Marc Härter Immobilien - Immobilienmakler in Frankfurt
Haben Sie Fragen zu Ihrem geplanten Verkauf in Frankfurt?
Als Immobilienmakler in Frankfurt stehen wir Ihnen bei diesem wichtigen Schritt mit Engagement und Expertise zur Seite.
Wer seine selbst genutzte Immobilie verkauft, muss trotz einer Haltezeit von unter zehn Jahren keine Spekulationssteuer zahlen — vorausgesetzt, die sogenannte Drei-Jahres-Regel nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist erfüllt. Marc Härter Immobilien begleitet Eigentümer in Frankfurt täglich beim steuerlich optimierten Verkauf — und kennt die Fallstricke, die in der Praxis immer wieder übersehen werden.
Die Drei-Jahres-Regel ist in der Beratungspraxis eines der meistgefragten Themen — und eines der am häufigsten falsch verstandenen. Viele Eigentümer gehen davon aus, sie müssten die Immobilie mindestens 36 Monate durchgehend bewohnt haben. Das stimmt so nicht: Entscheidend ist die Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren — wobei diese Zeiträume keine vollen Jahre sein müssen. Als Diplom-Immobilienwirt (EIA) und IHK-zertifizierter Immobilienbewerter erklärt Marc Härter in diesem Ratgeber, wie die Regel funktioniert, welche Sonderfälle es in Frankfurt gibt und warum der richtige Zeitpunkt für den Notartermin über steuerfrei oder steuerpflichtig entscheiden kann.
Der Frankfurter Wohnimmobilienmarkt erlebt seit 2024 eine deutliche Erholung. Laut dem Immobilienmarktbericht 2025 des Gutachterausschusses Frankfurt am Main wurden im Jahr 2024 rund 1.560 Eigentumswohnungen in der Stadt verkauft — ein Anstieg von 30,7 Prozent gegenüber dem schwachen Vorjahr. Für Eigentümer, die ihre Haltefrist im Blick behalten haben, ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Chance: Der Markt erholt sich, die Nachfrage steigt wieder — und wer jetzt zum richtigen Zeitpunkt verkauft, kann erhebliche Gewinne steuerfrei realisieren.
Laut Hessenschau-Bericht vom Januar 2025, der Daten des Gutachterausschusses Frankfurt zitiert, stiegen die Preise für Bestandswohnungen im Jahr 2024 je nach Baualter um bis zu zehn Prozent. Für Eigentumswohnungen in Altbauten wurden rund 5.900 Euro pro Quadratmeter gezahlt, im Neubausegment lagen die Preise im zweiten Halbjahr 2024 bei 7.270 Euro pro Quadratmeter. Laut Immowelt (Stand Januar 2026) beträgt der aktuelle Durchschnittspreis für Eigentumswohnungen in Frankfurt am Main 5.682 Euro pro Quadratmeter — im Jahresvergleich ein Anstieg von vier Prozent.
In unserem Beratungsalltag beobachten wir, dass Eigentümer in Toplagen — insbesondere im Westend, Nordend und Sachsenhausen — aktuell wieder Angebotspreise nahe dem Niveau von 2022 erzielen. Objekte in energetisch schlechtem Zustand erfahren dagegen nach wie vor Abschläge: Laut IHK-Wohnungsmarktbericht 2024/2025 können Immobilien mit niedrigen Energieeffizienzklassen Preisnachlässe von bis zu 30 Prozent verzeichnen. Wer in Frankfurt in den Jahren 2019 bis 2022 zu Hochpreisphasen gekauft hat, sollte die Verkaufsentscheidung mit besonderer Sorgfalt vorbereiten — hier hilft eine fundierte Immobilienbewertung als Ausgangspunkt.
