Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Marc Härter Immobilien sind Bestandteil des Maklervertrags mit Interessenten für den Kauf einer Immobilie. Sofern einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einvertraglichen Regelungen vor.

1. Zustandekommen des Maklervertrags

Der ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Auftrag ist in der Regel auf den Nachweis einer Vertragsgelgenheit gerichtet. Zusätzliche Auftragserweiterungen, sog. Vermittlungstätigkeiten, wie z.B. die Führung von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei, lassen die sich aus dem Nachweisvertrag ergebenen Pflichten und Ansprüche unberührt.          

2. Angebote und objektbezogene Angaben

Den objektbezogenen Angaben liegen die erteilten Auskünfte und Informationen des Objekteigentümers oder einem beaufragten Dritten zugrunde. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Informationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.    

3. Weitergabeverbot

Die Objektnachweise und Informationen an den Kunden sind streng vertraulich und ausdrücklich nur für ihn bestimmt.  Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis des Maklers ist untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt Dritter einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf Grundlage dieser Bedingungen.                     

4. Vorkenntnis

Ist dem Kunden das angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zugang des Nachweises, auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen und diese nachprüfbar zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er dem Makler sämtliche Aufwendungen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Kunde ihn nicht oder verspätet über die bestehende Vorkenntnis informiert hat, als Schaden zu ersetzen.

5. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich sowie unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit unterliegt der Makler der Unparteilichkeit.

6. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein Hauptvertrag über ein anderes Objekt, welches in seiner Eigenart dem angestrebten Geschäft gleich kommt, zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zustande kommen, so ist der Kunde gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes zwischen Auftraggeber und Kunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und daraus der Abschluss eines Hauptvertrages entsteht.

7. Maklerprovision

Die im Angebot aufgeführte und/oder vereinbarte Provision zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ist mit dem Abschluss des Hauptvertrags aufgrund des Nachweises (z.B. Bekanntgabe der Objektsadresse und/oder den Anbieters) oder der Vermittlung des Maklers verdient und zur Zahlung fällig.       

Die Höhe der Provision beläuft sich auf 5,95 % inkl. gesetzlicher MwSt. des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises.

Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl. Mehrwertsteuer des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB.

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

8. Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt,  zu dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.  Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

Alsfeld, den 02.01.2020

Marc Härter Immobilien

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