidungen und häufig günstigere Konditionen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich als Interessent vormerken.
Kann ich vom Maklervertrag zurücktreten?
Der Begriff „Rücktritt“ ist im Maklerrecht von der Kündigung und dem Widerruf zu unterscheiden. Ein Widerruf ist innerhalb der 14-tägigen Frist bei Fernabsatzverträgen möglich und wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Eine Kündigung hingegen beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist bei befristeten Verträgen die außerordentliche Kündigung die korrekte Handlungsoption.
Welche Rolle spielt § 627 BGB bei der Kündigung eines Maklervertrages?
§ 627 BGB ermöglicht bei Dienstverhältnissen höherer Art – zu denen die Maklertätigkeit zählt – eine jederzeitige fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen, sofern der Makler nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Diese Norm ist insbesondere bei unbefristeten Maklerverträgen relevant und bietet dem Auftraggeber eine weitreichende Flexibilität zur Vertragsbeendigung. Zu beachten ist jedoch die Einschränkung in § 627 Abs. 2 BGB: Eine Kündigung zur Unzeit kann Schadensersatzpflichten auslösen.
Was passiert, wenn ich die 2-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung versäume?
Wird die 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes versäumt, ist die außerordentliche Kündigung aus diesem spezifischen Grund unwirksam – selbst wenn objektiv ein wichtiger Grund vorlag. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Sie bei Bekanntwerden einer Pflichtverletzung unverzüglich handeln und die Kündigung zeitnah und sorgfältig dokumentiert aussprechen. Im Zweifel empfiehlt sich die Hinzuziehung eines auf Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Fazit: Maklervertrag kündigen – so gehen Sie rechtssicher vor
Die Kündigung eines Maklervertrages ist bei Unzufriedenheit mit dem Makler grundsätzlich möglich – der rechtssichere Weg hängt jedoch maßgeblich von der Art des Vertrages und dem Zeitpunkt der Kündigung ab. Unbefristete Maklerverträge bieten die größte Flexibilität; befristete Alleinaufträge erfordern entweder das Abwarten des Laufzeitendes oder das Vorliegen eines anerkannten wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung.
Die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst: Prüfen Sie Vertragsart und Laufzeit. Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen lückenlos. Achten Sie auf die 2-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung. Übermitteln Sie die Kündigung stets nachweisbar per Einschreiben. Suchen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Beistand. Und prüfen Sie stets die Bindungsfristen nach Vertragsende, um unerwartete Provisionsansprüche zu vermeiden.
Marc Härter Immobilien steht Ihnen als erfahrener und verlässlicher Immobilienmakler in Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet zur Seite. Ob Sie Ihre Immobilie nach dem Maklerwechsel professionell verkaufen möchten, eine fundierte Immobilienbewertung benötigen oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Informationen geben den Stand der Recherche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Bei konkreten rechtlichen Fragen zur Kündigung eines Maklervertrages empfehlen wir stets die Hinzuziehung eines auf Makler- und Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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Als Immobilienmakler in Frankfurt stehen wir Ihnen bei diesem wichtigen Schritt mit Engagement und Expertise zur Seite.