| Objekttyp / Lage | Ø Preis pro m² (2025) | Markttendenz |
|---|---|---|
| ETW Bestand (Gesamtstadt) | ca. 5.682 € | ▲ +4 % ggü. Vorjahr |
| ETW Altbau (Bestlagen) | ca. 5.900 € | ▲ Stabil bis steigend |
| ETW Neubau | ca. 7.050–7.270 € | ▲ Erholung H2/2024 |
| Reihenmittelhaus (ab Bj. 1991) | Ø ca. 790.000 € Gesamtpreis | ▲ +15 % ggü. Vorjahr |
| ETW mit niedr. Energieeffizienz | Abschlag bis –30 % | ▼ Preisdruck bleibt |
Quellen: Gutachterausschuss Frankfurt am Main (Immobilienmarktbericht 2025), Immowelt (Januar 2026), IHK-Wohnungsmarktbericht 2024/2025, Hessenschau (Januar 2025) | Stand: März 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Der steuerfreie Verkauf einer selbst genutzten Immobilie vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ist möglich, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — so geregelt in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Diese Vorschrift macht den Jahreswechsel zum entscheidenden Faktor: Nicht die tatsächliche Anzahl der Monate zählt, sondern die Zugehörigkeit zu drei Kalenderjahren.
Die Drei-Jahres-Regel wird im Volksmund auch als Zwei-Silvester-Regel bezeichnet — und das beschreibt den Mechanismus treffend: Entscheidend ist nicht, dass Sie die Immobilie 36 Monate lang bewohnt haben, sondern dass der Zeitraum der Eigennutzung zwei Jahreswechsel (also zwei Silvester-Nächte) umfasst. Das ermöglicht in der Praxis eine steuerfreie Veräußerung mit einer Eigennutzung von nur einem Jahr und zwei Tagen.
Praxisbeispiel: Eine Eigentümerin zieht am 1. Dezember 2023 in ihre bisher vermietete Wohnung in Frankfurt-Sachsenhausen ein. Das gesamte Jahr 2024 nutzt sie die Wohnung selbst. Am 15. Januar 2025 beurkundet sie den Kaufvertrag beim Notar. Ergebnis: Die Eigennutzung erstreckt sich über drei Kalenderjahre (2023, 2024, 2025) — der Verkauf ist nach § 23 EStG steuerfrei, obwohl die tatsächliche Eigennutzungsdauer nur knapp über 13 Monate beträgt.
Wichtiger Hinweis: Steuerrecht ist individuell
Die Darstellung in diesem Ratgeber basiert auf allgemeinen gesetzlichen Regelungen und dient ausschließlich der Information. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Bevor Sie Ihre Verkaufsentscheidung treffen, empfehlen wir stets die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater — insbesondere bei Teilnutzung, Erbfällen, Schenkungen oder gemischt genutzten Objekten.
Maßgeblich für die zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG ist immer das Datum der notariellen Beurkundung — nicht der Tag des Einzugs, der Schlüsselübergabe oder der Eintragung im Grundbuch. Die Frist beginnt mit dem Tag des Kaufvertrags und endet exakt zehn Jahre später. Ein Haus, das am 20. März 2015 notariell erworben wurde, darf ab dem 21. März 2025 steuerfrei veräußert werden — sofern keine Eigennutzung vorliegt. Bei bestehender Eigennutzung greift die Ausnahme nach der Zwei-Silvester-Regel deutlich früher.
In der Beratungspraxis begegnet uns regelmäßig ein kritischer Fehler: Eigentümer, die erst kurz vor dem zehnten Jahrestag des Kaufvertrags verkaufen wollen, terminieren den Notartermin zu früh und verfehlen die Steuerfreiheit um wenige Tage oder Wochen. Dieser Fehler ist vermeidbar — er kostet aber bei einem Frankfurter Objekt mit einem Gewinn von 200.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent rund 84.000 Euro unnötige Steuerlast.
Die Steuerfreiheit nach der Eigennutzungsausnahme gilt nicht automatisch — das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Drei Kernbedingungen müssen erfüllt sein: Erstens muss die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Zweitens muss es sich um eine zusammenhängende Eigennutzung handeln — eine Unterbrechung der Nutzung durch Vermietung innerhalb der drei Kalenderjahre ist schädlich. Drittens muss der Eigentümer die Eigennutzung nachweisen können.
