Kaufnebenkosten: Notar- und Gerichtskosten

Da der Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie eine hohe, wirtschaftliche Tragweite besitzt, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Nur mit dieser wird der Kaufvertrag rechtskräftig. Neben der Vorbereitung des Kaufvertrags, der eigentlichen Beurkundung und der darauf folgenden Abwicklung, damit das Eigentum umgeschrieben werden kann, ist der Notar neutrale Person zwischen Verkäufer und Käufer.

Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt tritt der Notar stets unparteiisch auf. Hat er bereits im Vorfeld eine Partei in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gegen die andere Vertragspartei vertreten, ist die Neutralität nicht mehr gegeben. In diesem Fall darf eine Beurkundung nicht mehr von ihm durchgeführt werden.

Die Höhe der Notargebühren richtet sich nach Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Während ein Anwalt durchaus Spielraum in der Ausgestaltung seiner Gebührenrechnung besitzt, muss der Notar nach Gebührenordnung abrechnen. Abweichungen sind nur mit erhöhten Aufwendungen möglich. Für einen Überblick der Gesamtkosten sollte man ca. 1,5 % des Kaufpreises für die Notariats- und Gerichtskosten einkalkulieren.

Kosten sparen durch Verzicht auf Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist ein Vermerk im Grundbuch, der relativ zeitnah nach der notariellen Beurkundung im Grundbuch eingetragen wird. Dieser besagt, dass das Grundstück verkauft wurde und das Eigentum umgeschrieben werden soll. Mit dieser Vormerkung “sperrt” man das Grundbuch, dass der Verkäufer keine weiteren Eintragungen, wie z.B. eine neue Grundschuld oder Belastungen, in das Grundbuch vornehmen kann. Somit ist der Käufer auf der sicheren Seite, dass Grundbuch als Eigentümer so zu erhalten, wie es bei der Beurkundung durch den Notar verlesen wurde.

Bei der Eintragung einer Vormerkung handelt es sich um eine temporäre Belastung, welche ihren Zweck verliert, sobald das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wurde. Daher wird die Eintragung wieder gelöscht. Ob es sinnvoll ist, seine Sicherheit über Zwischeneintragungen aufzugeben, somit auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu verzichten und dadurch Geld zu sparen, muss jeder Käufer für sich selbst entscheiden. Wir finden, dass die Auflassungsvormerkung ihre Daseinsberechtigung verdient – ein Immobilienkauf ist immerhin nichts alltägliches. 

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