Kaufvertrag: Diese Daten werden benötigt

Für den rechtskräftigen Vertragsschluss ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags gesetzlich vorgeschrieben. Allein privatschriftliche Vereinbarungen können kein Eigentum übertragen. Um dem Notariat die Arbeit etwas zu erleichtern und die Abwicklung etwas zu beschleunigen, sind vorab einige Daten zur Immobilie und zu den Vertragsbeteiligten notwendig.

Inhaltsverzeichnis

Angaben zur Immobilie

Angaben zu den Verkäufern

Zusätzlich wird eine Mitteilung gemäß § 1365 BGB „Verfügung über Vermögen im Ganzen“ benötigt.

Handelt es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um einen Großteil des Vermögens des Verkäufers und ist dieser verheiratet, muss der Ehegatte dem Verkauf zustimmen, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, in welchem Gütertrennung hervorgeht.

Der Ehegatte muss in diesem Fall ebenfalls bei dem Beurkundungstermin anwesend sein, sich ausweisen und den Vertrag unterzeichnen. Da es sich um eine “Erklärung” handelt, prüft ein Notar i. d. R. nicht die tatsächlichen Vermögenswerte.

§ 1365 BGB soll die eheliche Gütergemeinschaft davor schützen, dass ein Ehepartner das gesamte Vermögen ohne das Wissen und die Zustimmung des anderen Ehepartners verkauft.

Angaben zu den Käufern

Bei mehreren Käufern ist die Angabe wichtig, zu welchen Teilen eine Immobilie gekauft werden soll. Dabei handelt es sich um ideelle Anteile – eine genaue Aufteilung gibt es nicht.

Bei Eheleuten ist es üblich, dass eine Immobilie zu 50/50 gekauft werden soll. Je nachdem, wie viel Vermögen für den Immobilienkauf aufgebracht werden, kann eine andere Aufteilung (z. B. 75/25) vereinbart werden.

Bei Finanzierung für den Kaufpreis

Ist eine Finanzierung für die Zahlung des Kaufpreises notwendig, muss im Regelfall eine Grundschuld bestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Recht des Kreditinstituts im Grundbuch zur Absicherung der Kreditsumme. Die Grundschuld muss ebenfalls wie der Kaufvertrag notariell beurkundet werden – die notwendigen Unterlagen erhält man von seinem Kreditinstitut, welche dem Notariat vorab vorzulegen sind. Liegen notwendige Unterlagen seitens Kreditinstituts vor, wird dies i. d. R. im Anschluss des Kaufvertrags vorgenommen.

Bei Erbimmobilien

Handelt es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um einen Nachlass, ist die Bescheinigung über die berechtigten Erben notwendig. Diese Bescheinigung kann in Form eines Testaments oder in Form eines Erbscheins erfolgen. Eine Berichtigung des Grundbuchs, in dem noch der verstorbene Eigentümer eingetragen ist, ist nicht notwendig, wenn die Immobilie verkauft werden soll.

Da der bürokratische Prozess etwas Zeit in Anspruch nimmt und einige Unterlagen erfordert empfehlen wir, sich zeitnah nach dem Tod des Erblassers um die notwendigen Dokumente zu kümmern.

Ohne Testament oder Erbschein kann eine geerbte Immobilie nicht verkauft werden! Die Dokumente sind immer als Original vorzulegen

Liegen alle aufgeführten Daten vor, erhalten Sie in Kürze einen Entwurf des Grundstückskaufvertrags von Ihrem beauftragten Notariat.

Marc Härter Immobilien
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