Das Finanzamt prüft die Eigennutzung anhand von Meldebescheinigungen des Einwohnermeldeamts, Nebenkostenabrechnungen, Stromrechnungen sowie ggf. weiterer Nachweise wie Kontoauszügen mit der Heimatadresse oder dem polizeilichen Führungszeugnis. Eine Anmeldung als Hauptwohnsitz ist dabei zwar das stärkste Indiz — allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn sich die tatsächliche Eigennutzung anderweitig belegen lässt. In unserer Praxis empfehlen wir Eigentümern stets, von Beginn der Eigennutzung an alle relevanten Dokumente sorgfältig zu archivieren.
Ein häufig übersehener Sonderfall: Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an ein Kind gilt steuerrechtlich als Eigennutzung der Eltern — vorausgesetzt, für das Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 EStG. Entfällt dieser Anspruch, etwa nach Abschluss der Ausbildung oder Überschreitung der Altersgrenze, endet auch die steuerliche Privilegierung. Dieser Mechanismus ist besonders für Eltern in Frankfurt relevant, die eine Zweitwohnung für studierende Kinder bereithalten und diese nach dem Auszug des Kindes verkaufen möchten.
Steuerlich optimal verkaufen — wir prüfen Ihren Zeitplan
Ob Sie die Zwei-Silvester-Regel erfüllen, die Zehnjahresfrist im Blick behalten oder einen Sonderfall wie Erbschaft oder Teilnutzung klären müssen — wir analysieren Ihre individuelle Situation und bereiten den Verkauf Ihrer Frankfurter Immobilie zeitlich so vor, dass Sie keine unnötige Steuerlast tragen.
Ist die Eigennutzungsausnahme nicht erfüllt und die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen, wird der Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Die sogenannte Spekulationssteuer ist damit keine eigenständige Steuerart, sondern Teil der regulären Einkommensteuer — mit einem Steuersatz zwischen 0 und 45 Prozent, abhängig vom Gesamteinkommen des Verkäufers. Seit dem Wachstumschancengesetz vom 23. Februar 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro: Liegt der Gewinn darunter, entfällt die Steuer. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag — bei einem Gewinn von 1.001 Euro wird der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert.
Ein Eigentümer kauft 2020 eine Eigentumswohnung in Frankfurt-Bornheim für 480.000 Euro und vermietet diese durchgehend. Er verkauft sie 2025 für 600.000 Euro — also innerhalb der Zehnjahresfrist und ohne Eigennutzung. Die Spekulationssteuer berechnet sich wie folgt:
| Position | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Verkaufserlös | 600.000 € | Notariell beurkundeter Kaufpreis |
| ./. Anschaffungskosten | 480.000 € | Ursprünglicher Kaufpreis 2020 |
| ./. Veräußerungskosten | ca. 18.000 € | Maklerkosten, Notarkosten, Inserate |
| + geltend gemachte AfA | ca. 14.400 € | 5 J. × 2 % × 144.000 € Gebäudewert-Anteil (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) |
| = Zu versteuernder Gewinn | 116.400 € | Bemessungsgrundlage Spekulationssteuer |
| × Grenzsteuersatz (Bsp. 42 %) | 48.888 € | Individuelle Einkommensteuerbelastung |
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung | Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuerberatung. | Stand: März 2026.
Das Beispiel verdeutlicht einen häufig unterschätzten Effekt: Bei vermieteten Immobilien mindern die jährlich steuerlich geltend gemachten Abschreibungen (AfA — Absetzung für Abnutzung) nachträglich die Anschaffungskosten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Das erhöht den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und damit die Steuerlast. Wer über Jahre hinweg AfA geltend gemacht hat, muss diesen Effekt bei der Verkaufsplanung unbedingt berücksichtigen.
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass die Drei-Jahres-Regel selten in Reinform angewendet wird. Häufig überlagern Sonderfälle die Grundregel — mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen, die ohne frühzeitige Planung vermeidbar wären.
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien gilt eine Besonderheit: Die Spekulationsfrist des Erblassers oder Schenkers wird auf den neuen Eigentümer übertragen. Hat der Erblasser die Immobilie bereits vor mehr als zehn Jahren erworben, kann der Erbe sofort steuerfrei verkaufen — unabhängig davon, wie lange er selbst Eigentümer ist. Hat der Erblasser die Immobilie selbst genutzt und erfüllt der Erbe ebenfalls die Eigennutzungsvoraussetzungen, greift die Ausnahme entsprechend. Diese Konstellation begegnet uns regelmäßig bei Erbfällen in Frankfurt-Sachsenhausen und dem Westend, wo Immobilien teils seit Jahrzehnten in Familienbesitz sind.
Wer eine Immobilie teilweise vermietet und teilweise selbst nutzt — etwa ein Zweifamilienhaus, in dem eine Einheit vermietet ist — profitiert von der Eigennutzungsausnahme nur für den selbst genutzten Teil. Der vermietete Anteil unterliegt der Spekulationssteuer, sofern die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen ist. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach Quadratmetern. Eigentümer von gemischt genutzten Objekten in Frankfurt — etwa in Bornheim, Nordend oder Bockenheim — sollten diesen Aspekt bei der Verkaufsplanung zwingend einkalkulieren.
Eine für viele Eigentümer überraschende Regelung betrifft das häusliche Arbeitszimmer: Laut BFH-Urteil vom 1. März 2021 (Az. IX R 27/19) muss der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn auch dann nicht nach § 23 EStG versteuert werden, wenn das Eigenheim insgesamt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Anteil des Arbeitszimmers ist in diesem Fall von der Besteuerung ausgenommen — eine klare Abgrenzung zu Teilvermietungskonstellationen.
Ein steuerfreier Immobilienverkauf in Frankfurt ist kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis konsequenter Vorbereitung. Die folgenden Schritte bilden die Grundlage für einen reibungslosen und steuerlich optimierten Verkaufsprozess — von der ersten Überlegung bis zum Notartermin.
Der erste Schritt ist die genaue Bestimmung des Kaufvertragsdatums. Maßgeblich ist ausschließlich das Datum der notariellen Beurkundung — nicht das Datum der Schlüsselübergabe oder der Grundbucheintragung. Die Zehnjahresfrist läuft ab diesem Datum. Liegt das Kaufvertragsdatum weit zurück, ist die Steuerfreiheit bereits sicher. Liegt es kürzer als zehn Jahre zurück, muss geprüft werden, ob die Eigennutzungsvoraussetzungen der Zwei-Silvester-Regel erfüllt sind.
Sichern Sie frühzeitig alle Belege für die Eigennutzung: aktuelle Meldebescheinigung als Hauptwohnsitz, Strom- und Heizkostenabrechnungen, Nebenkostenabrechnungen sowie ggf. Bankauszüge mit der Heimatadresse. In Frankfurt empfehlen wir, die Meldebescheinigung beim Bürgeramt rechtzeitig zu beantragen — die Wartezeiten können je nach Stadtteil mehrere Wochen betragen.
Vor dem Markteintritt steht die präzise Wertermittlung. Viele Eigentümer orientieren sich ausschließlich an Portaldaten — dabei weichen die tatsächlich erzielten Kaufpreise in Frankfurt je nach Lage, Baujahr und Ausstattung erheblich von den Angebotspreisen ab. Eine professionelle Immobilienbewertung nach ImmoWertV ist der Ausgangspunkt für eine realistische Preisstrategie. Laut Von Poll Immobilien (Marktbericht März 2025) betrug der durchschnittliche Kaufpreis für Bestandseigentumswohnungen in Frankfurt 2024 rund 420.339 Euro — mit erheblichen Abweichungen nach Lage und Zustand.
Der Notartermin ist der finale Schlüssel zur Steuerfreiheit. Maßgeblich ist das Datum der Beurkundung des Kaufvertrags — nicht die Übergabe, nicht die Zahlung, nicht die Grundbucheintragung. Wer kurz vor dem Ende der Zehnjahresfrist steht, sollte den Notartermin auf den Tag nach dem Jubiläum des ursprünglichen Kaufvertrags legen. Wer die Zwei-Silvester-Regel nutzt, muss sicherstellen, dass der Notartermin im dritten Eigennutzungs-Kalenderjahr liegt — und nicht vorher. Der Unterschied von einer Woche kann Zehntausende Euro ausmachen.
Nein. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genügt es, dass die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Da Kalenderjahre keine vollen 12 Monate erfordern, können theoretisch bereits ein Jahr und zwei Tage Eigennutzung ausreichen — sofern diese sich über drei Kalenderjahre erstrecken. In der Praxis wird diese Regelung als Zwei-Silvester-Regel bezeichnet.
Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Datum der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags — nicht mit dem Einzug, der Schlüsselübergabe oder der Eintragung im Grundbuch. Die Frist endet nach zehn Jahren und einem Tag. Wird ein Neubau errichtet, beginnt die Frist mit dem Datum der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.
Die Spekulationssteuer richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers, der zwischen 0 und 45 Prozent liegt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird zum Gesamteinkommen addiert. Bei einem Veräußerungsgewinn von 100.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerbelastung von rund 42.000 Euro — zuzüglich Solidaritätszuschlag, falls dieser greift.
Ja. Bei einer Erbschaft tritt der Erbe in die Spekulationsfrist des Erblassers ein. Hat der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben oder selbst genutzt, kann der Erbe die daraus resultierenden Steuervorteile übernehmen. Hat der Erblasser die Eigennutzungsvoraussetzungen erfüllt und ist die Drei-Jahres-Regel auf Basis seiner Nutzung erfüllt, entfällt die Spekulationssteuer für den Erben. Zusätzlich kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen, deren Berechnung von der Erbschaftsteuerpflicht, dem Verwandtschaftsgrad und den jeweiligen Freibeträgen abhängt.
Ja. Vorangegangene Vermietung schließt die Eigennutzungsausnahme nicht aus. Entscheidend ist, dass die Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren nachgewiesen werden kann — unabhängig davon, was davor geschah. Wurde die Immobilie allerdings auch während der relevanten drei Kalenderjahre teilweise vermietet, gilt die Steuerfreiheit nur anteilig für den selbst genutzten Teil.
Die seit dem Wachstumschancengesetz (23. Februar 2024) geltende Freigrenze von 1.000 Euro ist kein Freibetrag. Das bedeutet: Liegt der Veräußerungsgewinn bei 1.001 Euro, wird der gesamte Betrag — also alle 1.001 Euro — mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Erst bei einem Gewinn unter 1.000 Euro entfällt die Steuerpflicht vollständig. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Verkaufserlös so zu gestalten, dass die Freigrenze klar unterschritten wird — in Abstimmung mit dem Steuerberater.
Ein erfahrener Immobilienmakler in Frankfurt kann beim steuerlich optimierten Verkauf auf mehreren Ebenen unterstützen: durch die genaue Terminierung des Notartermins in Abstimmung mit den relevanten Fristen, durch eine marktgerechte Immobilienbewertung, die den Veräußerungsgewinn realistisch einschätzt, sowie durch die Koordination aller Beteiligten — Notar, Steuerberater und Käufer. Die eigentliche steuerliche Beratung bleibt dabei dem Steuerberater vorbehalten.
Über den Autor
Marc Härter
Immobilienmakler & Inhaber · Frankfurt am Main
Marc Härter ist seit über 15 Jahren im Frankfurter Immobilienmarkt tätig und spezialisiert auf den Verkauf von Wohn- und Anlageimmobilien in Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main Gebiet. Als Inhaber von Marc Härter Immobilien mit Sitz im Westend, begleitet er Eigentümer und Investoren mit fundierter Marktkennntnis, diskreter Abwicklung bei Off-Market Immobilien (Secret Sale) und einem breiten Netzwerk an vorgemerkten Käufern.
Als Immobilienmakler in Frankfurt stehen wir Ihnen bei diesem wichtigen Schritt mit Engagement und Expertise zur Seite.